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Linklaters announces firmwide roll-out of Legora’s Generative AI platform
Linklaters has today announced the firmwide implementation of Legora, a market-leading Generative AI platform tailored for legal professionals.
Embedding Legora across all 30 offices is the latest step in Linklaters’ strategy to support the world’s leading corporates, banks, funds and financial sponsors on their most complex, cross-border mandates.
Legora is designed to simplify workflows, accelerate research, drafting and reviewing at scale, and enhance the market-leading strategic advice that Linklaters provides. It builds on Linklaters’ suite of Gen AI and technology tools, including proprietary chatbot Laila, online due diligence platform ReportIQ, and CreateiQ 2.0, the firm’s contract lifecycle management platform.
Paul Lewis, Firmwide Managing Partner, said: “More than equipping our teams with the best tools in an AI-enabled world, our partnership with Legora will further strengthen our capabilities and enhance the support we provide our global clients. We are already using it alongside our suite of Gen AI tools and we are energised by how our teams are harnessing it to deliver for our clients on their most complex, cross-border mandates.” Max Junestrand, CEO of Legora, added: "We’re proud to partner with Linklaters on this next phase of their innovation journey. We look forward to continuing to collaborate closely with their market-leading team of lawyers and supporting them in delivering for their global clients."Linklaters announces firmwide roll-out of Legora’s Generative AI platform
Linklaters has today announced the firmwide implementation of Legora, a market-leading Generative AI platform tailored for legal professionals.
Embedding Legora across all 30 offices is the latest step in Linklaters’ strategy to support the world’s leading corporates, banks, funds and financial sponsors on their most complex, cross-border mandates.
Legora is designed to simplify workflows, accelerate research, drafting and reviewing at scale, and enhance the market-leading strategic advice that Linklaters provides. It builds on Linklaters’ suite of Gen AI and technology tools, including proprietary chatbot Laila, online due diligence platform ReportIQ, and CreateiQ 2.0, the firm’s contract lifecycle management platform.
Paul Lewis, Firmwide Managing Partner, said: “More than equipping our teams with the best tools in an AI-enabled world, our partnership with Legora will further strengthen our capabilities and enhance the support we provide our global clients. We are already using it alongside our suite of Gen AI tools and we are energised by how our teams are harnessing it to deliver for our clients on their most complex, cross-border mandates.” Max Junestrand, CEO of Legora, added: "We’re proud to partner with Linklaters on this next phase of their innovation journey. We look forward to continuing to collaborate closely with their market-leading team of lawyers and supporting them in delivering for their global clients."Linklaters hires leading M&A deal maker Massimiliano Nitti as a partner in Italy
Linklaters has hired leading M&A dealmaker, Massimiliano Nitti, as a partner and Head of Corporate in Italy, further strengthening the firm’s global platform.
Massimiliano advises corporate and private capital clients on their most strategic M&A mandates, acting for some of the largest private equity houses and corporates operating in Italy.
He has extensive experience in complex corporate and post-M&A litigation and arbitration proceedings in Italy and across Europe, and is recognised as a Leading Partner in Legal 500 in Corporate, Commercial and M&A, and Private Equity.
Massimiliano joins from Studio Chiomenti, one of the leading Italian firms, where he has held various managerial and organisational roles, including, more recently, as co-head of the Private M&A practice.
Aedamar Comiskey, Linklaters’ Senior Partner and Chair, commented: “Massimiliano is another terrific addition to our global platform. He’s a leader in the Italian M&A market and working alongside our top tier global practice will help us deliver exceptional outcomes for our clients.”Roberto Egori, Linklaters’ National Managing Partner in Italy, added: “We are delighted to welcome Massimiliano to Linklaters. He significantly strengthens our offering in Milan and enhances the support we can provide the world’s leading corporates, banks, funds and financial sponsors on their biggest and most complex, cross-border matters. Massimiliano’s hire confirms our ambition to become the leading global firm operating in Italy.”Simon Branigan, Global Head of Corporate, stated: “Italy is one of the most active M&A markets in Europe and we’ve had increasing demand from global clients for our advice in the market. Massimiliano transforms our ability to deliver more deals in Italy for corporate and private capital clients and reinforces our global platform.” Massimiliano Nitti, Partner and Head of Corporate at Linklaters Italy, commented: "I am excited to lead the Corporate department in Italy as the market evolves rapidly. Joining Linklaters offers the chance to contribute my experience to the leading global platform, help develop a talented team, and provide clients with innovative solutions for their most complex transactions in Italy and internationally."Massimiliano follows a number of recent hires across Linklaters’ global Corporate platform, including Kristina Trauger, Vinita Sithapathy, and Elena Rubinov in New York, Christine Xu in Greater China, Richard Spedding in London, and Hubert Segain in Paris.
Linklaters’ Corporate practice is ranked Band 1 by Chambers in Corporate/M&A Global: Multi-Jurisdictional 2025.
Linklaters hires leading M&A deal maker Massimiliano Nitti as a partner in Italy
Linklaters has hired leading M&A dealmaker, Massimiliano Nitti, as a partner and Head of Corporate in Italy, further strengthening the firm’s global platform.
Massimiliano advises corporate and private capital clients on their most strategic M&A mandates, acting for some of the largest private equity houses and corporates operating in Italy.
He has extensive experience in complex corporate and post-M&A litigation and arbitration proceedings in Italy and across Europe, and is recognised as a Leading Partner in Legal 500 in Corporate, Commercial and M&A, and Private Equity.
Massimiliano joins from Studio Chiomenti, one of the leading Italian firms, where he has held various managerial and organisational roles, including, more recently, as co-head of the Private M&A practice.
Aedamar Comiskey, Linklaters’ Senior Partner and Chair, commented: “Massimiliano is another terrific addition to our global platform. He’s a leader in the Italian M&A market and working alongside our top tier global practice will help us deliver exceptional outcomes for our clients.”Roberto Egori, Linklaters’ National Managing Partner in Italy, added: “We are delighted to welcome Massimiliano to Linklaters. He significantly strengthens our offering in Milan and enhances the support we can provide the world’s leading corporates, banks, funds and financial sponsors on their biggest and most complex, cross-border matters. Massimiliano’s hire confirms our ambition to become the leading global firm operating in Italy.”Simon Branigan, Global Head of Corporate, stated: “Italy is one of the most active M&A markets in Europe and we’ve had increasing demand from global clients for our advice in the market. Massimiliano transforms our ability to deliver more deals in Italy for corporate and private capital clients and reinforces our global platform.” Massimiliano Nitti, Partner and Head of Corporate at Linklaters Italy, commented: "I am excited to lead the Corporate department in Italy as the market evolves rapidly. Joining Linklaters offers the chance to contribute my experience to the leading global platform, help develop a talented team, and provide clients with innovative solutions for their most complex transactions in Italy and internationally."Massimiliano follows a number of recent hires across Linklaters’ global Corporate platform, including Kristina Trauger, Vinita Sithapathy, and Elena Rubinov in New York, Christine Xu in Greater China, Richard Spedding in London, and Hubert Segain in Paris.
Linklaters’ Corporate practice is ranked Band 1 by Chambers in Corporate/M&A Global: Multi-Jurisdictional 2025.
Linklaters appoints Lynne Burns as Chief People Officer
Linklaters has announced the appointment of Lynne Burns as Chief People Officer, with effect from 15 September.
Lynne has more than 30 years’ experience as a leader in HR, talent and transformation. She joins from HSBC where she held a number of senior HR roles, most recently serving as Global Head of Talent. Prior to HSBC, Lynne held senior HR and Commercial positions at Royal Bank of Scotland.
Lynne will lead Linklaters’ people function globally from London and work closely with Linklaters’ Senior Partner and Chair, Aedamar Comiskey, and Firmwide Managing Partner, Paul Lewis.
Aedamar Comiskey, Senior Partner and Chair at Linklaters, commented:
“We are thrilled to have Lynne on board. Her deep experience in talent development and transformation will be invaluable as we build on the terrific momentum we have as a firm, supporting our high-performing teams, and putting us in the strongest position to attract and develop the market’s top talent.”Linklaters appoints Lynne Burns as Chief People Officer
Linklaters has announced the appointment of Lynne Burns as Chief People Officer, with effect from 15 September.
Lynne has more than 30 years’ experience as a leader in HR, talent and transformation. She joins from HSBC where she held a number of senior HR roles, most recently serving as Global Head of Talent. Prior to HSBC, Lynne held senior HR and Commercial positions at Royal Bank of Scotland.
Lynne will lead Linklaters’ people function globally from London and work closely with Linklaters’ Senior Partner and Chair, Aedamar Comiskey, and Firmwide Managing Partner, Paul Lewis.
Aedamar Comiskey, Senior Partner and Chair at Linklaters, commented:
“We are thrilled to have Lynne on board. Her deep experience in talent development and transformation will be invaluable as we build on the terrific momentum we have as a firm, supporting our high-performing teams, and putting us in the strongest position to attract and develop the market’s top talent.”Muhammad Faridi Named Attorney of the Year Finalist by The American Lawyer
As President of the New York City Bar Association — one of the country’s most powerful and prestigious bar associations — Muhammad made history in 2024 as both the youngest person and the first Muslim -American to hold this role. Muhammad has led the City Bar through unprecedented challenges over the past year, including taking decisive action to uphold the rule of law and defend judicial independence nationwide. Under his leadership, the City Bar published a major report advocating for ethics reform at the U.S. Supreme Court. Muhammad also drove significant progress in state court reform, championing efforts to remove the cap on New York State Supreme Court justices to enhance court efficiency. Additionally, he established a major task force on artificial intelligence and digital technologies that has set a national standard for how the legal profession addresses the emerging challenges and opportunities presented by these rapidly evolving technologies.
In the courtroom, Muhammad has led on landmark cases over the past year. He and Baher Azmy of the Center for Constitutional Rights co-chaired a significant pro bono case where their team secured a landmark verdict finding contractor CACI Premier Technology, Inc. liable for its role in the torture of Iraqi men at Abu Ghraib prison, ordering $42 million in damages in November 2024. This case not only delivered rare accountability for post-9/11 abuses, but also set a significant legal precedent for holding private military contractors responsible for human rights violations. The team also included Bonita Robinson, now a senior associate at Linklaters, whose incisive examinations of critical witnesses were instrumental to the verdict; Katherine Gallagher of the Center for Constitutional Rights; Michael Buchanan (co-listed with Muhammad as a finalist for the award), Andrew Haddad, Scott Kim, and Alex Mahler-Haug, of Patterson Belknap; former Patterson Belknap associates Michael Fisher and Thomas Kicak; Shereef Hadi Akeel of Akeel & Valentine PLC; Mohammed Alomari of Azimuth Legal Services PLLC; and Charles B. Molster III of the Law Offices of Charles B. Molster III PLLC. The team was also assisted by paralegals Joyce Addae and Sean O’Shea, and by project assistant Kaihan Rahimi.
More recently, Muhammad and Linklaters Partner Diana Conner led a pro bono team representing Muslims on Long Island (MOLI) in a successful federal lawsuit against the Town of Oyster Bay, challenging discriminatory practices that hindered MOLI’s efforts to expand a mosque in Bethpage, New York. The team garnered the support of the U.S. Department of Justice and argued that the town’s newly enacted parking ordinance violated the Religious Land Use and Institutionalized Persons Act, as well as constitutional and state protections for equal treatment and religious exercise. The team secured a highly favorable settlement for MOLI, with the Town agreeing to approve MOLI’s application to expand their mosque as is, update its Town Code to address and resolve claims regarding the legality of the parking ordinance, and make a payment to MOLI totaling $3.95 million, inclusive of attorneys’ fees and costs. The team also included Linklaters Counsel Julia Long, Senior Associate Peter Vogel, and Associate Kailyn LaPorte.
Muhammad joined Linklaters in January 2025 as part of the addition of a preeminent 11-lawyer trial team from a leading New York litigation firm. His arrival marked a new milestone as Linklaters continues to grow its U.S. practice into a preeminent disputes and transactional powerhouse, anchored by one of the world’s strongest global legal platforms. Our nationally recognized commercial litigation and trial practice, market-leading white collar defense group, and top-tier international arbitration team operate within a 400-strong litigation, arbitration, and investigations bench across the globe.
Muhammad Faridi Named Attorney of the Year Finalist by The American Lawyer
As President of the New York City Bar Association — one of the country’s most powerful and prestigious bar associations — Muhammad made history in 2024 as both the youngest person and the first Muslim -American to hold this role. Muhammad has led the City Bar through unprecedented challenges over the past year, including taking decisive action to uphold the rule of law and defend judicial independence nationwide. Under his leadership, the City Bar published a major report advocating for ethics reform at the U.S. Supreme Court. Muhammad also drove significant progress in state court reform, championing efforts to remove the cap on New York State Supreme Court justices to enhance court efficiency. Additionally, he established a major task force on artificial intelligence and digital technologies that has set a national standard for how the legal profession addresses the emerging challenges and opportunities presented by these rapidly evolving technologies.
In the courtroom, Muhammad has led on landmark cases over the past year. He and Baher Azmy of the Center for Constitutional Rights co-chaired a significant pro bono case where their team secured a landmark verdict finding contractor CACI Premier Technology, Inc. liable for its role in the torture of Iraqi men at Abu Ghraib prison, ordering $42 million in damages in November 2024. This case not only delivered rare accountability for post-9/11 abuses, but also set a significant legal precedent for holding private military contractors responsible for human rights violations. The team also included Bonita Robinson, now a senior associate at Linklaters, whose incisive examinations of critical witnesses were instrumental to the verdict; Katherine Gallagher of the Center for Constitutional Rights; Michael Buchanan (co-listed with Muhammad as a finalist for the award), Andrew Haddad, Scott Kim, and Alex Mahler-Haug, of Patterson Belknap; former Patterson Belknap associates Michael Fisher and Thomas Kicak; Shereef Hadi Akeel of Akeel & Valentine PLC; Mohammed Alomari of Azimuth Legal Services PLLC; and Charles B. Molster III of the Law Offices of Charles B. Molster III PLLC. The team was also assisted by paralegals Joyce Addae and Sean O’Shea, and by project assistant Kaihan Rahimi.
More recently, Muhammad and Linklaters Partner Diana Conner led a pro bono team representing Muslims on Long Island (MOLI) in a successful federal lawsuit against the Town of Oyster Bay, challenging discriminatory practices that hindered MOLI’s efforts to expand a mosque in Bethpage, New York. The team garnered the support of the U.S. Department of Justice and argued that the town’s newly enacted parking ordinance violated the Religious Land Use and Institutionalized Persons Act, as well as constitutional and state protections for equal treatment and religious exercise. The team secured a highly favorable settlement for MOLI, with the Town agreeing to approve MOLI’s application to expand their mosque as is, update its Town Code to address and resolve claims regarding the legality of the parking ordinance, and make a payment to MOLI totaling $3.95 million, inclusive of attorneys’ fees and costs. The team also included Linklaters Counsel Julia Long, Senior Associate Peter Vogel, and Associate Kailyn LaPorte.
Muhammad joined Linklaters in January 2025 as part of the addition of a preeminent 11-lawyer trial team from a leading New York litigation firm. His arrival marked a new milestone as Linklaters continues to grow its U.S. practice into a preeminent disputes and transactional powerhouse, anchored by one of the world’s strongest global legal platforms. Our nationally recognized commercial litigation and trial practice, market-leading white collar defense group, and top-tier international arbitration team operate within a 400-strong litigation, arbitration, and investigations bench across the globe.
PM 36/25: Selbstbestimmungsgesetz: Datensammlung unnötig und gefährlich
Berlin (DAV). Das Bundesinnenministerium (BMI) will bei Änderungen nach dem Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) die früheren Eintragungen dauerhaft speichern und bei zahlreichen behördlichen Vorgängen als Information zur Verfügung stellen lassen. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) kritisiert diesen Vorstoß scharf: Datenschutzrechtlich und mit Blick auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist dieses Vorhaben höchst bedenklich. Die Notwendigkeit ist nicht ersichtlich. Dafür erhöht sich die Gefahr einer wiederholten Diskriminierung.
In einem Verordnungsentwurf hat das BMI vorgeschlagen, im Falle von Änderungen des Vornamens und Geschlechtseintrags nach dem SBGG die früheren Eintragungen in gesonderten Datenblättern zu speichern. Diese Informationen sollen beispielsweise bei jedem Umzug gegenüber der jeweiligen Anmeldebehörde mitgeteilt werden – um Personen leichter identifizieren zu können.
„Nicht alles, was ‚praktisch‘ wäre, ist auch rechtmäßig – gerade in puncto Datensammlung“, betont Prof. Niko Härting, Vorsitzender des Ausschusses Informationsrecht sowie Vielfaltsbeauftragter des DAV. Es gelte der Grundsatz der Datensparsamkeit – vor allem bei solchen Daten, die eine hohe Gefahr in sich tragen, für Diskriminierungen missbraucht zu werden.
Die geschlechtliche Identität gehört zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne der DSGVO, geschützt durch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Eine zu sorglose Streuung solcher Informationen kann großen Schaden anrichten. „Viele irrationale Ängste wurden in den vergangenen Jahren auf trans, inter und nicht-binäre Menschen projiziert – Ängste, die zunehmend in Hass und Gewalt umschlagen. Der Staat sollte es unbedingt vermeiden, diese vulnerable Gruppe von Menschen systematisch zu outen, wenn er seiner Schutzpflicht nachkommen möchte“, mahnt Härting.
Es fehle auch schlicht an der Notwendigkeit einer gesonderten Datensammlung und -übermittlung, die sich durch die Einführung des SBGG ergeben haben könnte, wie der DAV-Vielfaltsbeauftrage erläutert: „Änderungen von Geschlechtseinträgen und Vornamen sind bereits seit dem Inkrafttreten des damaligen Transsexuellengesetzes im Jahr 1981 möglich und Realität. An der Identifizierbarkeit dieser Personen hat es in den vergangenen Jahrzehnten nicht gemangelt – auch weil sich etwa die Steuer-ID nicht ändert.“ Ein Mehrwert durch die zusätzlichen Datenblätter und die wiederkehrende Streuung dieser Daten sei nicht erkennbar – eine Diskriminierungsgefahr umso mehr.
Auch die Regelung im Verordnungswege ist bedenklich, da es an parlamentarischer Kontrolle fehlt.
PM 35/25: Sicherheitspaket: Überbordende Befugnisse stellen Bürger unter Generalverdacht
Berlin (DAV). Im Rahmen eines neuen „Sicherheitspakets“ will Bundesinnenminister Dobrindt Software für biometrische Gesichtserkennung und das umstrittene Datenanalyseprogramm „Gotham“ von Palantir für die Polizei verfügbar machen. Das Bundeskabinett soll den Entwurf heute auf den Weg bringen. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) warnt eindringlich.
„Biometrische Gesichtserkennung ist ein schwerer Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung“, erklärt Rechtsanwältin Lea Voigt, Vorsitzende des Ausschusses Recht der Inneren Sicherheit des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Die Kameras würden nicht nur gesuchte Personen erfassen, sondern alle, die den Aufnahmebereich betreten. „Wir haben schon in der Vergangenheit vor solchen Maßnahmen gewarnt. Mit ihnen wird die Möglichkeit, sich anonym im öffentlichen Raum zu bewegen, in Frage gestellt. Und zwar für alle Bürgerinnen und Bürger“, erinnert Voigt. Gesichtserkennung werde bereits in einigen Bundesländern wie Sachsen verwendet. Mangels Statistiken zum Erfolg der Technik sei der tatsächliche Nutzen jedoch kaum zu beurteilen.
Bedenken hat die Rechtsanwältin auch beim geplanten Einsatz der Analysesoftware „Gotham“ des Anbieters Palantir: „Mit den Daten, die Palantir erfasst, könnten ‚auf Knopfdruck‘ Persönlichkeitsprofile von Bürgerinnen und Bürger erstellt werden.“ Das berge erhebliche grundrechtliche Problematiken. „Noch dazu ist die Funktionsweise der Algorithmen völlig intransparent“, bemängelt Lea Voigt. Es sei kaum nachvollziehbar, auf welchen Wegen die gigantischen Datenmengen miteinander verknüpft würden.
„Immer neue Überwachungsmaßnahmen unter dem Label der ‚Sicherheit‘ zu bewerben, macht sie nicht zu sinnvollen und verhältnismäßigen Instrumenten im Rechtsstaat“, so Anwältin Voigt. Sie gibt außerdem zu bedenken, dass viele Maßnahmen sich kaum rückgängig machen lassen. Es bedürfe daher einer sorgfältigen Abwägung, bevor Befugnisse immer weiter ausgeweitet werden.
VerkR 28/25: Staat haftet für Unfall bei Straßenreinigung
Brandenburg/Berlin (DAV). Der Fahrer einer Straßenkehrmaschine haftet nicht persönlich für einen Verkehrsunfall. Das Brandenburgische Oberlandesgerichts hob am 6. Mai 2024 (AZ: 12 U 144/23) ein Urteil des Landgerichts auf, das den Fahrer zu Schadensersatz verurteilt hatte. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) weist aber darauf hin, dass Geschädigte nicht auf dem Schaden sitzen bleiben: Die Haftung entfällt nicht – sie geht auf die öffentliche Hand über.
Die Klägerin verlangte Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall mit einer Straßenkehrmaschine. Der Mitarbeiter steuerte das Kehrfahrzeug und beabsichtigte, mit geringer Geschwindigkeit nach links abzubiegen. Dabei kam es zur Kollision mit dem Fahrzeug der Klägerin, das gerade überholte. Das Landgericht sah eine überwiegende Haftung beim Fahrer der Kehrmaschine und verurteilte ihn und die Betreiberfirma zu 80 Prozent Schadensersatz. Gegen dieses Urteil legte der Fahrer Berufung ein.
Das OLG Brandenburg stellte klar: Der Fahrer war zur Unfallzeit mit Straßenreinigungsarbeiten beschäftigt und handelte im Rahmen eines öffentlichen Amtes. Der Landkreis hatte die Straßenreinigung durch einen Geschäftsbesorgungsvertrag an ein Unternehmen übertragen. Der Fahrer war für dieses Unternehmen tätig – und somit hoheitlich beauftragt. Eine persönliche Haftung des Fahrers sei ausgeschlossen, so das Gericht. Stattdessen haftet der Staat beziehungsweise der Landkreis – der Geschädigte geht also nicht leer aus. Diese gesetzlich vorgesehene Haftungsüberleitung schützt sowohl den Amtsträger vor persönlichen Forderungen als auch den Geschädigten vor einem zahlungsunfähigen Gegner. Der Staat übernimmt als „solventer Schuldner“ die Verantwortung.
Informationen: www.verkehrsrecht.de
VerkR 27/25: Wenn der Unfall abgesprochen war – Kein Geld von der Versicherung
Lübeck/Berlin (DAV). Bei einem gestellten Unfall besteht kein Anspruch auf Schadensersatz gegen eine Kfz-Haftpflichtversicherung. Auf die Entscheidung des Landgerichts Lübeck vom 2. Mai 2025 (AZ: 10 O 228/23) weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Der Kläger stellte seinen Transporter am Abend am rechten Fahrbahnrand in einem Gewerbegebiet ab. Zur gleichen Zeit fuhr ein Bekannter von ihm mit seinem Fahrzeug – das bei der Beklagten haftpflichtversichert war – rückwärts gegen den Transporter. Der Kläger ließ ein Sachverständigengutachten erstellen und rechnete den Schaden fiktiv ab. Die Versicherung verweigerte jedoch die Zahlung, da sie von einer Unfallabsprache ausging. Im Laufe des Prozesses wurde eine Gegenüberstellung der Fahrzeuge durchgeführt. Das Landgericht Lübeck wies die Klage nach der Beweisaufnahme ab.
Das Gericht bestätigte, dass zwar unstreitig eine Kollision stattgefunden hatte. Aufgrund einer Vielzahl gewichtiger Indizien sei aber davon auszugehen, dass der Kläger in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt habe. Damit entfalle die Rechtswidrigkeit – ein Anspruch auf Schadensersatz bestehe nicht.
Zu den entscheidenden Faktoren zählten:
- Ort und Zeit des Unfalls: Abendzeit im unbeleuchteten Gewerbegebiet, kaum Zeugen zu erwarten.
- Persönliche Beziehung: Kläger und Fahrer des schädigenden Fahrzeugs kannten sich.
- Ungewöhnlicher Unfallhergang: Rückwärtsfahrt mit streifender Beschädigung über eine große Fahrzeuglänge.
- Art der Abrechnung: fiktive Schadensabrechnung ohne tatsächliche Reparatur.
- Fahrzeuge: Fast neuwertiger Transporter trifft auf altes, stark gefahrenes Auto.
In der Gesamtschau sah das Gericht die Unfallmanipulation als erwiesen an und wies die Klage ab.
Informationen: www.verkehrsrecht.de
PM 34/25: Blitzer-Marathon: Marketing-Gag ohne Wirkung
Berlin (DAV). Auch 2025 setzt die Polizei wieder auf verstärkte Geschwindigkeitskontrollen im Rahmen des sogenannten Blitzermarathons. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) stellt klar: Einen Mehrwert für die Verkehrssicherheit bringt diese Aktion nicht. Stattdessen spüle sie den Kommunen Geld in die Kassen.
„Die behördliche Verkehrsüberwachung sollte zum Ziel haben, unsere Straßen für alle Verkehrsteilnehmenden sicherer zu machen“, erklärt Rechtsanwältin Dr. Sylvia Ruge, Hauptgeschäftsführerin des Deutschen Anwaltvereins (DAV). An einigen wenigen Tagen im Jahr verstärkt zu kontrollieren, habe maximal eine symbolische Wirkung und werde diesem Zweck nicht gerecht.
„Eine nachhaltige positive Wirkung des Blitzermarathons auf das Fahrverhalten der geblitzten Fahrerinnen und Fahrer ist höchst unwahrscheinlich“, konstatiert Ruge. Ohnehin seien Verstöße gegen das Tempolimit nur für einen vergleichsweise geringen Teil der Unfälle im Land verantwortlich. „Viel häufiger ist das Fahren mit unangepasster Geschwindigkeit die Unfallursache. Dabei bewegen sich die Autofahrer zwar im Rahmen des Tempolimits, versäumen es aber, ihre Geschwindigkeit an äußere Umstände wie Regen, Nebel oder die persönlichen Fähigkeiten anzupassen“, so die DAV-Hauptgeschäftsführerin. Blitzer könnten das nicht kontrollieren.
Ohnehin scheint die tatsächliche Motivation hinter dem Blitzermarathon nicht die Verkehrssicherheit zu sein: „Die Kommunen nehmen immense Summen über Geschwindigkeitskontrollen ein“, erklärt die Anwältin. Die DAV-Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht ermittelte mindestens fünfundzwanzig Städte, die im Jahr 2024 über eine Million Euro aus Geschwindigkeits- und Rotlichtverstößen generierten.
„Geschwindigkeitskontrollen können zur Sicherheit auf unseren Straßen beitragen“, macht Dr. Sylvia Ruge klar. Doch dafür müssten sie an den richtigen Stellen durchgeführt werden und nicht einnahmenorientiert in einer Woche im Jahr. „Der Begriff des ‚Marathons‘ ist für diese Aktionswoche ungeeignet. Vielmehr handelt es sich um einen kurzen Sprint, bei dem die Kommunen von der Strecke abgekommen sind“, meint die Rechtsanwältin.
PM 33/25: Appell des EuGH: Sicherer Herkunftsstaat nur bei Sicherheit für alle Personengruppen
Berlin/Brüssel (DAV). Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinen heute gefällten Urteilen die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen die Mitgliedstaaten einen Drittstaat als sicheren Herkunftsstaat bestimmen können. Die Mitgliedstaaten müssen bei der Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten deren volle gerichtliche Überprüfbarkeit gewährleisten und dazu die Quellen für die Bestimmung als sicheren Drittstaat offenlegen. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt die Klarstellung, dass „Sicherheit“ überall und für alle gelten muss.
„Mit der heutigen Entscheidung bestätigt der EuGH seine bisherige Linie: Das Konzept des sicheren Herkunftsstaats setzt die landesweite Sicherheit wie auch die Sicherheit für alle Personengruppen voraus“, erklärt Rechtsanwalt Christoph Tometten, Mitglied des Ausschusses Migrationsrecht des DAV. Die Bundesregierung könne und müsse aus dem heutigen Urteil die Schlussfolgerung ziehen, die Liste der sicheren Herkunftsstaaten im Verordnungswege (§ 29a Abs. 3 AsylG) unverzüglich anzupassen.
Beispiele für den Anpassungsbedarf finden sich auch in der jüngsten Rechtsprechung in Deutschland: In Georgien werden queere Menschen den jüngsten Urteilen des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. Mai 2025 zufolge politisch verfolgt. Die von Russland kontrollierten Landesteile Abchasien und Südossetien sind nicht sicher. In Ghana und Senegal droht schwulen Männern die Haft und Frauen sind einer erheblichen Gefahr der Genitalverstümmelung ausgesetzt. Moldau hat keine Kontrolle über das abtrünnige Transnistrien. „Diese Staaten sind keine sicheren Herkunftsstaaten. Die Bundesregierung darf die unionsrechtlichen Vorgaben im Asylrecht nicht länger ignorieren“, unterstreicht Tometten.
Hintergrund der heutigen Entscheidung sind die Verfahren von zwei Antragstellern aus Bangladesch, das von Italien als sicheres Herkunftsland eingestuft worden war und deren Verfahren im Rahmen des von Italien angestrengten „Albanien-Modells“ geführt werden sollten. Dass die Bestimmung eines Drittstaats als sicherer Herkunftsstaat das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für das gesamte Territorium voraussetzt, hatte der EuGH bereits in seinem Urteil vom 4. Oktober 2024 entschieden (Rs. C-406/22).
Siehe hierzu auch:
- DAV-Stellungnahme Nr. 24/2025 zu sicheren Herkunftsstaaten/Streichung von § 62d AufenthG
- DAV-Stellungnahme Nr. 41/2024 zur Streichung Ghanas von der Liste sicherer Herkunftsstaaten
- DAV-Stellungnahme Nr. 58/2023 zur Bestimmung Georgiens und der Republik Moldau als sichere Herkunftsstaaten
FamR 12/25: Unterhaltsvorschussverfahren: Keine Prozesskostenhilfe – Angaben zu vage
Schleswig/Berlin (DAV). Eine Mutter, die Unterhaltsvorschuss erhalten will, muss aktiv zur Klärung der Vaterschaft beitragen. Das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein lehnte in einem aktuellen Fall die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab, da die Mutter ihre Mitwirkungspflichten nicht ausreichend erfüllt und widersprüchliche Angaben gemacht hatte (Entscheidung vom 23. Januar 2025; AZ: 3 O 5/23). Damit fehlte es an der nötigen Erfolgsaussicht für das Verfahren, so die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Die Frau hatte Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Sie meinte, Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu haben. Das Gericht wies ihren PKH-Antrag jedoch zurück. Es sah keine Aussicht, dass die Frau Erfolg haben könnte. Die Ablehnung ihres Antrags auf Unterhaltsvorschuss sei nach aktuellem Stand der Akten rechtmäßig. Die Frau sei ihrer so genannten Mitwirkungspflicht nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht nachgekommen. Sie habe nicht glaubhaft gemacht, dass sie den Vater des Kinds nicht kenne. Ihre Angaben hierzu seien widersprüchlich und nicht überzeugend.
Die Mutter erfülle ihre Mitwirkungspflicht dann, wenn sie glaubhaft darlege, dass sie die Identität des Vaters nicht kenne. Außerdem müsse sie nachweisen, dass sie alle zumutbaren und möglichen Schritte unternommen habe, um den Vater zu ermitteln. Das heißt, sie muss nicht nur mitteilen, was sie weiß, sondern auch in zumutbarem Umfang aktiv nach weiteren Informationen suchen – also Recherchen anstelle, die ihr „ohne größere Schwierigkeiten“ möglich sind.
Im vorliegenden Fall habe die Mutter unter anderem einmal angegeben, das Kind sei in einer Disco entstanden, sie wisse aber nicht, in welcher und an welchem Tag. Der Vater sei „irgendwer aus Berlin oder so“. Später habe sie ausgesagt, sie könne zwar den Ort nennen, aber zum Vater gar keine Angaben machen. Im Rahmen eines persönlichen Gesprächs habe sie wiederum angegeben, weder den Ort noch den Tag oder die Uhrzeit zu kennen. Ihr älterer Sohn sei an dem Abend bei einer Freundin gewesen, zu der wolle sie aber keine Angaben machen.
Information: www.dav-familienrecht.de
ErbR 7/25: Durchgerissenes Testament steht gesetzlicher Erbfolge nicht entgegen
Frankfurt/Berlin (DAV). Ein einmal verfasstes Testament kann vom Ersteller gemäß § 2255 S. 1 BGB durch Vernichtung widerrufen werden. Doch wann gilt ein Testament als vernichtet? Kann eine im Bankschließfach hinterlegte, durchgerissene Testamentsurkunde die gesetzliche Erbfolge aushebeln? Die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet über einen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt, Beschl. v. 29.4.2025 (21 W 26/25).
Nach dem Tod eines Mannes wird zunächst kein Testament vorgefunden. Das Nachlassgericht stellt einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erfolge zugunsten der Ehefrau und Mutter aus. Später wird im Bankschließfach des Erblassers ein handschriftliches Testament aus dem Jahr 2011 gefunden, in welchem dieser seinen damaligen besten Freund als Alleinerben einsetzt. Das Schriftstück ist längs in der Mitte durchgerissen. Das Nachlassgericht lehnt es ab, den ausgestellten Erbschein einzuziehen.
Zu Recht, wie das OLG nun entscheidet. Der Erbschein sei durch Vorlage des Testaments nicht unrichtig geworden. Das Testament sei durch Zerreißen vernichtet worden und somit nichtig. Das Gericht hatte keine Zweifel daran, dass das Testament durch den Erblasser selbst zerrissen wurde. Dadurch sei es gemäß § 2255 BGB wirksam widerrufen worden. Die erforderliche Absicht, das Testament wird nach § 2255 gesetzlich vermutet. Vorliegend seien keine Indizien erkennbar, die diese Vermutung widerlegen würden. Zwar sei nicht nachvollziehbar, warum der Erblasser die beiden Schrifthälften über einen längeren Zeitraum im Schließfach aufbewahrte. Dieser Umstand genüge aber nicht, um die gesetzliche Vermutung der Widerrufsabsicht zu widerlegen.
Informationen: www.erbrecht-dav.de
PM 32/25: Neuer Pakt für den Rechtsstaat: Die Uhren ticken
Berlin (DAV). Mit der Erneuerung des „Paktes für den Rechtsstaat“ soll die Justiz der Bundesländer weiter digitalisiert und mit mehr Personal ausgestattet werden. Der DAV begrüßt die Modernisierungsvorhaben, stellt jedoch auch klar: Der Rechtsschutz darf darunter nicht leiden.
„Die deutsche Justiz ist technisch nicht auf der Höhe der Zeit“, hält Rechtsanwalt Swen Walentowski, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Deutschen Anwaltvereins (DAV), fest. Eigentlich soll ab Januar 2026 an deutschen Gerichten flächendeckend die elektronische Akte eingeführt werden – doch ob das gelingt, ist noch unklar. Im Juli wurden Pläne bekannt, eine Fristverlängerung um ein weiteres Jahr zu ermöglichen. „Dass der Bund nun also weiter unterstützen will, um die Entwicklung voranzutreiben, ist konsequent“, erklärt der Anwalt.
Dafür sei die Modernisierung der Landesgerichtsbarkeiten und -staatsanwaltschaften von großer Bedeutung. „Sich im Koalitionsvertrag auf die Schaffung einer einheitlichen digitalen Umgebung sowie einer Bundesjustizcloud zu einigen, war ein wichtiger Schritt“, so Walentowski. Auch unterstützende KI-Anwendungen müssten in einer zeitgemäßen Gerichtsbarkeit eine Rolle spielen, zum Beispiel bei der Textanalyse.
Noch seien sowohl Hardware als auch Software bei den Gerichten im Bundesgebiet nicht auf dem gleichen Stand. Gerade für die bundesweit tätige Anwaltschaft entstünden dadurch häufig unnötig Komplikationen. „Mündliche Verhandlungen per Videokonferenz müssen technisch bei allen Gerichten möglich sein“, fordert der Rechtsanwalt.
Keine Einschränkung des Rechtsschutzes!
Bei allem Streben nach einer effizienteren Justiz dürfe aber eines nicht vergessen werden: „Die Reformen sollen den Rechtsuchenden dienen und sie nicht einschränken“, mahnt Walentowski. Vorschläge aus dem Koalitionsvertrag wie die Erhöhung der Rechtsmittelstreitwerte, die Begrenzung des Zugangs zur zweiten Instanz, die Ausweitung der Präklusionsfristen oder die Stärkung der Schätzungs- und Pauschalisierungsbefugnisse der Gerichte würden in der Praxis den Rechtsschutz schwächen.
Der DAV sieht bessere Instrumente: „Die Prozessleitungsbefugnis der Richterinnen und Richter erlaubt eine rechtzeitige Verfahrensstrukturierung, die die Effizienz der Justiz erheblich steigern könnte.“
FamR 11/25: W oder v: Gericht sieht keinen Grund für Namensänderung
Saarlouis/Berlin (DAV). Eine Frau wollte die Schreibweise ihres Nachnamens ändern. Sie begründete dies mit psychischen Belastungen und praktischen Problemen im Alltag. Doch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes lehnte die Namensänderung ab, berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Die Begründung reiche nicht aus, ein öffentliches Interesse am bisherigen Namen überwiege (Entscheidung vom 10. Februar 2025; AZ: 2 A 134/23).
Die Frau wollte eine Änderung der Schreibweise ihres Nachnamens „A.“ mit „v“ statt mit „w“ erreichen. Da sie kaum gebräuchlich sei, führe die Schreibweise ihres Nachnamens mit „w“ zu erheblichen Problemen. So führe es etwa bei Auslandsreisen zu massiven Verwicklungen, da sich der Name vom Personalausweis unterscheide. Immer wieder würden Bestellungen nicht durchgeführt und von der Post nicht zugeordnet. Sie habe aufgrund der Schreibweise ihres Familiennamens psychische Beeinträchtigungen.
Das Gericht sah keinen ausreichenden Grund für eine Namensänderung. Der Familienname dürfe jedoch nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund dies rechtfertige. Das könne eine seelische Belastung sein – aber nur, wenn sie verständlich und nachvollziehbar sei. Sei die seelische Belastung dagegen nur als übertriebene Empfindlichkeit zu werten, zähle sie nicht als ausreichender Grund für eine Namensänderung.
Bei der Entscheidung über eine Namensänderung müsse bedacht werden, dass der Nachname ein wichtiges Merkmal zur Identifikation sei. Deshalb bestehe ein öffentliches Interesse daran, den bisherigen Namen zu behalten. Besonders bei Erwachsenen wie der Frau, die seit 42 Jahren unter ihrem Nachnamen auftrete, sei das Festhalten am bisherigen Namen wichtiger als bei Kindern oder Jugendlichen.
Ein Namenswechsel sei auch nicht nötig, nur weil Behörden ihren Namen manchmal mit „v“ statt „w“ schreiben. Solche kleinen Schreibfehler oder Missverständnisse bei der Aussprache reichten nur dann als Grund aus, wenn sie zu ernsthaften Problemen führten – und das habe die Frau nicht überzeugend gezeigt. Sie habe nur von alltäglichen Unannehmlichkeiten berichtet.
Es fehle darüber hinaus eine klare und verständliche Erklärung, warum der Name sie psychisch so stark belaste, dass nur eine Namensänderung helfen würde. Die fachärztliche Bescheinigung sei nicht aussagekräftig genug. Die Richter hatten erhebliche „Zweifel daran, dass einzig die Änderung des Namens in Gestalt der Änderung eines Buchstabens … für die Heilung einer psychischen Krankheit erforderlich und ausreichend ist“.
Information: www.dav-familienrecht.de
VerkR 26/25: Verwirrt nach Unfall: Keine einstweilige Anordnung gegen „Idiotentest“ (MPU)
München/Berlin (DAV). Eine Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) kann nicht mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz angegriffen werden. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof am 2. Juni 2025 (AZ: 11 CE 25.519), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Damit bestätigte das Gericht die vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg.
Die Antragstellerin, eine erfahrene Kraftfahrerin mit vielfachen Fahrerlaubnisklassen, verursachte am 8. August 2023 einen Unfall auf einem Parkplatz, als sie beim Ausparken ein nebenstehendes Fahrzeug mit der kompletten rechten Seite ihres Autos streifte. Polizeibeamte berichteten von einer stark verwirrten und teilnahmslosen Fahrerin, die keine Erklärung für das Geschehen abgeben konnte. Sie verneinte zunächst die Einnahme von Alkohol oder Medikamenten, nannte jedoch später die Einnahme verschiedener Psychopharmaka.
In der Folge holte das Landratsamt Würzburg mehrere ärztliche Stellungnahmen und ein fachärztliches Gutachten ein. Diese bescheinigten der Antragstellerin eine seit 1999 bestehende rezidivierende depressive Erkrankung und eine zeitweise Überdosierung des Medikaments Lithium, welche kognitive Einschränkungen hervorgerufen haben soll. Trotz der positiven Aussagen über ihre aktuelle Fahreignung durch Fachärzte ordnete das Landratsamt am 22. November 2024 eine MPU an. Die Antragstellerin kam dieser Aufforderung nicht nach und versuchte im Wege eines Eilantrags, die Anordnung außer Kraft zu setzen.
Der Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde als unzulässig zurück. Nach ständiger Rechtsprechung stelle eine MPU-Anordnung lediglich eine vorbereitende Verfahrenshandlung zur Sachverhaltsaufklärung dar und sei kein selbstständig anfechtbarer Verwaltungsakt im Sinne. Ein Antrag auf einstweilige Anordnung sei daher nicht statthaft.
Zudem liege keine schwerwiegende, nicht wiedergutzumachende Beeinträchtigung der Rechte der Antragstellerin vor, da sie im Rahmen des regulären Rechtsschutzes gegen die später ergangene Fahrerlaubnisentziehung vorgehen könne. Der Schutz der Allgemeinheit im Straßenverkehr habe Vorrang, insbesondere da im konkreten Fall hinreichende Zweifel an der psychophysischen Leistungsfähigkeit der Antragstellerin bestünden. Das Gericht betonte, dass die Anordnung der MPU aufgrund der konkreten Umstände sachgerecht erfolgt sei und sich die Zweifel trotz ärztlicher Gutachten nicht eindeutig ausräumen ließen.
Die DAV-Verkehrsrechtsanwälte drängen schon länger darauf, dass es auch ein Rechtsmittel gegen die Anordnung einer MPU geben muss.
Informationen: www.verkehrsrecht.de
FamR 10/25: Adoption abgelehnt: Gericht erkennt kein Eltern-Kind-Verhältnis
Köln/Berlin (DAV). Die Adoption eines Volljährigen setzt eine Eltern-Kind-Beziehung voraus, mindestens aber muss diese im Entstehen sein. Ein herzliches verwandtschaftliches Verhältnis ist nicht ausreichend, berichtet die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Januar 2025 (AZ: 14 UF 6/25).
Der Mann wollte seinen volljährigen Neffen adoptieren. Der Vater des Neffen ist sein Zwillingsbruder. Der Onkel berät den Neffen in Ausbildungsfragen und finanziert unter anderem sein Studium. Nach eigenen Angaben ist er Millionär.
Das Gericht lehnte die Adoption ab. Zwar hätten sich die Richter davon überzeugen können, dass das Verhältnis zwischen Onkel und Neffen sehr herzlich sei, doch bestünden Zweifel, dass der Adoption ein rein familienbezogenes Motiv zugrunde liege. Sie sahen unter anderem auch steuerrechtliche Motive. Durch die Adoption würden dem Staat Steuereinnahmen in beträchtlicher Höhe entgehen.
Darüber hinaus hatten die Richter Zweifel, dass zwischen den Beteiligten ein Eltern-Kind-Verhältnis bestehe oder sich entwickle. Das Gericht konnte nicht erkennen, dass sich das Verhältnis zwischen Onkel und Neffen klar von einer engen Freundschaft oder engen Verbundenheit zwischen Verwandten unterscheide. Ebenso bleibe offen, inwiefern der Neffe aktuell für den Annehmenden die besondere Stellung eines Kinds habe, also einer Person, die aufgrund einer langen familiären Bindung jederzeit bereit sei, für den Elternteil "einzuspringen", ihn emotional zu unterstützen oder einfach zu lieben.
Information: www.dav-familienrecht.de
