Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen AB GmbH, Hamburg und XY Aktiengesellschaft, München.

§ 1 Leitung

Die XY Aktiengesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der AB GmbH. Die AB GmbH ist demgemäß berechtigt, dem Vorstand der XY Aktiengesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen.

§ 2 Gewinnabführung

  1. Die XY Aktiengesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn für die Dauer dieses Vertrages entsprechend der Vorschriften des § 301 AktG an die AB GmbH abzuführen. Abzuführen ist – vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Abs. 2 dieses § 2 – der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den Betrag, der in die gesetzliche Rücklage einzustellen ist.
  2. Die XY Aktiengesellschaft kann mit Zustimmung der AB GmbH Beträge aus dem Jahresüberschuss in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete freie Rücklagen (andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB) sowie Kapitalrücklagen aus Zuzahlungen nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB) sind auf Verlangen der AB GmbH aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen, die vor Wirksamwerden dieses Vertrages gebildet wurden, ist ausgeschlossen.
  3. Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt erstmals für den ganzen Gewinn des (Rumpf-)Geschäftsjahres, in dem dieser Vertrag gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 wirksam wird (Rückwirkung der Gewinnabführung zum (Rumpf-)Geschäftsjahresanfang). Sie wird jeweils am Schluss eines Geschäftsjahres fällig und ist ab diesem Zeitpunkt mit 5 % für das Jahr zu verzinsen.

§ 3 Verlustübernahme

  1. Die AB GmbH ist verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausglichen wird, dass gemäß § 2 Abs. 2 dieses Vertrages den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind.
  2. § 2 Abs. 3 gilt für die Verlustausgleichspflicht entsprechend.

§ 4 Ausgleich

  1. Die Ab GmbH garantiert den außenstehenden Aktionären der XY Aktiengesellschaft als angemessenen Ausgleich due Zahlung einer wiederkehrenden Geldleistung (Ausgleichszahlung). Die Ausgleichszahlung beträgt brutto EUR X,XX je Stückaktie für jedes volle Geschäftsjahr abzüglich Körperschaftssteuer sowie Solidaritätszuschlag nach dem jeweils für diese Steuern für das betreffende Geschäftsjahr geltenden Satz, wobei dieser Abzug nur auf den in dem Bruttobetrag enthaltenen anteiligen Ausgleich von EUR X,XX je Stückaktie aus mit deutscher Körperschaftssteuer belasteten Gewinn zu berechnen ist. Nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gelangen auf den anteiligen Ausgleich von EUR X,XX je Stückaktie aus mit deutscher Körperschaftssteuer belasteten Gewinnen 25 % Körperschaftssteuer zu zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag, das sind EUR X,XX zum Abzug. Zusammen mit dem übrigen anteiligen Ausgleich von EUR X,XX je Stückaktie aus nicht mit deutscher Körperschaftssteuer belasteten Gewinnen ergibt sich daraus nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine Ausgleichszahlung in Höhe von insgesamt EUR X,XX je Stückaktie für ein volles Geschäftsjahr.
  2. Die Ausgleichszahlung ist jeweils am 1. Bankarbeitstag nach der ordentlichen Hauptversammlung der XY Aktiengesellschaft für das abgelaufene Geschäftsjahr fällig. Der Ausgleich wird erstmals für das Geschäftsjahr gewährt, in dem dieser Vertrag nach § 6 Abs. 2 S. 1 wirksam wird. Falls dieser Vertrag während eines Geschäftsjahres der XY Aktiengesellschaft endet oder sie während des Zeitraums, für den die Verpflichtung zur Gewinnabführung gemäß § 2 Abs. 3 gilt, ein Rumpfgeschäftsjahr bildet, vermindert sich der Ausgleich zeitanteilig.
  3. Falls das Grundkapital der XY Aktiengesellschaft aus Geschäftsmitteln gegen Ausgabe neuer Aktien erhöht wird, vermindert sich der Ausgleich je Aktie in dem Maß, dass der Gesamtbetrag des Ausgleichs unverändert bleibt. Falls das Grundkapital der XY Aktiengesellschaft durch Einlagen unter Gewährung eines Bezugsrechts an die außenstehenden Aktionäre erhöht wird, gelten die Rechte aus diesem § 4 auch für die von den außenstehenden Aktionären bezogenen Aktien aus der Kapitalerhöhung.

§ 5 Abfindung

  1. Die AB GmbH verpflichtet sich, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs der XY Aktiengesellschaft dessen Aktien gegen eine Barabfindung von EUR XX,XX je Stückaktie zu erwerben.
  2. Die Verpflichtung der AB GmbH zum Erwerb der Aktien ist befristet. Die Frist endet drei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens dieses Vertrages im Handelsregister der XY Aktiengesellschaft nach § 10 HGB bekannt gemacht worden ist. Eine Verlängerung der Frist nach § 305 Abs. 4 S. 3 AktG wegen eines Antrags auf Bestimmung des Ausgleichs oder Abfindung durch das in § 2 SpruchG bestimmte Gericht bleibt unberührt; in diesem Fall endet die Frist zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.
  3. Falls bis zum Ablauf der in Abs. 2 bestimmten Frist das Grundkapital der XY Aktiengesellschaft aus Gesellschaftsmitteln gegen Ausgabe neuer Aktien erhöht wird, vermindert sich die Abfindung je Aktie in dem Maße, dass der Gesamtbetrag der Abfindung gleich bleibt. Falls das Grundkapital der XY Aktiengesellschaft durch Einlagen unter Gewährung eines Bezugsrechts an die außenstehenden Aktionäre erhöht wird, gelten die Rechte aus diesem § 5 auch die für die von außenstehenden Aktionären bezogenen Aktien aus der Kapitalerhöhung.
  4. Falls ein Spruchverfahren nach dem SpruchG eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere Abfindung festsetzt, können auch die bereits abgefunden Aktionäre eine entsprechende Ergänzung der Abfindung verlangen. Ebenso werden alle außenstehenden Aktionäre gleichgestellt, wenn sich die XY GmbH gegenüber einem Aktionär der XY Aktiengesellschaft in einem Vergleich zur Abwendung oder Beendigung eines Spruchverfahrens nach dem SpruchG zu einer höheren Abfindung verpflichtet.

§ 6 Wirksamwerden und Dauer

  1. Der Aufsichtsrat der XY Aktiengesellschaft und alle Gesellschafter der AB GmbH haben diesem Vertrag zugestimmt. Der Vertrag bedarf außerdem zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der XY Aktiengesellschaft.
  2. Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der XY Aktiengesellschaft wirksam. Die Verpflichtung zur Gewinnabführung und zum Verlustausgleich gilt erstmals für den ganzen Gewinn bzw. Verlust des Geschäftsjahres, in dem der Vertrag durch Eintragung wirksam wird (§ 2 Abs. 3 S. 1 und § 3 Abs. 2).
  3. Dieser Vertrag kann schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres der XY Aktiengesellschaft gekündigt werden. Er kann erstmals zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden, das mindestens fünf Jahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres endet, in dem er nach Abs. 2 S. 1 wirksam wird. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs ders Kündigungsschreibens bei der jeweils anderen Vertragspartei an.
  4. Das Recht zur Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Wichtige Gründe sind insbesondere solche im Sinne des § 14 Abs. 1 Ziffer 3 S.2 KStG sowie der Verlust der Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der XY Aktiengesellschaft.

§ 7 Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder eine künftige in ihm aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder unanwendbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten.