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Neue Gesetzeskommentare
§ 1 BGB Beginn der Rechtsfähigkeit (Kommentar)
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.
Meldungen
Quartalsbericht 1/2013
Alle drei Monate folgt fortan ein kurzer Bericht über die Tätigkeiten, Neuigkeiten und Entwicklungen auf OpinioIuris. Durch diese Einblick verschaffenden Informationen sollen Leser und neue Autoren für Plattform und Open Access begeistert werden.
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Neue Übersichten
Übersicht der Rechtsformen im Gesellschaftsrecht
Gesellschaften sind Zusammenschlüsse von Personen zu einer gemeinsamen Zweckverfolgung. Zur Organisation einer Gesellschaft bedarf sie einer Rechtsform. Solche Rechtsformen unterliegen dem sog. Numerus Clausus der Gesellschaftsformen, also einem abschließenden Katalog von gesetzlich bestimmten Gesellschaftstypen, derer sich die Gründungsgesellschafter bedienen müssen. Sie können sich keine neuen Gesellschaftsformen ausdenken. Die einzelnen Gesellschaftsformen lassen sich dabei in zwei Gruppen einteilen: Zum einen Personengesellschaften, die ursprünglich – mit Ausnahme der Handelsgesellschaften – nicht als Träger von Rechten und Pflichten angesehen wurden, sondern nur deren Gesellschafter, die zumeist die Aufgaben in der Gesellschaft selbst vornehmen (Selbstorganschaft) und persönlich mit ihrem Privatvermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft – mit Ausnahme des Kommanditisten – unbeschränkt haften. Zum anderen die Gruppe der Körperschaften, also juristische Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit, einer Trennung von Mitgliedschaft und Organisation (Fremdorganschaft) sowie einer Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen.
Neue Artikel
Herrenlosigkeit
Herrenlos sind Sachen, die keinen Eigentümer haben (res nullius). Die Herrenlosigkeit kann bereits ursprünglich bestanden haben1 oder nachträglich eingetreten sein, etwa infolge der Dereliktion2 oder dem Erlöschen des Eigentums3.
Stückschuld
Die Stückschuld, auch Speziesschuld, bezeichnet ein Schuldverhältnis, in dem der Schuldner dem Gläubiger ein ganz spezielles Stück schuldet, also einen individuell bestimmten Leistungsgegenstand. Der Gegensatz hierzu ist die Gattungsschuld. Die Unterscheidung ist insbesondere bei der Unmöglichkeit der Leistung von Bedeutung.
ius scriptum
Das ius scriptum bezeichnet das geschriebene Recht. Damit sind vor allem niedergeschriebene Gesetze gemeint – unabhängig davon, ob formeller (legislativer) oder materieller (exekutiver) Art. Im Römischen Recht zählten auch Magistratsedikte, Kaiserbestimmungen und vom Kaiser autorisierte Aussprüche von Rechtsgelehrten dazu (Lex, Plebiscitum, Senatus consultum, Edictum, Constitutio, Responsa). Das Gesetzesrecht steht im Gegensatz zum ius non scriptum, dem nicht in Schriftform niedergelegtem Gewohnheitsrecht.
Neue Inhalte
Bindung Privater an die Arbeitnehmerfreizügigkeit (EuGH: Angonese)
*Eine der umstrittensten Fragen in Bezug auf die Grundfreiheiten ist, ob und inwiefern diese auch Private unmittelbar binden.1 Im Folgenden soll diese Problematik anhand der Arbeitnehmerfreizügigkeit dargestellt und diskutiert werden. Im Zentrum steht dabei die Rechtssache Angonese. Es soll erörtert werden, weshalb diese Entscheidung einen „Meilenstein“ in Bezug auf die Bindung Privater an die Arbeitnehmerfreizügigkeit darstellt. Dabei wird erst einmal ganz allgemein aufgezeigt, welche Funktion der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Geflecht der Grundfreiheiten zukommt und wer die Träger und Verpflichteten dieser Vorschrift sind. Anschließend folgt zunächst die Darstellung der Drittwirkungsproblematik anhand von zwei ausgewählten Fällen früherer Rechtsprechung, bevor dann auf den Fall Angonese eingegangen wird. Nachdem die Unterschiede dieser Fälle zueinander herausgearbeitet wurden, soll, bevor ein kurzes Fazit gezogen wird, die Folgerechtssprechung in Bezug auf die Drittwirkungsproblematik aufgezeigt werden.
- *. Diese Arbeit wurde im Rahmen des Seminars „Milestones revisited – Europarechtliche Leitentscheidungen neu gelesen“ am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Europa- und Völkerrecht bei Prof. Dr. Fastenrath und Betreuer Dr. Groh im Studiengang Law in Context an der TU Dresden verfasst.
- 1. Streinz, Leible, EuZW 2000, 459 (459); Birkemeyer, EuR 2010, 662 (663).
Die "Conference on Jewish Material Claims against Germany" als gesetzliche Treuhänderin der Erben der durch die Nationalsozialisten enteigneten Eigentümer
Der deutsche Gesetzgeber hat in dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) eine Rechtsgrundlage geschaffen, auf deren Grundlage Beträge in Milliardenhöhe als Entschädigung für die unrechtmäßige Enteignung von Juden durch die Nationalsozialisten ausgezahlt worden sind und nach wie vor ausgezahlt werden. Ein großer Teil der Entschädigungen sowie Tausende von Immobilien wurden auf der Grundlage des § 2 I 3 VermG an die Conference on Jewish Material Claims against Germany (JCC) gezahlt oder restituiert, sofern die tatsächlich Enteigneten oder ihre Rechtsnachfolger ihre Entschädigungs- oder Restitutionsansprüche nicht binnen einer Ausschlussfrist selbst angemeldet haben. Doch kommen diese immensen Vermögenswerte tatsächlich auch direkt den Geschädigten und ihren Rechtsnachfolgern zugute und auf welcher Rechtsgrundlage werden die Gelder von der JCC entgegengenommen?
Rechte Dritter in der Zwangsvollstreckung
Der Aufsatz beschäftigt sich damit, welche Rechte von unbeteiligten Dritten im Rahmen von Vollstreckungshandlungen beeinträchtigt werden können. Ferner wird dargestellt, mit welchen Rechtsbehelfen Dritte solchen Rechtsbeeinträchtigungen entgegentreten können.
Neuester Blogartikel
Kritik an openJur – Warum Vorstand Benjamin Bremert einem Interview erst zusagte und nach Erhalt der Fragen nichts mehr sagte
Bei der Suche nach Gerichtsentscheidungen stoßen Rechtsinteressierte immer öfter auf openJur. Dies mag kaum verwundern, denn die im Dezember 2008 gegründete „freie juristische Datenbank“ umfasst mittlerweile nach eigenen Bekundungen „mehr als eine viertel Million“ Gerichtsentscheidungen sowie über 80 Gesetzbücher, die zur kostenlosen Nutzung bereitstehen. Über den Hintergrund von openJur ist hingegen weitaus weniger zu finden. Vor einiger Zeit sendete ich deshalb über das Kontaktformular der Website eine Anfrage für ein kurzes Interview. Benjamin Bremert, der erste Vorsitzende des gleichnamigen Trägervereins der Website und Rechtsstudent in Kiel, antwortete keine Stunde später, er stehe für ein Interview gerne zur Verfügung. Nachdem ihm die Fragen zugesandt wurden, stand und entstand, auch nach einem Nachhaken nach einer Woche, leider nichts mehr. Waren die Fragen etwa zu kritisch? Eine kritische Selbstbeantwortung.






