Wer sich seiner Inhaftierung als Untersuchungs- oder Strafgefangener dadurch in zurechenbarer Weise aussetzt, daß er eine unter Strafe gestellte Handlung begeht, erbringt mit der Hinnahme der (rechtmäßig angeordneten und durchgeführten) Freiheitsentziehung und ihrer sonstigen nachteiligen Folgen im Regelfall kein Sonderopfer und kann eine Aufopferungsentschädigung für in der Haft erlittene Schäden nicht beanspruchen.