§ 76 RStempG

RG, 11.04.1919 - VII 68/19

1. Sind Zahnärzte, soweit es sich um die von ihnen bewirkten Lieferungen künstlicher Zahnersatzstücke handelt, als Gewerbetreibende im Sinne des § 76 RStempG. in der Fassung vom 26. Juni 1916 anzusehen?
2. Unterliegen die Einnahmen der Zahnärzte für solche Lieferungen dem Warenumsatzstempel der Tarifnr. 10 des genannten Gesetzes?