§ 91a GG

BVerfG, 29.11.1962 - 2 BvR 587/62

Beschluß

des Zweiten Senats vom 29. November 1962
durch den gemäß § 91 a BVerfGG gebildeten Ausschuß
- 2 BvR 587/62 -

BVerfG, 06.12.1961 - 2 BvR 399/61

Der Gesetzgeber wird durch das Gebot des grundsätzlich gleichen Erfolgswertes jeder Wählerstimme nicht gehindert, im Rahmen eines Kommunalwahlgesetzes der verschiedenen Größe der Wahlgebiete durch eine unterschiedliche Gestaltung des Wahlrechts in gewissem Umfange Rechnung zu tragen, wenn in jedem Wahlgebiet allen Stimmberechtigten das gleiche Stimmrecht gewährleistet bleibt und ungerechtfertigte Differenzierungen zwischen Wahlgebieten gleicher Größenordnung vermieden werden.