Zweitveröffentlichung von juristischen Beiträgen auf opinioiuris.de

Auf opinioiuris.de können Sie Ihren juristischen Beitrag als Erstes veröffentlichen – oder als Plattform für eine Zweitveröffentlichung nutzen. Sie haben sogar ein Recht dazu. Durch eine Zweitveröffentlichung wird Ihrem Werk neues Leben eingehaucht und es erreicht kontinuierlich neue Leser. Hier als Autor registrieren.

1. Ohne Zweitveröffentlichung gedruckt / zugriffsbeschränkt VS. Zweitveröffentlichung offen online

ohne Zweitveröffentlichung gedruckt / zugriffsbeschränkt Zweitveröffentlichung auf opinioiuris.de
schwer auffindbar leicht auffindbar
wird nur wenige Male im Jahr gelesen erreicht kontinuierlich neue Leser
beschränkter Zugriff unbeschränkter Zugriff
Autor wirbt für Text Text wirbt für Autor

2. Goldener Weg: zuerst auf opinioiuris.de veröffentlichen

Als Open-Access-Plattform emp­fiehlt opinioiuris.de den sog. Goldenen Weg, also die Erstveröffentlichung des wissenschaftlichen Textes in einem Open-Access-Medium. Auf opinioiuris.de können so die vielen Vorteile von Plattform und Open Access sofort Wirkung entfalten. Die Lizenzierung aller Texte unter der Creative Commons Lizenz CC BY-SA 4.0 erlaubt zudem eine Parallel- oder Zweitveröffentlichung. Mit diesem weiten Spektrum an Möglichkeiten und Funktionen ist der Goldene Weg dem Autor und Text am dienlichsten.

3. Grüner Weg: Zweitveröffentlichung hier

Eine Parallel- oder Zweitveröffentlichung ist auf opinioiuris.de ebenfalls möglich.

Beim sog. Grünen Weg erfolgt die Erstveröffentlichung beim Verlag und die Parallel- oder Zweitveröffentlichung unter Open Access. Da der Autor bei einem kommerziellen Verlag regelmäßig alle Rechte am Text dem Verlag abtritt, muss hierfür eine Erlaubnis bestehen. Der Autor sollte sich deshalb bei der Vertragsgestaltung – auch durch Überarbeitung oder Ergänzung der Standardverträge der Verlage – das Recht auf eine Parallel- oder Zweitveröffentlichung vorbehalten.

Bei einem Preprint, also einer noch nicht von einem Verlag begutachteten wissenschaftlichen Arbeit, liegen die Nutzungsrechte in der Regel noch beim Autor, so dass die Selbstarchivierung von Preprints auf disziplinären Repositorien wie opinioiuris.de zumeist möglich ist. Bei einem Postprint, d.h. einer nach Veröffentlichung in einem Verlag folgenden Version des Textes, ist die Veröffentlichung von den mit dem Verlag geschlossenen Vereinbarungen abhängig.

Man beachte auch § 38 UrhG:

§ 38 Beiträge zu Sammlungen
(1) Gestattet der Urheber die Aufnahme des Werkes in eine periodisch erscheinende Sammlung, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber im Zweifel ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung und Verbreitung. Jedoch darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweit vervielfältigen und verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist.
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt auch für einen Beitrag zu einer nicht periodisch erscheinenden Sammlung, für dessen Überlassung dem Urheber kein Anspruch auf Vergütung zusteht.
(3) Wird der Beitrag einer Zeitung überlassen, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber ein einfaches Nutzungsrecht, wenn nichts anderes vereinbart ist. Räumt der Urheber ein ausschließliches Nutzungsrecht ein, so ist er sogleich nach Erscheinen des Beitrags berechtigt, ihn anderweit zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist.

4. Zweitveröffentlichungsrecht

Seit 2014 gilt nach § 38 Abs. 4 UrhG:

„Der Urheber eines wissenschaftlichen Beitrags, der im Rahmen einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln geförderten Forschungstätigkeit entstanden und in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Sammlung erschienen ist, hat auch dann, wenn er dem Verleger oder Herausgeber ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat, das Recht, den Beitrag nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung in der akzeptierten Manuskriptversion öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies keinem gewerblichen Zweck dient. Die Quelle der Erstveröffentlichung ist anzugeben. Eine zum Nachteil des Urhebers abweichende Vereinbarung ist unwirksam.“
Deutscher Bundestag, Drucks. 17/13423, elek. Vorab-Fassung.

5. Beispiel: Prof. Dr. Benno Heussen

Ein Beispiel für die erfolgreiche Nutzung des Zweitveröffentichungsrechtes ist Benno Heussen: Zu den Veröffentlichungen.


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