§ 826 BGB

RG, 20.10.1920 - V 144/20

1. Ist die Abtretung von Hypothekenzinsrückständen von seiten eines Hypothekengläubigers an den Nießbraucher des Grundstücks wirksam, auch wenn der Nießbraucher das Entgelt für die Abtretung mit Mitteln bezahlt, die aus den Einkünften des Grundstücks herrühren, von ihm aber nicht zur Bezahlung der Hypothekenzinsen verwendet worden sind?
2. Enthält das vorbezeichnete Verhalten des Nießbrauchers einen Verstoß gegen die guten Sitten?