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Art. 27 GG
Art. 27 GG - Handelsflotte (Kommentar)
Von
Redaktion - Team Rechtswissen
am 09.09.2024 (Aktualisierung:
26.09.2024
)
Art. 27 GG
II. Der Bund und die Länder (Art. 20 - 37)
Alle deutschen Kauffahrteischiffe bilden eine einheitliche Handelsflotte.
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