Art. 12a GG

Art. 12a GG - Militärische und zivile Dienstpflichten (Kommentar)

(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband verpflichtet werden.