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Beiträge

Zum Verhältnis von Baulast zu Abweichungen / Ausnahmen / Befreiungen

Da ich im Freistaat Bayern studiert hatte, war mir das Rechtsinstitut der Baulast in den §§ 71 und 72 LBO bis Anfang 2017 komplett unbekannt. In Bayern gibt es keine Baulasten. Daher muss entweder privatrechtlich vorgegangen werden, z. B. durch Grunddienstbarkeit, etc., oder aber durch Aussprache von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen (vgl. z. B. Art. 63 BayBO) in der Baugenehmigung. Bis heute noch habe ich in der baurechtlichen Praxis mit Baulasten zugegebenermaßen immer wieder so meine Schwierigkeiten.

Präambel des Grundgesetzes

Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen,
von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.
Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.

„Remigration” – Über die Strafbarkeit von Plänen zur ethnischen Säuberung

Correctiv hat aufgedeckt, dass im November 2023 ein Geheimtreffen von AfD-Politikern, Neonazis und Unternehmern in einem Hotel bei Potsdam stattfand, bei dem unter dem Stichwort „Remigration” die Vertreibung von Ausländern und Deutschen mit Migrationshintergrund aus Deutschland geplant wurde. Konkret heißt das, dass eine Art Wannseekonferenz im 21. Jahrhundert stattgefunden hat, bei der die ethnische Säuberung von fast 25 Millionen Menschen, also knapp 30 % der Bevölkerung in Deutschland, besprochen wurde. Indirekt wären noch mehr Menschen betroffen. Als dies bekannt wurde, gab es hinreichend Empörung und Proteste. Und die Folgen? Bislang keine. Denn die Frage, inwiefern sich die Teilnehmer auch strafbar gemacht haben könnten, wurde noch nicht diskutiert.

Die Teilabhilfe – das exotische Wesen

Dieser Beitrag soll das Rechtsinstitut der Teilabhilfe im allgemeinen Verwaltungs- und öffentlichen Baurecht, jedoch außerhalb des Kommunalabgabenrechts, näher beleuchten, die unterschiedlichen Meinungen hierzu zusammenfassen, wiedergeben sowie einen weiteren denkbaren Lösungsansatz aufzeigen. Daneben soll auch thematisiert werden, wie es zu Teilabhilfesituationen im öffentlichen Baurecht kommen kann und wie diese ggf. aus behördlicher Sicht vermieden werden können. Außerdem soll sich der Frage angenähert werden, wie die Teilabhilfe hinsichtlich deren Rechtsnatur eingeordnet werden kann, sofern hierzu überhaupt eine Aussage möglich ist.

Kiesabbau und Photovoltaik – ein Brückenschlag zum mitgezogenen Gewerbebetrieb

Der Gesetzgeber forciert den Ausbau der erneuerbaren Energien. Auch aus Sicht des öffentlichen Baurechts sind diese Tendenzen deutlich erkennbar.

Rechtliche Grundlagen, Institutionen und Instrumente der Bewirtschaftung von Lebensmitteln in und nach den beiden Weltkriegen

Vergleicht man die Reichsgesetzblätter der beiden Weltkriege und danach, erscheint das Arbeiten des Gesetzgebers während des ersten Weltkriegs und der Nachkriegszeit eher konstant, wohingegen dessen Mühlen 1945 wohl abrupt stillstanden. Hinsichtlich der Bewirtschaftung von Lebensmitteln ergeben sich daraus mehrere Fragen: War die Bevölkerungsversorgung im ersten Weltkrieg eher gewährleistet als im Zweiten? Was geschah in den Nachkriegszeiten? Obwohl Not und Mangel stets an der Tagesordnung standen, erscheinen diese aufgrund konstanter gesetzgeberischer Arbeiten nach dem zweiten Weltkrieg verhältnismäßig größer als im Ersten. Ergeben sich Änderungen im Hinblick auf den Umgang mit dem ständigen Mangel an Lebensmitteln? Außerdem stellt sich die Frage, wer in der Materie tätig werden durfte und inwiefern die Rechtsmaterie bis dahin Eingang in die Rechtspraxis gefunden hatte.

Zur juristischen Auslegung von Rechtsnormen

Die Auslegung von Rechtsnormen ist elementarer Bestandteil der rechtswissenschaftlichen Methodenlehre und Kerngeschäft der Rechtsanwendung.

Art. 12 GG - Berufsfreiheit (Kommentar)

(1) ¹Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. ²Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Das gefälschte Prüfbuch

Städte und Gemeinden stehen oft hinter Musikveranstaltungen. Das ist gut. Menschen kommen zusammen, feiern, lachen, tanzen. Das trägt zum gemeinschaftlichen Wohlbefinden bei.

Streitkultur im Recht

*Das Verfahren der Rechtsgewinnung kann den Anforderungen der Gerechtigkeit nur genügen, wenn es den Kriterien der Gleichheit, der Fairness und der Ausgewogenheit entspricht. Das gelingt nur, wenn alle Beteiligten eine gemeinsame Streitkultur schaffen, in der sich das Recht auf rechtliches Gehör verwirklichen kann. Das ist möglich, wenn alle Beteiligten – trotz ihrer gegensätzlichen Rollen – Respekt voreinander haben.

  • *. Erweiterte Fassung des Festvortrages zum Hundertjährigen Jubiläum des Verlages Dr. Otto Schmidt KG, Köln.