Aktuelle Nachrichten
S. gegen Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg wegen Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Studiengang "Gehobener Dienst der Steuerverwaltung"
Datum: 03.12.2024
Uhrzeit: 10:30
Aktenzeichen: 9 S 835/24
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Erdgeschoss, Sitzungssaal I.
Streitgegenstand: Der Kläger begehrt die Fortsetzung der hochschulbezogenen Bachelorprüfung im Studiengang “Gehobener Dienst der Steuerverwaltung” an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg (Beklagte) und die Gewährung weiterer Prüfungsversuche bzw. die Neubewertung einzelner Prüfungsleistungen. Im Streit steht vor allem die Frage der Ausgestaltung der Modulprüfungen des Bachelorstudiengangs, die identisch sind mit der Laufbahnprüfung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für den gehobenen Dienst in der Steuerverwaltung.
S. gegen Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg wegen Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Studiengang "Gehobener Dienst der Steuerverwaltung"
Datum: 03.12.2024
Uhrzeit: 10:30
Aktenzeichen: 9 S 835/24
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Erdgeschoss, Sitzungssaal I.
Streitgegenstand: Der Kläger begehrt die Fortsetzung der hochschulbezogenen Bachelorprüfung im Studiengang “Gehobener Dienst der Steuerverwaltung” an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg (Beklagte) und die Gewährung weiterer Prüfungsversuche bzw. die Neubewertung einzelner Prüfungsleistungen. Im Streit steht vor allem die Frage der Ausgestaltung der Modulprüfungen des Bachelorstudiengangs, die identisch sind mit der Laufbahnprüfung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für den gehobenen Dienst in der Steuerverwaltung.
S. gegen Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg wegen Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Studiengang "Gehobener Dienst der Steuerverwaltung"
Datum: 03.12.2024
Uhrzeit: 10:30
Aktenzeichen: 9 S 835/24
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Erdgeschoss, Sitzungssaal I.
Streitgegenstand: Der Kläger begehrt die Fortsetzung der hochschulbezogenen Bachelorprüfung im Studiengang “Gehobener Dienst der Steuerverwaltung” an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg (Beklagte) und die Gewährung weiterer Prüfungsversuche bzw. die Neubewertung einzelner Prüfungsleistungen. Im Streit steht vor allem die Frage der Ausgestaltung der Modulprüfungen des Bachelorstudiengangs, die identisch sind mit der Laufbahnprüfung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für den gehobenen Dienst in der Steuerverwaltung.
S. gegen Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg wegen Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Studiengang "Gehobener Dienst der Steuerverwaltung"
Datum: 03.12.2024
Uhrzeit: 10:30
Aktenzeichen: 9 S 835/24
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Erdgeschoss, Sitzungssaal I.
Streitgegenstand: Der Kläger begehrt die Fortsetzung der hochschulbezogenen Bachelorprüfung im Studiengang “Gehobener Dienst der Steuerverwaltung” an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg (Beklagte) und die Gewährung weiterer Prüfungsversuche bzw. die Neubewertung einzelner Prüfungsleistungen. Im Streit steht vor allem die Frage der Ausgestaltung der Modulprüfungen des Bachelorstudiengangs, die identisch sind mit der Laufbahnprüfung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für den gehobenen Dienst in der Steuerverwaltung.
S. gegen Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg wegen Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Studiengang "Gehobener Dienst der Steuerverwaltung"
Datum: 03.12.2024
Uhrzeit: 10:30
Aktenzeichen: 9 S 835/24
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Erdgeschoss, Sitzungssaal I.
Streitgegenstand: Der Kläger begehrt die Fortsetzung der hochschulbezogenen Bachelorprüfung im Studiengang “Gehobener Dienst der Steuerverwaltung” an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg (Beklagte) und die Gewährung weiterer Prüfungsversuche bzw. die Neubewertung einzelner Prüfungsleistungen. Im Streit steht vor allem die Frage der Ausgestaltung der Modulprüfungen des Bachelorstudiengangs, die identisch sind mit der Laufbahnprüfung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für den gehobenen Dienst in der Steuerverwaltung.
S. gegen Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg wegen Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Studiengang "Gehobener Dienst der Steuerverwaltung"
Datum: 03.12.2024
Uhrzeit: 10:30
Aktenzeichen: 9 S 835/24
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Erdgeschoss, Sitzungssaal I.
Streitgegenstand: Der Kläger begehrt die Fortsetzung der hochschulbezogenen Bachelorprüfung im Studiengang “Gehobener Dienst der Steuerverwaltung” an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg (Beklagte) und die Gewährung weiterer Prüfungsversuche bzw. die Neubewertung einzelner Prüfungsleistungen. Im Streit steht vor allem die Frage der Ausgestaltung der Modulprüfungen des Bachelorstudiengangs, die identisch sind mit der Laufbahnprüfung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für den gehobenen Dienst in der Steuerverwaltung.
S. gegen Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg wegen Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Studiengang "Gehobener Dienst der Steuerverwaltung"
Datum: 03.12.2024
Uhrzeit: 10:30
Aktenzeichen: 9 S 835/24
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Erdgeschoss, Sitzungssaal I.
Streitgegenstand: Der Kläger begehrt die Fortsetzung der hochschulbezogenen Bachelorprüfung im Studiengang “Gehobener Dienst der Steuerverwaltung” an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg (Beklagte) und die Gewährung weiterer Prüfungsversuche bzw. die Neubewertung einzelner Prüfungsleistungen. Im Streit steht vor allem die Frage der Ausgestaltung der Modulprüfungen des Bachelorstudiengangs, die identisch sind mit der Laufbahnprüfung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für den gehobenen Dienst in der Steuerverwaltung.
S. gegen Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg wegen Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Studiengang "Gehobener Dienst der Steuerverwaltung"
Datum: 03.12.2024
Uhrzeit: 10:30
Aktenzeichen: 9 S 835/24
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Erdgeschoss, Sitzungssaal I.
Streitgegenstand: Der Kläger begehrt die Fortsetzung der hochschulbezogenen Bachelorprüfung im Studiengang “Gehobener Dienst der Steuerverwaltung” an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg (Beklagte) und die Gewährung weiterer Prüfungsversuche bzw. die Neubewertung einzelner Prüfungsleistungen. Im Streit steht vor allem die Frage der Ausgestaltung der Modulprüfungen des Bachelorstudiengangs, die identisch sind mit der Laufbahnprüfung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für den gehobenen Dienst in der Steuerverwaltung.
S. gegen Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg wegen Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Studiengang "Gehobener Dienst der Steuerverwaltung"
Datum: 03.12.2024
Uhrzeit: 10:30
Aktenzeichen: 9 S 835/24
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Erdgeschoss, Sitzungssaal I.
Streitgegenstand: Der Kläger begehrt die Fortsetzung der hochschulbezogenen Bachelorprüfung im Studiengang “Gehobener Dienst der Steuerverwaltung” an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg (Beklagte) und die Gewährung weiterer Prüfungsversuche bzw. die Neubewertung einzelner Prüfungsleistungen. Im Streit steht vor allem die Frage der Ausgestaltung der Modulprüfungen des Bachelorstudiengangs, die identisch sind mit der Laufbahnprüfung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für den gehobenen Dienst in der Steuerverwaltung.
S. gegen Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg wegen Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Studiengang "Gehobener Dienst der Steuerverwaltung"
Datum: 03.12.2024
Uhrzeit: 10:30
Aktenzeichen: 9 S 835/24
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Erdgeschoss, Sitzungssaal I.
Streitgegenstand: Der Kläger begehrt die Fortsetzung der hochschulbezogenen Bachelorprüfung im Studiengang “Gehobener Dienst der Steuerverwaltung” an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg (Beklagte) und die Gewährung weiterer Prüfungsversuche bzw. die Neubewertung einzelner Prüfungsleistungen. Im Streit steht vor allem die Frage der Ausgestaltung der Modulprüfungen des Bachelorstudiengangs, die identisch sind mit der Laufbahnprüfung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für den gehobenen Dienst in der Steuerverwaltung.
S. gegen Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg wegen Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Studiengang "Gehobener Dienst der Steuerverwaltung"
Datum: 03.12.2024
Uhrzeit: 10:30
Aktenzeichen: 9 S 835/24
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Erdgeschoss, Sitzungssaal I.
Streitgegenstand: Der Kläger begehrt die Fortsetzung der hochschulbezogenen Bachelorprüfung im Studiengang “Gehobener Dienst der Steuerverwaltung” an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg (Beklagte) und die Gewährung weiterer Prüfungsversuche bzw. die Neubewertung einzelner Prüfungsleistungen. Im Streit steht vor allem die Frage der Ausgestaltung der Modulprüfungen des Bachelorstudiengangs, die identisch sind mit der Laufbahnprüfung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für den gehobenen Dienst in der Steuerverwaltung.
S. gegen Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg wegen Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Studiengang "Gehobener Dienst der Steuerverwaltung"
Datum: 03.12.2024
Uhrzeit: 10:30
Aktenzeichen: 9 S 835/24
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Erdgeschoss, Sitzungssaal I.
Streitgegenstand: Der Kläger begehrt die Fortsetzung der hochschulbezogenen Bachelorprüfung im Studiengang “Gehobener Dienst der Steuerverwaltung” an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg (Beklagte) und die Gewährung weiterer Prüfungsversuche bzw. die Neubewertung einzelner Prüfungsleistungen. Im Streit steht vor allem die Frage der Ausgestaltung der Modulprüfungen des Bachelorstudiengangs, die identisch sind mit der Laufbahnprüfung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für den gehobenen Dienst in der Steuerverwaltung.
S. gegen Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg wegen Nichtbestehen der Bachelorprüfung im Studiengang "Gehobener Dienst der Steuerverwaltung"
Datum: 03.12.2024
Uhrzeit: 10:30
Aktenzeichen: 9 S 835/24
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Erdgeschoss, Sitzungssaal I.
Streitgegenstand: Der Kläger begehrt die Fortsetzung der hochschulbezogenen Bachelorprüfung im Studiengang “Gehobener Dienst der Steuerverwaltung” an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg (Beklagte) und die Gewährung weiterer Prüfungsversuche bzw. die Neubewertung einzelner Prüfungsleistungen. Im Streit steht vor allem die Frage der Ausgestaltung der Modulprüfungen des Bachelorstudiengangs, die identisch sind mit der Laufbahnprüfung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für den gehobenen Dienst in der Steuerverwaltung.
02.12.2024 - Finanzgericht Düsseldorf: Spannende Einblicke in Insolvenzen und Steuern
Die diesjährige Vortrags- und Diskussionsveranstaltung des Finanzgerichts Düsseldorf und der Deutschen Steuerjuristischen Gesellschaft e.V. fand am 27. November 2024 im Haus der Universität der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf statt. Im Mittelpunkt stand das brandaktuelle Thema von Insolvenzen und der damit verbundenen steuerrechtlichen Fragen. Die Veranstaltung, die wie immer einen breiten fachlichen Diskurs ermöglichte, lockte zahlreiche interessierte Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus Wissenschaft, Praxis und Rechtsprechung an.
Dr. Klaus J. Wagner, Präsident des Finanzgerichts Düsseldorf, eröffnete die Veranstaltung und begrüßte die Gäste. Er wies auf die Bedeutung des diesjährigen Themas hin, insbesondere angesichts eines Anstiegs der Insolvenzen im Jahr 2024 um rund 25 % im Vergleich zum Vorjahr.
Den Auftakt der Vorträge machte Dr. Alexander Witfeld von der Kanzlei Flick Gocke Schaumburg, der sich intensiv mit den steuerlichen Aspekten von Kapitalgesellschaften im Insolvenzfall auseinandersetzte. Er stellte die stark kasuistische Natur des Insolvenzsteuerrechts heraus und erläuterte die wichtige Unterscheidung zwischen abwicklungs- und sanierungsorientierten Insolvenzverfahren. Besonders hob er die Bedeutung von § 3a EStG hervor, der eine zentrale Rolle für Sanierungserträge spielt.
Anschließend referierte Prof. Dr. Christoph Uhländer von der Hochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen zu insolvenzrechtlichen Herausforderungen bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Er beleuchtete neben anderen schwierigen Einzelfragen insbesondere die Abgrenzung zwischen Insolvenzforderungen und Masseverbindlichkeiten sowie die Problematik der Aufdeckung stiller Reserven nach Insolvenzeröffnung.
Prof. Dr. Matthias Loose, Mitglied des II. Senats des Bundesfinanzhofs, beschloss den Vortragsteil mit einem spannenden Beitrag über Aufrechnung und Anfechtung in der Insolvenz. Er präsentierte drei richtungsweisende BFH-Entscheidungen und erläuterte u. a. das Zusammenspiel von Aufrechnung und Anfechtung in der Insolvenz sowie die Folgen der Rückgewähr einer angefochtenen Leistung nach § 144 Abs. 1 InsO.
Die anschließende Diskussion unter Leitung von Dr. Ulrike Hoffsümmer regte zu zahlreichen Debatten an. Besonders intensiv wurde die Frage diskutiert, ob in den kommenden zehn Jahren ein eigenständiges Insolvenzsteuergesetz zu erwarten sei. Trotz überwiegender Skepsis wurde auf den Bedarf an klareren verfahrensrechtlichen Regelungen hingewiesen, die entweder durch ein Gesetz oder Verwaltungsvorschriften umgesetzt werden könnten. Auch das StaRUG und seine Relevanz fanden in der Diskussion Beachtung.
Die gelungene Veranstaltung klang bei lebhaftem Austausch und einem kleinen Empfang aus.
Die Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft e.V. ist eine Vereinigung von Steuerjuristen, die sich für die Weiterentwicklung des Steuerrechts in Forschung, Ausbildung und Praxis engagiert. Sie veranstaltet in Kooperation mit dem Finanzgericht Düsseldorf jährlich in Düsseldorf eine Regionalveranstaltung, bei der renommierte Referenten aus der Wissenschaft, der Rechtsprechung und der Beraterpraxis zu aktuellen Fragen des Steuerrechts vortragen.
02.12.2024 - Verwaltungsgericht Minden: Kathrin Junkerkalefeld ist neue Präsidentin des Verwaltungsgerichts Minden
Am Freitag, dem 29. November 2024, überreichte der Minister der Justiz, Dr. Benjamin Limbach, Kathrin Junkerkalefeld die Ernennungsurkunde zur neuen Präsidentin des Verwaltungsgerichts Minden. Sie hat am 1. Dezember 2024 die Nachfolge des in den Ruhestand getretenen Klaus Peter Frenzen angetreten, der mehr als 17 Jahre das Verwaltungsgericht geleitet hat.
Kathrin Junkerkalefeld wurde 1974 in Oelde geboren, wo sie auch heute mit ihrer Familie lebt. Sie begann ihre richterliche Laufbahn im Jahr 2001 beim Verwaltungsgericht Minden. Von 2004 bis 2005 war sie an die Kreisverwaltung des Kreises Herford abgeordnet. Im Jahr 2015 wurde Kathrin Junkerkalefeld zur Richterin am Oberverwaltungsgericht ernannt, im Jahr 2021 zur Vorsitzenden Richterin am Oberverwaltungsgericht. Sie leitete seitdem den 14. Senat, der unter anderem Verfahren aus dem Wohnrecht, Prüfungsrecht, kommunalen Steuerrecht und Asylrecht bearbeitet. Im Verwaltungsgericht Minden übernimmt sie den Vorsitz in der 2. Kammer, die im Wesentlichen für Verfahren aus dem Kommunalrecht, Fahrerlaubnisrecht und Asylrecht zuständig ist.
Neben ihrer richterlichen Tätigkeit war Frau Junkerkalefeld in verschiedenen Funktionen in der Gerichtsverwaltung tätig. Sie leitete das Dezernat Informationssicherheit und Datenschutz beim Oberlandesgericht Köln, dem zentralen IT-Dienstleister der Justiz, war von 2015 bis 2018 die Organisationsdezernentin und stand von 2019 bis 2021 der Stabstelle zur Einführung der elektronischen Akte in der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Nordrhein-Westfalen vor. Zuletzt war sie Personaldezernentin des Oberverwaltungsgerichts und seit September 2024 weitere Vertreterin der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen.
Kathrin Junkerkalefeld ist zudem ausgebildete Güterichterin und Organisationsberaterin in der Justiz.
02.12.2024 - Kathrin Junkerkalefeld ist neue Präsidentin des Verwaltungsgerichts Minden
Kathrin Junkerkalefeld ist die neue Präsidentin des Verwaltungsgerichts Minden. Sie ist Nachfolgerin des mit Ablauf des Monats November 2024 in den Ruhestand getretenen Klaus Peter Frenzen.
Kathrin Junkerkalefeld wurde 1974 in Oelde geboren, wo sie auch heute mit ihrer Familie lebt. Sie begann ihre richterliche Laufbahn im Jahr 2001 beim Verwaltungsgericht Minden. Von 2004 bis 2005 war sie an die Kreisverwaltung des Kreises Herford abgeordnet. 2015 wurde sie zur Richterin am Oberverwaltungsgericht ernannt. Im September 2021 erfolgte die Ernennung zur Vorsitzenden Richterin am Oberverwaltungsgericht.
2015 bis 2016 oblag ihr die Leitung des Dezernats Informationssicherheit und Datenschutz bei dem Oberlandesgericht Köln, dem zentralen IT-Dienstleister der Justiz. Neben ihren Funktionen als Dezernentin bzw. stellvertretende Dezernentin in den Dezernaten 2 (Organisation), 1a (Personal) und 8 (IT) leitete sie von 2019 bis 2021 zudem mit großem Erfolg die Stabstelle zur Einführung der elektronischen Akte in der Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Nordrhein-Westfalen. Im September 2024 wurde Kathrin Junkerkalefeld zur weiteren ständigen Vertreterin der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bestellt.
Kathrin Junkerkalefeld ist zudem ausgebildete Güterichterin und Organisationsberaterin in der Justiz.
Kathrin Junkerkalefeld ist verheiratet und hat zwei Kinder.
T. gegen Land Baden-Württemberg wegen Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle
Datum: 02.12.2024
Uhrzeit: 10:30
Aktenzeichen: 6 S 874/23
Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.
Streitgegenstand: Klagebefugnis und mögliche Prozessstandschaft der eine Konzession innhabenden Person gemäß §§ 4a bis 4e i.V.m. § 10a Abs. 2 GlüStV im Rahmen eines Verfahrens über die Erteilung einer Wettvermittlungserlaubnis gemäß § 20 LGlüG.
29.11.2024 - Minister Dr. Limbach zieht erste Bilanz bei der Verfolgung von Umweltkriminalität in Nordrhein-Westfalen
Mit der Zentralstelle für die Verfolgung der Umweltkriminalität (ZeUK NRW) hat Nordrhein-Westfalen als einziges Land eine ausschließlich auf Umweltdelikte spezialisierte Staatsanwaltschaft mit Zuständigkeit für das gesamte Land. Minister der Justiz Dr. Benjamin Limbach zog am Freitag, 29. November 2024, in der Landespressekonferenz in Düsseldorf ein Jahr nach Beginn der Ermittlungstätigkeit der ZeUK NRW gemeinsam mit ihrer Leiterin, Oberstaatsanwältin Britta Affeldt, eine erste Bilanz.
Minister der Justiz Dr. Benjamin Limbach: „In nur einem Jahr ist es uns gelungen, eine Aufbruchstimmung bei der Verfolgung von Umweltstraftaten zu entfachen. Unser Team von Ermittlerinnen und Ermittlern in Dortmund führt auf allen Gebieten der Umweltkriminalität wichtige Verfahren, die Menschen, Tiere und Umwelt in ganz Nordrhein-Westfalen angehen. Kein anderes Bundesland verfügt über eine Staatsanwaltschaft von gleichem Rang, die landesweit auf die Verfolgung von Umweltkriminalität spezialisiert ist. Damit haben wir eine Benchmark für die Verfolgung von Umweltstraftaten gesetzt.“
Die ZeUK NRW ermittelt bei herausgehobenen Umweltstraftaten, bei denen es – unter anderem – entweder zu einer erheblichen Gefährdung oder Schädigung von Umwelt, Menschen, Pflanzen oder Tieren kommt, oder die organisiert oder in einem industriellen, gewerblichen Zusammenhang begangen werden. Im Fokus standen im ersten Jahr die illegale Abfallentsorgung, die Verschmutzung von Gewässern und grausame Verstöße gegen das Tierschutzgesetz.
In dem Zeitraum vom 2. November 2023 bis zum 31. Oktober 2024 sind in der ZeUK NRW insgesamt 99 Ermittlungsverfahren – teils in Ermittlungskomplexen – erfasst worden, die gegenwärtig in zwei Abteilungen von sieben Ermittlerinnen und Ermittlern bearbeitet werden. In Verfahren der ZeUK NRW sind Vermögensarreste in Höhe von mehr als zwei Millionen Euro erwirkt worden.
Neben ihrer Ermittlungstätigkeit in herausgehobenen Verfahren ist die ZeUK NRW zentrale Ansprechstelle für grundsätzliche Fragestellungen aus dem Bereich des Umweltstrafrechts einschließlich der Vermögensabschöpfung in Umweltverfahren für Staatsanwaltschaften, Polizeibehörden und sonstige Behörden in Nordrhein-Westfalen. Sie unterstützt die vorgenannten Behörden beratend durch einen Informationsaustausch zu strategischen und operativen Zwecken, bestimmten Ermittlungen und bewährten Verfahrensweisen.
29.11.2024 - Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen: Klage auf Intensivierung des Betriebs auf der Test- und Präsentationsstrecke „Bilster Berg“ auch in zweiter Instanz erfolglos
Die Betreiberin der Test- und Präsentationsstrecke „Bilster Berg“ in Bad Driburg darf den Betrieb tagsüber nicht intensivieren, weil dies zu einer Überschreitung der an einer Altenpflegeeinrichtung in Nieheim einzuhaltenden Lärmwerte führen würde. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute entschieden und damit das erstinstanz-liche Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 09.12.2020 bestätigt.
Die Test- und Präsentationsstrecke liegt in zirka 2 km Entfernung zu der Altenpflegeeinrichtung in Nieheim. Dort befinden sich derzeit 76 Pflegeplätze für pflegebedürftige Personen und auch Wohnungen für Senioren. Nach den für den Betrieb der Test- und Präsentationsstrecke „Bilster Berg“ gültigen Genehmigungen muss an den Pflegezimmern der Einrichtung tagsüber ein Immissionsrichtwert von 45 dB(A) eingehalten werden. Dieser Wert ist in der Technischen Anleitung (TA) Lärm - einer für Behörden und Gerichte bindenden Verwaltungsvorschrift – unter anderem für „Pflegeanstalten“ vorgesehen. Den Antrag der Betreiberin der Teststecke auf Anhebung des am Pflegeheim einzuhaltenden Immissionswertes auf 50 dB(A) lehnte der beklagte Kreis Höxter ab. Das Verwaltungsgericht Minden wies die dagegen gerichtete Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg.
In der mündlichen Urteilsbegründung führte die Vorsitzende des 8. Senat aus: Die Einrichtung in Nieheim ist ein Pflegeheim im Sinne des Gesetzes über die Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) und eine „Pflegeanstalt“ im Sinne der TA Lärm. Daher gilt tagsüber ein Immissionsrichtwert von 45 dB(A). Die dagegen gerichteten Einwände der Klägerin, die diesen Schutz nur Pflegeanstalten von „baugebietsähnlicher“ Größe zubilligen möchte, überzeugen nicht. Eine Erhöhung des Immissionsrichtwerts auf einen oberhalb von 45 dB(A) liegenden Wert kann die Klägerin auch nicht deshalb beanspruchen, weil das Pflegeheim aufgrund seiner Lage am Ortsrand an den Außenbereich und an Baugebiete angrenzt, für die höhere Lärmbelastungen zumutbar sind. Ob eine Anhebung des einzuhaltenden Immissionsrichtwerts in Betracht kommt, ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Geräusche der Test- und Präsentationsstrecke im Vergleich zu den sonstigen Geräuschen des Einwirkungsbereiches nicht ortsüblich sind und dass die Pflegeeinrichtung in Nieheim schon mehrere Jahrzehnte betrieben wird, während die Teststrecke „Bilster Berg“ erst 2011 genehmigt worden ist und Rücksicht auf die bereits vorhandene Nutzung zu nehmen hat.
Das Oberverwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Aktenzeichen: 8 A 205/21 (I. Instanz: VG Minden 11 K 80/19)