Art. 101 preuß. FGG

RG, 03.12.1920 - III 187/20

1. Ist der beurkundende Notar amtlich verpflichtet, die Beteiligten über die wirtschaftlichen Gefahren des beabsichtigten Vertrages zu belehren ?
2. Hat er ihnen auf Verlangen seinen Vertragsentwurf auszuhändigen ?
3. Haftet, wenn ein Notarvertreter bei der Beurkundung eines Vertrags den einen Vertragsteil vorsätzlich schädigt, der vertretene Notar aus Art. 101 preuß. FGG. ?