Art. 122 GG

BVerfG, 02.04.1963 - 2 BvL 22/60

1. Der nach Art. 122 Abs. 1, Art. 123 Abs. 1 GG rechtlich maßgebende Zeitpunkt ist das Ende des Tages, an dem der Deutsche Bundestag zu seiner ersten Sitzung zusammengetreten ist (7. September 1949).
2. Wird die Unrichtigkeit der Angabe im Kopf einer Nummer des Gesetzblattes über den Tag ihrer Ausgabe geltend gemacht, so muß die Unrichtigkeit nachgewiesen werden; bloße Zweifel oder Bedenken gegen die Richtigkeit der Angabe im Gesetzblatt genügen nicht.
3. Der Zeitpunkt, in dem die Äußerung des Verkündungswillens unwiderruflich wird, ist der Zeitpunkt des "Ausgebens" des Gesetzblattes. Es ist der Zeitpunkt, in dem in Übereinstimmung mit dem Willen und der Weisung des für die Verkündung zuständigen Verfassungsorgans das erste Stück der Nummer des Gesetzblattes "in Verkehr gebracht" wird. In diesem Augenblick ist das Gesetz durch das zuständige Verfassungsorgan "verkündet", weil damit das Gesetzblatt im verfassungsrechtlichen Sinn "ausgegeben" ist.