§ 82 WG

VGH Baden-Württemberg, 02.06.1997 - 8 S 577/97

Verzichtet der als Zustandsstörer gestützt auf § 82 Abs. 1 WG (WasG BW) zu Sanierungsmaßnahmen in Anspruch genommene Grundstückseigentümer während der im Wege der Ersatzvornahme durchgeführten Verwaltungsvollstreckung auf sein Eigentum, läßt dies seine Verpflichtung, für die Kosten der Ersatzvornahme aufzukommen, unberührt.