Art. 122 HGB

RG, 13.11.1893 - VI 209/93

Kann derjenige, welcher früher Teilhaber einer offenen Handelsgesellschaft war und sodann bei Umwandelung derselben in eine Kommanditgesellschaft gleicher Firma Kommanditist geworden ist, wenn er aus einer von der offenen Handelsgesellschaft eingegangenen Verbindlichkeit belangt wird, sich durch die Einrede schützen, daß die Kommanditgesellschaft in einen noch schwebenden Konkurs verfallen sei?