BGH, 08.08.1969 - 2 StR 171/69
1. Die Anhörung von Interessenten durch eine Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit, mag sie rechtlich geboten sein oder nicht, ist eine Amtshandlung im Sinne des § 114 StGB.
2. Das Kriterium der Zwangswirkung besitzt für die Beurteilung eines Vorganges als Gewalt im Sinne eines bestimmten Tatbestandes nicht nur erweiternde, sondern auch einschränkende Bedeutung.
3. Es wird daran festgehalten, daß die in § 125 Abs. 2 vorgeschriebene Einschränkung der Begehungsform der Gewalttätigkeit gegen Sachen nur im Rahmen dieses Absatzes gilt.
4. Gewalttätigkeit im Sinne des § 125 StGB setzt aggressives Handeln voraus.
5. Mit Gewalt nötigt, wer psychischen Zwang ausübt, indem er auf den Gleiskörper einer Schienenbahn tritt und dadurch den Wagenführer zum Anhalten veranlaßt.
6. Kraft Verfassung besteht ein Anspruch auf rechtliches Gehör nur vor Gericht.
7. Dem Grundgesetz läßt sich nicht die Befugnis entnehmen, die Wirkung von Demonstrationen durch Gewaltakte zu erhöhen.
8. Die Anwendbarkeit eines der Erfüllung von Meldepflichten dienenden Ungehorsamstatbestandes wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die zu. meldenden Tatsachen der Behörde auf anderem Wege bekannt geworden sind.
9. Zur Verfassungsmäßigkeit des § 14 VersammlG.
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 31. Oktober 1968 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Wuppertal zurückverwiesen.
Tatbestand
Um gegen eine Preiserhöhung der Kölner Verkehrsbetriebe (KVG), die am 24. Oktober 1966 in Kraft treten sollte, zu protestieren, veranstaltete der "Arbeitskreis Kölner Hochschulen" (AKH), eine Vereinigung von Studenten und Schülern, an diesem Tage um 13.30 Uhr einen "Sitzstreik", durch den der Straßenbahnverkehr an zwei wichtigen Kreuzungspunkten innerhalb Kölns blockiert wurde. Während die eine dieser Demonstrationen um 14.30 Uhr beendet war, dauerte die andere planwidrig an, bis es schließlich zum Einsatz von Wasserwerfern und berittener Polizei kam. An der Vorbereitung und. Durchführung der beiden Demonstrationen im vorgesehenen Rahmen waren der Angeklagte L. als Vorsitzender des AKH und der Angeklagte Lu. als Pressereferent des ASTA beteiligt. Die Anklage wirft dem Angeklagten L. gemeinschaftliche Nötigung, Beihilfe zum schweren Landfriedensbruch und zum schweren Aufruhr sowie einen Verstoß gegen die §§ 26 Abs. 2, 14 VersammlG, dem Angeklagten Lu. Beihilfe zur Nötigung, zum schweren Landfriedensbruch und zum schweren Aufruhr vor.
Das LG hat beide Angeklagte freigesprochen. Die hiergegen eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung sachlichen Rechts rügt und vom Generalbundesanwalt vertreten wird, führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.
Entscheidungsgründe
I.
Daß das LG die Tatbestände des Aufruhrs und des Landfriedensbruchs nicht als erfüllt angesehen hat, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden:
1. Zum Tatbestand des Aufruhrs (§§ 115, 114 StGB) führt das LG aus, die von den Angeklagten geförderten Aktionen seien zwar gegen den Rat der Stadt Köln, also eine Behörde im Sinne des § 114 StGB gerichtet gewesen, sie hätten jedoch nicht die Nötigung zu einer Amts- oder Diensthandlung bezweckt, sondern ausschließlich erreichen sollen, daß den von den vorgesehenen Tariferhöhungen betroffenen Studenten Gelegenheit zu einem Vortrag ihrer Gegenvorstellungen gegeben werde. Nicht durch den sog. Sitzstreik, sondern durch die vorzutragenden Argumente habe der Rat der Stadt zur Änderung seiner Haltung veranlaßt werden sollen. Bei der Gewährung von Gehör handle es sich jedoch nicht um eine Amts- oder Diensthandlung im Sinne des § 114 StGB.
Diese Auffassung wird von der Staatsanwaltschaft mit Recht beanstandet. Wenn § 114 StGB von Amtshandlungen spricht, so meint die Vorschrift damit nicht nur unmittelbar wirksame Sachentscheidungen, sondern alle Handlungen, die in den amtlichen Aufgabenbereich der betreffenden Behörde fallen, auch wenn sie bloß der Vorbereitung einer bestimmten Sachentscheidung dienen (vgl. RGSt 54, 152, 163). Dazu gehört auch Anhörung von Interessenten, mag sie nun geboten sein oder nicht. Obendrein widerspricht es sich, wenn das LG und die Verteidigung die Anhörung für geboten halten und sie trotzdem nicht als Amtshandlung gelten lassen wollen. Indessen besteht zu einer abschließenden Behandlung dieser Frage kein Anlaß, weil es nach den Feststellungen in jedem Fall an einem anderen Merkmal des Tatbestandes, nämlich der Gewaltanwendung gegenüber dem Rat der Stadt durch die in dem sog. Sitzstreik liegende öffentliche Zusammenrottung fehlte, und § 115 StGB in der Begehungsform des § 114 StGB aus diesem Grunde auszuscheiden hat.
Das Urteil darüber, ob ein tatsächlicher Vorgang als Gewalt im Sinne eines bestimmten strafrechtlichen Tatbestandes anzusehen ist, läßt sich nicht einfach dadurch gewinnen, daß dieser Vorgang an einer abstrakten Umschreibung des Gewaltbegriffs gemessen wird. Solch isolierte Betrachtung ist verfehlt; der Vorgang ist stets im Zusammenhang mit dem vom Tatbestand vorausgesetzten Ziel des Handelns und in seinem Verhältnis zu der Person oder den Personen zu beurteilen, die betroffen oder beeinflußt werden sollen. Es genügt also nicht, daß eine zur Überwindung irgendeines Widerstandes geeignete Kraft entfaltet wird, sondern es kommt wesentlich auf die spezifische Eignung dieser Kraft im Sinne ihrer vom Tatbestand vorausgesetzten Wirksamkeit an. Bei den im Vordergrund des Vorstellungsbildes stehenden Fällen einprägsamer Gewaltanwendung, wo es ganz einfach um das Niederringen oder Nieder. schlagen mit der blanken Faust oder unter Einsatz einer Waffe geht, tritt das Wesentliche dieser Abhängigkeiten kaum ins Bewußtsein, und man bedarf ihrer nicht zur Beantwortung der Frage, ob das Vorgehen des Täters als Gewalt zu kennzeichnen sei. Das verführt leicht dazu, sie auch dort aus den Augen zu lassen, wo sie mit zunehmender räumlicher und zeitlicher Distanzierung der einzelnen Teile des dem Tatbestand einzuordnenden Vorgangs entscheidende Bedeutung für die Abgrenzung gewinnen und wo es nicht damit getan sein kann, bloß das Inbewegungsetzen körperlicher Kraft mit der Zielrichtung auf irgendein Objekt festzustellen, sondern die zusätzliche Prüfung unerläßlich wird, ob die angewandte Kraft an der nach dem Tatbestand maßgeblichen Stelle noch Zwangswirkung auslösen konnte und ausgelöst hat. Auf dieses Erfordernis hat schon das Reichsgericht in einer frühen Entscheidung (RGSt 20, 354) hingewiesen. Es ist auch vom Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit der Erörterung neuartiger Methoden des politischen Umsturzes und ihrer Einordnung in den Gewaltbegriff hervorgehoben worden (BGHSt 8, 102), indem er bei der Anwendung des Tatbestandes der Vorbereitung zum Hochverrat den Massen- und Generalstreik nicht schlechthin als Gewalt kennzeichnete, sondern seine Einordnung unter den Gewaltbegriff von dem Maß der von ihm nach seiner Intensität im Einzelfall ausgehenden Zwangswirkung abhängig machte. Das Kriterium der Zwangswirkung ist also nicht nur, wie es im Hinblick auf BGHSt 1, 145 (Beibringung von Betäubungsmitteln) einseitig verstanden worden ist, im Sinne einer Erweiterung, sondern auch im Sinne einer Begrenzung des Gewaltbegriffs bedeutsam. Hiernach kam es für den Tatbestand der §§ 115, 114 StGB darauf an, ob durch das Vorgehen der Demonstranten auf den Rat der Stadt im Sinne des von diesem verlangten und erwarteten Verhaltens in einer Weise eingewirkt wurde, die von den Mitgliedern des Rats als Zwang zu solchem Verhalten empfunden werden konnte. Dies war sowohl angesichts des weiten Abstands, in dem sich die Ratsmitglieder von dem "Sitzstreik" befanden, wie auch angesichts der vorgesehenen zeitlichen Begrenzung der Aktion, deren Dauer damit nicht an die Erfüllung des Begehrens der Demonstranten geknüpft war, ohne Zweifel nicht der Fall.
Den Tatbestand des § 115 StGB in Verbindung mit § 113 StGB hat das LG nicht erörtert. Doch liegt auch darin kein Mangel, der der Revision zum Erfolg verhelfen könnte. Denn die Feststellungen liefern keinen Anhalt dafür, daß die Angeklagten ein Verhalten im Auge hatten und wollten, das als gewaltsamer Widerstand gegenüber den Polizeibeamten angesehen werden könnte. In dem vom AKH herausgegebenen Rundschreiben war ausdrücklich korrektes Verhalten verlangt und "freundlich träger Widerstand" als zweckmäßig bezeichnet. Provokationen, Beleidigungen und Angriffe auf die Polizei sollten unbedingt vermieden werden. Danach kann unentschieden bleiben, ob schon darin Widerstand mit Gewalt im Sinne des § 113 StGB zu sehen wäre, daß sich Studenten passiv durch bloßen Einsatz des Körpergewichts widersetzten, indem sie sich durch Polizeibeamte von den Schienen wegtragen ließen.
2. Auch die Nichtanwendung der Strafvorschrift über den Landfriedensbruch (§ 125 StGB) hält auf der Grundlage der vom LG getroffenen Feststellungen der Nachprüfung stand. Dem LG ist grundsätzlich darin zuzustimmen, daß der in diesem Tatbestand angewandte Begriff der Gewalttätigkeit nicht einfach im allgemeinen Sinne mit Gewaltanwendung gleichgesetzt werden kann. Indessen geht es zu weit, wenn die Strafkammer insofern nicht nur ein aggressives, sondern, soweit es wie hier um die Begehungsform der Gewalttätigkeit gegen Personen geht, ein rohes aggressives Verhalten mit einer unmittelbaren Gefährdung von Leib oder Leben anderer für erforderlich hält. Zur Begründung dieser Meinung führt sie in erster Linie an: Aus § 125 Abs. 2 StGB, wo ausdrücklich nur das Plündern, Vernichten oder das Zerstören von Sachen, also ein besonders roher Angriff mit der Folge einer schwer wiegenden Substanzbeeinträchtigung, unter Strafe gestellt sei, ergebe sich, was der Gesetzgeber im Falle des § 125 StGB allgemein, also auch für Abs. 1, unter Gewalttätigkeit gegen Sachen verstanden wissen wolle. Andererseits aber folge aus der Ausdrucksweise des Abs. 1, wo von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen die Rede sei, also bei der Gewalttätigkeit nur hinsichtlich des Angriffsobjekts, nicht aber hinsichtlich der Art und Weise des Angriffs unterschieden werde, daß die Gewalttätigkeit gegen Personen einen ebenso rohen Angriff wie die gegen Sachen erfordere. Dieser Angriff müsse so erheblich sein, daß die körperliche Integrität der angegriffenen Person beeinträchtigt oder doch zumindesten deren Leib oder Leben unmittelbar gefährdet sei.
Diese Ableitung ist schon in ihrem Ansatz verfehlt. Wie das Reichsgericht bereits in RGSt 5, 377 ausgesprochen hat, legt der Abs. 1 des § 125 StGB, welcher schon die bloße Beteiligung an der Zusammenrottung bestraft, wenn gegen Sachen Gewalttätigkeiten verübt worden sind, dabei auf den Erfolg und den Umfang dieser Gewalttätigkeiten kein Gewicht, wie dieses in Abs. 2 des § 125 geschieht, wo die Täterschaft bezüglich derselben mit erhöhter Strafe bedroht wird, wenn sie zu der Plünderung, Vernichtung oder Zerstörung von Sachen geführt hat. § 125 Abs. 2 StGB enthält insofern eine sachliche Einschränkung gegenüber dem § 125 Abs. 1, nicht jedoch eine auch für die Anwendung des § 125 Abs. 1 maßgebliche Begriffsbestimmung. "Während Abs. 1 den Begriff der Gewalttätigkeit gegen eine Sache so weit faßt, daß er nicht einmal eine Beschädigung der Sache erfordert, stellt Abs. 2 einengende Erfordernisse auf" (so Olshausen 12. Aufl., Anm. 7 zu § 125 StGB). An dieser auch im Schrifttum nicht angezweifelten Auslegung hat die Rechtsprechung stets festgehalten. Sie lag noch der letzten einschlägigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. vom 19. Juni 1968 - 2 StR 248/68 -) zugrunde, bei der die Verwirklichung des Tatbestandes des § 125 Abs. 1 StGB allein in einer Gewalttätigkeit gegen Sachen gesehen wurde, welche nicht die von § 125 Abs. 2 vorausgesetzten Folgen hatte. Diese schon vom Wortlaut her zwingende Auslegung aufzugeben, besteht keinerlei Anlaß.
Indessen ergibt schon der Aufbau des Tatbestandes, in dem der Zusammenrottung die Gewalttätigkeit als etwas Besonderes und Weitergehendes hinzugefügt ist, daß eine bloß passive Resistenz wohl genügt, die vom Gesetz als Zusammenrottung bezeichnete unfriedliche Versammlung einer Menschenmenge hinreichend zu kennzeichnen, daß jedoch die Gewalttätigkeit, in der sich diese geballte Unfriedlichkeit entläd, folgerichtig nur als aggressive Handlung zu verstehen ist. Eine im Einzelfall schon von der Zusammenrottung allein wegen des bedrohlichen Auftretens ausgehende Zwangswirkung ist noch keine Gewalttätigkeit. Der Senat versteht es im Sinne dieser Auslegung, wenn in RGSt 55, 35, 37 für die Gewalttätigkeit die Anwendung äußerlichen körperlichen Zwanges gefordert und die Anwendung seelischen Zwanges nicht als ausreichend bezeichnet wurde, wenn weiter im Urteil des Senats vom 13. Juli 1960 - 2 StR 291/60 - gesagt ist, daß Gewalttätigkeit nicht gleichbedeutend mit Gewalt sei, und wenn es schließlich im Urteil des Senats vom 19. Juli 1968 - 2 StR 248/68 - heißt, daß zwar auch mittelbare Gewalt, aber nicht mehr Drohung mit Gewalt unter den Tatbestand falle. Die beiden bisherigen in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs behandelten Grenzfälle RGSt 45, 153 und BGH Urt. vom 13. Juli 1960 - 2 StR 291/60 - betrafen Vorgänge, in denen sich die Unfriedlichkeit der Zusammenrottung schon in äußerlich bedrohlichen Formen kundtat und sich nicht - wie jetzt jedenfalls nach Plan und Intention der Angeklagten - im Rahmen bloß passiver Resistenz hielt. Es bestand allein deshalb schon geringerer Anlaß, die begrifflichen Grenzen schärfer zu betonen. Ob die nun herausgestellte Kennzeichnung der Gewalttätigkeit als aggressives Handeln in der angeführten früheren Entscheidung des Senats und im Falle RGSt 45, 153 zu einem anderen Ergebnis hätte führen müssen, läßt sich deshalb nicht mit Sicherheit sagen und kann auch dahinstehen. Soweit jenen Entscheidungen eine andere Rechtsauffassung entnommen werden könnte, wird daran nicht festgehalten. Die Spanne ist auf jeden Fall gering; denn jegliches aus der Zusammenrottung hervorbrechendes aggressives Handeln, mag es sich etwa bloß im Wegdrängen eines Polizeibeamten oder im Umwerfen eines Gegenstandes äußern, bringt als Gewalttätigkeit den Tatbestand des § 125 Abs. 1 StGB zur Vollendung.
II.
Dagegen muß die Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch beider Angeklagten vom Vorwurf eines Vergehens der Nötigung (§ 240 StGB) und des Angeklagten L. vom Vorwurf eines Vergehens nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 VersammlG durchdringen.
1. Das LG hat den Freispruch der Angeklagten hinsichtlich des Vorwurfs aus § 240 StGB darauf gestützt daß beide Angeklagte sich in einem entschuldbaren Verbotsirrtum befunden hätten. Die rechtliche Prüfung dieser Begründung würde sich erübrigen, wenn die Anwendbarkeit des § 240 StGB schon wegen Mangels am äußeren Tatbestand, insbesondere zum Merkmal der Gewalt, entfiele. Das ist jedoch nicht der Fall. Das LG hat gewaltsames Handeln der demonstrierenden Studenten im Sinne des Nötigungstatbestandes zutreffend bejaht. Die Studenten, die sich auf den Gleiskörper der Straßenbahn setzten oder stellten, um damit den Straßenbahnverkehr zu blockieren, nötigten die Führer der Straßenbahn mit Gewalt, ihre Fahrzeuge anzuhalten. Dieser Bewertung steht nicht entgegen, daß die Studenten die Straßenbahn nicht durch unmittelbaren Einsatz körperlicher Kräfte aufhielten, sondern nur mit geringem körperlichen Kraftaufwand einen psychisch determinierten Prozeß in Lauf setzten. Entscheidend ist hierbei, welches Gewicht der von ihnen ausgeübten psychischen Einwirkung zukam. Ob das Anbinden eines Hundes auf den Geleisen, um ein Beispiel der Verteidigung aufzugreifen, ausreichen würde, weil hier einem Weiterfahren nur psychische Hemmungen weit geringeren Gewichts entgegenwirken, kann dahinstehen. Stellt sich ein Mensch der Bahn auf den Schienen entgegen, so liegt darin die Ausübung eines Zwanges, der für den Fahrer sogar unwiderstehlich ist, denn er muß halten, weil er sonst einen Totschlag beginge. Durch den gleichzeitigen massierten Einsatz vieler Personen auf dem Gleiskörper wird die Zwangswirkung noch gesteigert. Es ist nicht einzusehen, daß die weitere Begehungsform des § 240 StGB, nämlich Nötigung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel, dieser Betrachtung im Wege stünde, weil sie ausschließlich auf psychische Einwirkungen abstellt; das könnte höchstens dazu führen, das geschilderte Verhalten auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbar zu beurteilen.
2. Die Rechtswidrigkeit der Nötigung hat das LG unter Anwendung der für dieses Merkmal maßgebenden Formel des § 240 Abs. 2 StGB bejaht. Das ist grundsätzlich richtig. Die Formel gilt allgemein für alle tatbestandsmäßigen Fälle; sie ist auch anzuwenden, wenn die Nötigung mit Gewalt begangen wird. Da aber die tatbestandliche Erweiterung, die zur jetzigen Fassung des § 240 StGB geführt hat, nur die Alternative der Drohung betraf und nur diese Erweiterung die Rechtswidrigkeitsklausel notwendig macht, ist die Gewaltanwendung praktisch indiziell für die Verwerflichkeit der Nötigung. Nur ausnahmsweise können besondere Umstände das Verwerflichkeitsurteil ausschließen. In diesem Zusammenhang enthält das angefochtene Urteil Ausführungen, deren Richtigkeit nicht anerkannt werden kann.
a) Die Strafkammer geht davon aus, daß der Rat der Stadt. Köln von Rechts wegen gehalten gewesen sei, die Interessenvertreter der Studenten nicht nur vorher zu unterrichten, sondern sie auch in angemessener Weise zu hören, ehe er seine Zustimmung zu neuen, die Studenten erheblich mehr belastenden Tarifen erteilte, Schon dieser Ausgangspunkt ist verfehlt. Eine Rechtspflicht zum Gehör besteht von Verfassungs wegen nur im gerichtlichen Verfahren (Art. 103 Abs. 1 GG; BayVerfGHE 18, 140, 152) und im übrigen nur, soweit sie gesetzlich vorgeschrieben ist. Ein verfassungsmäßiges Recht des Bürgers oder irgendeiner Organisation, von sämtlichen öffentlichen Stellen und Behörden vor jeglicher Maßnahme gehört zu werden, die den Einzelnen oder die seine Interessen wahrnehmende Organisation in diesen Interessen berührt, existiert nicht und kann auch gar nicht wünschbar sein, weil dadurch die Tätigkeit der Organe von Gesetzgebung und Verwaltung schon allein im Hinblick auf die Schwierigkeit einer Ermittlung des oder der berufenen Adressaten in ganz unerträglicher Weise erschwert und, was entscheidend ist, zum Nachteil des Ganzen behindert würde. Eine Anhörung solcher Art kann vielmehr immer nur eine Frage des politischen Taktes oder der politischen Klugheit sein. Sie wird oft im Sinne jenes freien Austausches von Meinung und Gegenmeinung liegen, der der Willensbildung im demokratischen Staat sein besonderes Gepräge gibt und in aller Regel auch dem Ausgleich von Gegensätzen und der Vermeidung von Härten, damit aber dem öffentlichen Frieden dienlich ist. Sie wird mitunter aber auch im öffentlichen Interesse um des Ansehens der von der Mehrheitsentscheidung des Volkes getragenen Organe willen zu meiden sein, wenn das Verlangen nach ihr sich in ungehörigen Formen kundtut, insbesondere mit der Ankündigung von Druckmitteln einhergeht. Ob so oder so verfahren wird und welche Folgen es hat, liegt jedenfalls ausschließlich im politischen Bereich und ist kein Gegenstand öffentlich-rechtlicher Verpflichtung.
b) Die Strafkammer hat außerdem den Studenten nicht nur ein Demonstrationsrecht im Sinne gemeinsamer Kundgabe ihres Protestes gegen die Erhöhung der Straßenbahntarife in öffentlichen Umzügen oder Versammlungen zugebilligt, sondern es für erlaubt gehalten, daß sie auf sich und ihre Interessen in massiver Form aufmerksam machten und dabei auch zur Blockierung des Straßenbahnverkehrs schritten. Die Strafkammer meint hierzu jedoch, es habe dabei fürs erste eine Unterbrechung des Straßenbahnverkehrs für die Dauer von einer Viertelstunde ausgereicht, um die gebotene Resonanz zu gewinnen. Erst wenn eine solche Demonstration im Sinne eines "Warnstreiks" keine Früchte getragen hätte, hätten die Studenten erlaubterweise zu einer länger dauernden Behinderung des Straßenverkehrs übergehen dürfen. Die Strafkammer hat demgemäß die Rechtswidrigkeit der Nötigung in Anwendung des § 240 Abs. 2 StGB allein in der Überschreitung der ihr angemessen erscheinenden Zeitdauer der Verkehrsbehinderung erblickt.
Die Anerkennung eines solchen Demonstrationsrechts mit der vom LG offenbar nicht beachteten widersinnigen Folge, daß die Polizeibeamten beim Wegtragen der die Schienen besetzt haltenden Demonstranten bis zu einem mehr oder minder willkürlich zu bestimmenden Zeitpunkt rechtswidrig tätig geworden wären, ist abwegig. Niemand ist berechtigt, tätlich in die Rechte anderer einzugreifen, insbesondere Gewalt zu üben, um auf diese Weise die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit zu erregen und eigenen Interessen oder Auffassungen Geltung zu verschaffen. Der von der Verfassung gewährte weitere Spielraum für die Auseinandersetzung mit Worten (Art. 5 GG und § 193 StGB; vgl. BVerfGE 7, 198; BGHSt 12, 287) duldet keine Erweiterung auf tätliches Verhalten. Andererseits kann sich daraus, daß mehrere oder viele einzelne zu gemeinsamer Aktion zusammentreten, kein qualitativer Umschlag im Sinne weitergehender Berechtigungen ergeben. Der Demonstrant besitzt im Vergleich zum einzelnen, der für seine Meinung eintritt oder protestiert, keine Vorrechte, sondern hat wie jeder andere dabei die allgemeinen Gesetze zu achten. Auch der Hinweis darauf, daß das vom Grundgesetz in Art. 8 allen Deutschen gewährleistete Grundrecht, sich friedlich und ohne Waffen auch unter freiem Himmel zu versammeln, notwendigerweise das Eintreten von Verkehrsbehinderungen einschließe, eröffnet keine andere Betrachtungsweise. Aus dem Recht zu friedlicher Versammlung kann kein Recht zu unfriedlicher Demonstration hergeleitet werden. In welchem Maße Verkehrsbehinderungen hinzunehmen sind, die sich als Nebenfolge einer friedlichen Demonstration ergeben, hat der Senat nicht zu entscheiden. Hier ist die Verkehrsbehinderung gerade zum Ziel und Zweck einer öffentlichen Aktion gemacht worden, die damit einen unfriedlichen Charakter gewonnen hat und nicht mehr der Garantie des Art. 8 Abs. 1 GG teilhaftig sein kann. Hinzu kommt, daß die Aktion nur dort stattfinden sollte, wo die KVG über eigene, von der Straße getrennte Bahnkörper verfügte, also nicht an einer Stelle, die dem Gemeingebrauch gewidmet ist. Endlich muß die Auffassung der Strafkammer schon an ihrer Unverträglichkeit mit dem demokratischen Prinzip im allgemeinen und seiner Ausgestaltung im Sinne der repräsentativen Demokratie durch das Grundgesetz im besonderen scheitern. Personenverbänden so wenig wie einzelnen kann die Mitsprache in öffentlichen Angelegenheiten mit anderen Mitteln als denen der Werbung, Überzeugung und Überredung gestattet sein. Entscheidungen in solchen Angelegenheiten müssen frei von gewaltsamer Einwirkung in den Händen der Organe liegen, die durch Verfassung und Gesetz dazu legitimiert und durch die Mehrheitsentscheidungen des Volkes auf der Grundlage von geordneten, gegen Mißbrauch und Verfälschung abgesicherten Wahlen und Abstimmungen berufen sind. Die Anerkennung eines Demonstrationsrechts in dem von der Strafkammer angenommenen Ausmaß liefe auf die Legalisierung eines von militanten Minderheiten geübten Terrors hinaus, welcher mit der auf dem Mehrheitsprinzip fußenden demokratischen Verfassung, letztlich aber auch als Verstoß gegen das Prinzip der Gleichheit aller vor dem Gesetz mit den Grundsätzen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung schlechthin unverträglich ist (vgl. Zeidler in Beilage zur Wochenzeitung "Das Parlament", B 10/69).
3. Hiernach braucht auf das Vorbringen der Revision, das sich gegen die Feststellungen zum Verbotsirrtum der Angeklagten richtet, nicht eingegangen zu werden. Denn das Rechtsmittel muß zum Freispruch vom Vorwurf der Nötigung auf jeden Fall deshalb durchgreifen, weil das LG bei der Beurteilung der Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums von rechtsirrigen Erwägungen ausgegangen ist, indem es annahm, daß beide Angeklagten die erlaubten Grenzen nur um ein Geringes verfehlten.
4. Den Freispruch des Angeklagten L. vom Vorwurf eines Vergehens nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 VersammlG hat das LG damit begründet, daß der Angeklagte von der Pflicht zur Anmeldung der Versammlung frei gewesen sei, weil die Polizei spätestens in den Mittagsstunden des 23. Oktober 1966 durch den Inhalt der u. a. auch in der Universität aushängenden Plakate alle Einzelheiten der beabsichtigten Veranstaltung erfahren habe und danach von ihren Befugnissen nach § 15 VersammlG Gebrauch machen konnte. Ein schon Informierter könne nicht mehr informiert werden und brauche es auch nicht, weil das Gesetz niemandem etwas Überflüssiges abverlange. Hieran ändere es auch nichts, daß zwischen Kenntniserlangung durch die Polizei und dem Beginn der Sitzdemonstration nur 24 Stunden gelegen hätten, während die Anmeldung spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe zu erfolgen habe. Denn die Einhaltung dieser Frist werde nicht für obligatorisch, sondern nur für wünschenswert angesehen, wie sich auch bei dem Verhalten der Polizei gegenüber einer vorausgehenden Schülerdemonstration gezeigt habe.
Diese Erwägungen können die Anwendung des § 26 Abs. 1 Nr. 2 VersammlG nicht ausschließen. Sie verkennen das Wesen eines Ungehorsamstatbestandes, der ganz allgemein der Sicherung gewisser Meldepflichten dient und zur Gewährleistung rechtzeitiger und verläßlicher Unterrichtung des richtigen Adressaten ihre Nichtachtung ohne Rücksicht darauf erfassen muß, ob im Einzelfall möglicherweise auf anderem Wege die zur Beseitigung der Gefahr oder zur Ermöglichung der gebotenen Vorkehrungen erforderliche Kenntnis erlangt wird. Unrecht ist hier das Unterbleiben der Anmeldung schlechthin. So bleibt, um ein weiteres Beispiel anzuführen, die Verletzung der Meldepflicht des Arztes nach § 12 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten immer auch dann eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 27 dieses Gesetzes, wenn das Gesundheitsamt auf anderem Wege von dem zu meldenden Sachverhalt erfahren hat.
Auch sonst bestehen gegen die Anwendung dieser Strafvorschrift keine Bedenken. Sie bedroht den Veranstalter und Leiter mit Gefängnisstrafen bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe, der eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug ohne Anmeldung durchführt, und schließt sich an § 14 des VersammlG an, welcher vorschreibt, daß die Absicht, eine Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug zu. veranstalten, spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde anzuzeigen ist. Die Gültigkeit des § 14 ist aus verfassungsrechtlichen Gründen bezweifelt worden (siehe u. a. Frowein, NJW 1969, 1081). Diese betreffen jedoch, soweit sie ernsthafter Erörterung wert sind (vgl. BVerwGE 26, 135 = NJW 1967, 1191), nur die gesetzliche Fristbestimmung, nicht die Anmeldungspflicht überhaupt, der ohne die in § 14 bestimmte Frist immer genügt werden kann, wenn eine Versammlung unter freiem Himmel auf Grund einer vorherigen Planung stattfinden soll. Andererseits liegt es nach Sinn und Zweck des Gesetzes auf der Hand, daß die Anmeldepflicht nicht dadurch hinfällig werden sollte, daß die Frist von 48 Stunden vor Bekanntgabe nach den Umständen nicht einzuhalten ist oder daß gar die Bekanntgabe schon stattgefunden hat. Es würden deshalb auch durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Fristsetzung des § 14 die Anmeldepflicht im Sinne einer Pflicht zu unverzüglicher Meldung eines entsprechenden Vorhabens bestehen lassen. Bezeichnend ist, daß die Strafvorschrift des § 26 Abs. 1 Nr. 2 VersammlG nicht das Unterlassen der Anmeldung unter den Bedingungen des § 14 VersammlG, sondern die Durchführung der Versammlung ohne Anmeldung unter Strafe stellt, wobei (trotz des Klammerhinweises auf § 14) ersichtlich die Anmeldung überhaupt, nicht die im Sinne des § 14 rechtzeitige Anmeldung gemeint ist. Denn es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, daß er auch die Veranstaltung einer Versammlung unter freiem Himmel, gegen welche die zuständige Behörde trotz späterer Anmeldung keinen Anlaß zum Einschreiten nach § 15 VersammlG sieht, als Versammlung ohne Anmeldung im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2 VersammlG unter Strafe stellen wollte. Gerade das in den Urteilsgründen geschilderte Beispiel der Schülerdemonstration, bei der zwischen Anmeldung und Durchführung des Protestmarsches nur 24 Stunden lagen, zeigt, daß die Verwaltungspraxis sich nicht starr an die Frist des § 14 VersammlG hält. Es kann nicht angehen, daraus den Wegfall der Anmeldepflicht überhaupt abzuleiten. Die Strafvorschrift paßt sich dem zwanglos an; sie bleibt von der modifizierenden Behandlung des § 14 unberührt.
5. Sollte das LG auf die neue Verhandlung zu einer Verurteilung des Angeklagten L. wegen Nötigung gelangen, so wird es zu beachten haben, daß die Annahme von Tatmehrheit im Verhältnis von § 240 StGB und § 26 Abs. 1 Nr. 2 VersammlG (so Anklage und Eröffnungsbeschluß) nicht in Betracht kommen kann. Es würde vielmehr Tateinheit gegeben sein.