Art. 104a GG

BVerfG, 04.03.1975 - 2 BvF 1/72

1. Eine bundesstaatliche Ordnung muß prinzipiell sicherstellen, daß Finanzhilfen aus dem Bundeshaushalt an die Länder die Ausnahme bleiben und ihre Gewährung rechtlich so geregelt wird, daß sie nicht zum Mittel der Einflußnahme auf die Entscheidungsfreiheit der Gliedstaaten bei der Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben werden.
2. Die Befugnis aus Art. 104a Abs. 4 Satz 1 GG ist kein Instrument direkter oder indirekter Investitionssteuerung zur Durchsetzung allgemeiner wirtschafts-, währungs-, raumordnungs-, oder strukturpolitischer Ziele des Bundes in den Ländern. Außerhalb der Förderungsziele des Art. 104a Abs. 4 Satz 1 GG lassen diese Bundeszuschüsse eine Einflußnahme aus bundespolitischer Sicht auf die Aufgabenerfüllung durch die Länder nicht zu.
3. Das Zustimmungsgesetz nach Art. 104a Abs. 4 Satz 2 GG muß alles Wesentliche enthalten und darf dies weder Verwaltungsvorschriften noch Ermessensentscheidungen eines Bundesministeriums noch gar einer bloßen Verwaltungspraxis überlassen.
4. Bedingungen (Einvernehmens-, Zustimmungs- und Genehmigungsvorbehalte, Einspruchsrechte) und Dotationsauflagen finanzieller oder sachlicher Art seitens des Bundes bei dem Einsatz der Finanzhilfe, die unmittelbar oder mittelbar darauf abzielen, die Planungs- und Gestaltungsfreiheit der Länder außerhalb der Grenzen des Art. 104a Abs. 4 Satz 1 GG und ohne Grundlage im Gesetz nach Art. 104a Abs. 4 Satz 2 GG an bundespolitische Interessen und Absichten zu binden, sind nicht möglich.