Art. 102 GG
BVerfG, 30.06.1964 - 1 BvR 93/64
Art. 102 GG bedeutet nicht, daß der deutschen Staatsgewalt untersagt ist, zur Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe durch einen anderen Staat irgendwie beizutragen.
Art. 102 GG bedeutet nicht, daß der deutschen Staatsgewalt untersagt ist, zur Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe durch einen anderen Staat irgendwie beizutragen.