Aktuelle Nachrichten

PM 24/25: Open for Signature: Zeremonie zur Konvention zum Schutz des Anwaltsberufs

Berlin/Luxemburg (DAV). Seit Dienstag liegt die Konvention des Europarates zum Schutz des Anwaltsberufs zur Zeichnung durch die Vertragsstaaten aus. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begrüßt die rasche Unterzeichnung durch die ersten 17 Staaten. Der DAV appelliert nun an die neue Bundesregierung, durch eine zeitnahe Unterzeichnung und Ratifikation ebenfalls ein wichtiges Zeichen für die unabhängige Anwaltschaft und rechtsstaatliche Grundwerte zu setzen.

Es ist ein historischer Moment: Seit dem 13. Mai 2025 liegt die Konvention des Europarates zum Schutz des Anwaltsberufs zur Zeichnung durch die Vertragsstaaten aus. Anlässlich der feierlichen Zeremonie in Luxemburg haben bereits 13 Staaten, darunter Frankreich, Polen und Italien, die Konvention unterzeichnet; vier weitere Staaten folgten gestern (siehe hierzu die Pressemitteilung des Europarates).

„Wir freuen uns, dass dieses wichtige Projekt, das der DAV lange gefordert hatte und in der Redaktionsphase aktiv begleitet hat, nun Realität geworden ist. Wir hoffen nun auf eine rasche Unterzeichnung und anschließende Ratifikation durch Deutschland und möglichst zahlreiche weitere Staaten weltweit“, betont Rechtsanwalt Stefan von Raumer, Präsident des DAV. Mit einer raschen Unterzeichnung und anschließenden Ratifikation könne Deutschland gerade in der aktuellen Zeit ein wichtiges Signal zur Stärkung rechtsstaatlicher Grundwerte senden sowie ein Zeichen der Solidarität mit der Anwaltschaft als zentralem Teil des Rechtsstaats setzen.

Die Angriffe auf die Unabhängigkeit der Anwaltschaft, wie sie derzeit etwa in den USA und der Türkei zu beobachten sind, aber auch die Angriffe auf einzelne Anwältinnen und Anwälte in Ländern der EU zeigen, wie wichtig klare und verbindliche Regelungen zum Schutz der anwaltlichen Berufsausübung und Selbstverwaltung sowie zur Sicherung der Unabhängigkeit der Anwaltschaft sind.

Mehr zur Konvention des Europarates zum Schutz des Anwaltsberufs lesen Sie im Statement vom 12. März 2025 sowie in der Mai-Ausgabe des Anwaltsblatts.

PM 23/25: DAV: Ukraine als „Best-Friends-Staat“ anerkennen

Berlin (DAV). Der Deutsche Anwaltverein (DAV) spricht sich für die Aufnahme der Ukraine in die Liste der sogenannten „Best Friends“-Staaten im Sinne der Beschäftigungsverordnung aus. Der erleichterte Zugang ukrainischer Arbeitskräfte zum deutschen Arbeitsmarkt würde nicht nur für die Betroffenen sichere Zukunftsperspektiven eröffnen; zugleich würden auch Verwaltung und Gerichte entlastet. Auch die politische Signalwirkung wäre bedeutsam.

Mit einer Initiativstellungnahme plädiert der DAV für die Aufnahme der Ukraine in § 26 Abs. 1 der Beschäftigungsverordnung (BeschV). „Die Aufnahme der Ukraine als ‚Best Friends‘-Staat wäre nicht nur ein Gebot der Solidarität, sondern auch ein dringend benötigter Schritt zur Stabilisierung unseres Arbeitsmarkts“, betont Rechtsanwältin Gisela Seidler, Vorsitzende des DAV-Ausschusses Migrationsrecht. Es sei eine pragmatische Regelung, die sowohl Arbeitgebern als auch den Betroffenen Planungssicherheit und Perspektiven biete.

Laut Ausländerzentralregister leben derzeit über 1,2 Millionen ukrainische Kriegsflüchtlinge in Deutschland. Ab 2026 drohen massenhaft Rückkehrentscheidungen – mit erheblichen Belastungen nicht nur für die Betroffenen, sondern auch für die Verwaltung. „Viele Ukrainerinnen und Ukrainer haben sich in den letzten Jahren mit großem Engagement in den deutschen Arbeitsmarkt integriert. Ein plötzlicher Ausschluss dieser Menschen wäre nicht nur menschlich hart, sondern auch wirtschaftlich kurzsichtig“, mahnt Seidler.

Der Spurwechsel in eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung setzt aktuell eine qualifizierte Beschäftigung sowie einen anerkannten beruflichen oder akademischen Bildungsabschluss voraus. Durch die angestrebte Neuregelung könnte auch für geringer qualifizierte Arbeitsverhältnisse oder bei fehlendem anerkannten Abschluss die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. „Der erleichterte Spurwechsel sichert Integration, entlastet die Behörden und stabilisiert die sozialen Sicherungssysteme“, erläutert die Rechtsanwältin.

Nicht zuletzt würde die Maßnahme auch ein klares politisches Signal senden: Deutschland steht weiterhin fest an der Seite der Ukraine – nicht nur mit Worten, sondern auch mit Taten. Ein erleichterter Zugang zum Arbeitsmarkt würde auch das Bekenntnis zu einer gemeinsamen europäischen Zukunft unterstreichen.

Details können Sie der DAV-Initiativstellungnahme Nr. 12/2025 entnehmen.

PM 22/25: Migrationspolitik: DAV unterzeichnet Appell an die neue Regierung

Berlin (DAV). Zum Amtsantritt der neuen Bundesregierung fordert ein breites zivilgesellschaftliches Bündnis eine verantwortungsvolle Migrations- und Asylpolitik und einen neuen Ton in der Debatte über Zuwanderung. Zusammen mit fast 300 anderen Organisationen setzt sich der DAV gegen Ausgrenzung und für eine Versachlichung der Diskussion ein.

„In Zeiten, in denen es welt- und europaweit besonders gilt, sich klar zur Rechtsstaatlichkeit zu positionieren, sollten auch im Bereich des Migrationsrechts nicht Ängste geschürt, sondern in sachlichen Debatten und im Rahmen des geltenden Europarechts konstruktive und praktikable Lösungen für die grossen Herausforderungen erarbeitet werden, die sich aus den weltweiten Flüchtlingsbewegungen ergeben. Das wird nur mit Besonnenheit und in einem engen europäischen Zusammenhalt gelingen“, erklärt Rechtsanwalt Stefan von Raumer, Präsident des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Deshalb habe der DAV auch den Appell an die Bundesregierung unterzeichnet.

Die Ausgrenzung einzelner Gruppen schade dem gesellschaftlichen Zusammenhalt und nutze nur den Feinden einer freiheitlichen Demokratie, so die Unterzeichnenden des Appells.

Zugewanderte und hierher geflüchtete Menschen sind integraler Teil unserer Gesellschaft – sie gehören zu Deutschland“, erklärt das Bündnis. Nicht Geflüchtete und Zugewanderte spalteten die Gesellschaft, sondern eine Politik, die sich der strukturellen und sozialen Probleme zu lange nicht konsequent angenommen hat. Weiter kritisiert das Schreiben: „Für die hohe Belastung von Kommunen und einzelnen Berufsgruppen im Zusammenhang mit Migration werden allein Geflüchtete verantwortlich gemacht, anstatt die tatsächlichen sozialen, politischen und finanziellen Ursachen dieser Belastung anzugehen.“

Es brauche jetzt vor allem gute Konzepte für eine funktionierende Asyl-, Aufnahme- und Integrationspolitik, die Offenheit und Vielfalt schützt und stärkt. Hierzu zählen

- der Schutz individueller Rechte, insbesondere des Rechts auf Asyl, und damit auch ein Absehen von Zurückweisungen an der Grenze,

- der Erhalt legaler Zugangswege, wie Resettlement und Aufnahmeprogramme, und insbesondere des Familiennachzugs,

- Maßnahmen für eine erfolgreiche Integration aller, wie verlässliche und auskömmliche Investitionen in die Integrations- und Aufnahmestrukturen, beispielsweise die Entfristung des Chancen-Aufenthaltsrechts sowie ein Abbau der Hürden für die Arbeitsaufnahme Geflüchteter,

- die konsequente Nutzung aller vorhandenen Potentiale von hier ankommenden und lebenden Menschen zur Behebung des Fachkräftemangels.

Der Appell für eine menschenrechtsbasierte und verantwortungsvolle Migrationspolitik wurde vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB), von PRO ASYL und vom Paritätischen Gesamtverband initiiert und von insgesamt 293 Organisationen und Verbänden unterzeichnet.

Zum gemeinsamen Appell

VerkR 18/25: Bemessung von Geldbußen bei wirtschaftlichem Vorteil

München/Berlin (DAV). Bei der Bemessung von Geldbußen wird auch der wirtschaftliche Vorteil aus dem Geschehen berücksichtigt. Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat am 6. März 2024 (AZ: 202 ObOWi 168/24) die Anforderungen an die Bemessung von Geldbußen bei Ordnungswidrigkeiten mit wirtschaftlichem Vorteil präzisiert. Das Gericht entschied, dass der wirtschaftliche Vorteil nach dem Nettoprinzip, also dem tatsächlichen Gewinn, zu berechnen ist und lediglich die Untergrenze der Geldbuße markiert. Eine Addition des wirtschaftlichen Vorteils zur eigentlichen Geldbuße ist unzulässig, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Das Amtsgericht hatte den Betroffenen wegen der vorsätzlichen Anordnung der Inbetriebnahme eines Lkw mit Anhänger verurteilt. Dabei wies das Gespann sowohl eine Überschreitung der zulässigen Achslast und des Gesamtgewichts auf als auch erhebliche Mängel an der Bereifung des Anhängers, die dessen Verkehrssicherheit maßgeblich beeinträchtigten. Das Amtsgericht verhängte eine Geldbuße von 2.450 Euro, wobei es zunächst eine für angemessen erachtete Buße festsetzte und anschließend den aus dem Transport erzielten Fuhrlohn von 525 Euro addierte. Der Betroffene legte gegen dieses Urteil Rechtsbeschwerde ein.

Das BayObLG stellte klar, dass der wirtschaftliche Vorteil, den der Täter durch die Ordnungswidrigkeit erzielt hat, lediglich die Untergrenze der Geldbuße darstellt. Die Vorgehensweise des Amtsgerichts, eine angemessene Geldbuße festzusetzen und darauf den wirtschaftlichen Vorteil zu addieren, sei fehlerhaft. Zudem dürfe das gesetzliche Höchstmaß der Geldbuße nur überschritten werden, wenn der wirtschaftliche Vorteil dieses übersteigt – was im vorliegenden Fall nicht gegeben war. Entscheidend für die Bemessung des wirtschaftlichen Vorteils ist der Reingewinn, nicht der Bruttoerlös. Im konkreten Fall wurde der wirtschaftliche Vorteil auf Basis des durchschnittlichen Reingewinns eines Fuhrunternehmens geschätzt. Das BayObLG reduzierte die Geldbuße daher auf 1.900 Euro.

Informationen: www.verkehrsanwaelte.de

VerkR 17/25: Kein Schmerzensgeld der Verkehrsopferhilfe bei unklarem Unfall

Berlin (DAV). Nicht immer kann nach einem Unfall im Straßenverkehr der Verursacher ermittelt werden. Besonders tragisch wird es, wenn Unfallopfer schwer verletzt sind – aber niemand zur Rechenschaft gezogen werden kann. Für genau solche Fälle gibt es in Deutschland eine Institution, die vielen unbekannt ist: die Verkehrsopferhilfe e.V. Für eine Ersatzpflicht der Verkehrsopferhilfe e.V. nach einem Unfall mit einem nicht ermittelbaren Fahrzeug müssen strenge Beweisanforderungen erfüllt werden. So hat das Landgericht Berlin II am 11. Januar 2024 (AZ: 44 O 282/22) die Klage eines verletzten Fußgängers gegen die Verkehrsopferhilfe e.V. abgewiesen, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert.

Der Kläger hatte an einem Abend im August an den Allgäuer Festwochen teilgenommen. Gegen 0:30 Uhr wurde er mit multiplen schweren Verletzungen – Schädelbruch, Beckenfrakturen und Atemstörungen – auf einem Gehweg neben einer etwa 2 bis 2,5 Meter hohen Steinmauer aufgefunden. Im Krankenhaus wurde bei ihm ein Blutalkoholwert von 2,33 Promille festgestellt.

Er behauptete, von einem flüchtigen, unbekannten Fahrzeug angefahren worden zu sein, und verlangte von der Verkehrsopferhilfe e.V. ein Schmerzensgeld von mindestens 200.000 Euro sowie den Ersatz weiterer Schäden. Diese lehnte den Anspruch ab – ebenso wie die vorgeschaltete Schiedsstelle. Es sei nicht bewiesen, dass ein Fahrzeug beteiligt gewesen sei.

Das Gericht folgte der Argumentation der Verkehrsopferhilfe e.V. und stellte klar: Für einen Anspruch müsse der Kläger den Nachweis erbringen, dass ein nicht ermittelbares Fahrzeug ursächlich für die Verletzungen war. Diesem strengen Beweismaßstab sei der Kläger nicht gerecht geworden.

Die vom Gericht beauftragte Sachverständige schloss eine Kollision mit einem Kraftfahrzeug aus: Die Art der Verletzungen passe vielmehr zu einem Sturz aus größerer Höhe. Die Kombination aus dem Verletzungsbild und dem hohen Alkoholkonsum lege nahe, dass der Kläger von der angrenzenden Steinmauer gefallen sei. Da somit keine Fahrzeugbeteiligung bewiesen werden konnte, sei die Verkehrsopferhilfe e.V. nicht eintrittspflichtig.

Informationen: www.verkehrsanwaelte.de

PM 21/25: Verschlüsselung: EU-Regulation nur mit Expertenbeteiligung!

Berlin (DAV). Mit der „Technology Roadmap on Encryption“ will die EU-Kommission Verschlüsselungstechnologien standardmäßig schwächen. Der DAV kritisiert das gemeinsam mit anderen Organisationen in einem Schreiben an die zuständige Vizepräsidentin der Kommission.

„Die ProtectEU-Strategie birgt große Gefahren“, erklärt Rechtsanwalt Dr. David Albrecht, Mitglied im Ausschuss Recht der Inneren Sicherheit des Deutschen Anwaltvereins. Ermittlungsbehörden Zugriff auf verschlüsselte Daten zu gewähren, sei nicht nur ein heftiger Eingriff in die Bürgerrechte.

„Wenn man bei einer Verschlüsselung Schlupflöcher für Behörden schafft, können diese auch von Kriminellen und anderen böswilligen Dritten ausgenutzt werden“, warnt Albrecht. Darüber herrsche große Einigkeit in der Wissenschaft. Auch die neuesten Verfahren – wie das Client-Side-Scanning – fielen bei Tests von Experten durch. „Digitale Massenüberwachung und das bewusste Kreieren von Schwachstellen schaffen nicht mehr Sicherheit. Im Gegenteil: Dadurch entstehen für die meisten Bürgerinnen und Bürger sogar mehr Risiken.“

Die Unterzeichner des Schreibens senden deshalb einen Appell an die EU-Kommission: An der Ausarbeitung von Gesetzgebung zur Cybersicherheit sollten dringend Vertreterinnen und Vertreter von Zivilgesellschaft und Wissenschaft, Technologieexperten sowie Digital- und Menschenrechtsanwält:innen beteiligt werden. „Gemeinsam können wir technische und nicht-technische, langfristige Lösungen für Probleme in der europäischen Cybersicherheit finden“, ist sich Rechtsanwalt Albrecht sicher.

Zum gemeinsamen Schreiben

ArbR 4/25: Kein Schmerzensgeld für versehentliche Namensnennung in Werbeflyer nach DSGVO

Koblenz/Berlin (DAV) – Die versehentliche Nennung des Namens einer ehemaligen Mitarbeiterin in einem Werbeflyer ihres früheren Arbeitgebers begründet keinen Anspruch auf Schmerzensgeld nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Auf diese Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. August 2024 (AZ: 5 SLa 66/24) weist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin.

Eine Pflegedienstleiterin hatte nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses geklagt, weil ihr ehemaliger Arbeitgeber ihren Namen und ihre dienstliche Telefonnummer in einem Werbeflyer für seine Senioreneinrichtung verwendet hatte.

Das Gericht bejahte zwar einen Verstoß gegen die DSGVO, da die Einwilligung der Klägerin in die Datenverarbeitung mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses erloschen sei. Einen Anspruch auf Schmerzensgeld verneinte es jedoch, da der Klägerin durch die versehentliche Namensnennung kein konkreter Schaden entstanden sei. Insbesondere sei die Klägerin weder in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt noch in ihrer sozialen Geltung beeinträchtigt worden.

Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de

H. gegen Land Baden-Württemberg wegen Ausweisung

VGH Baden-Württemberg Nachrichten - Mi, 22.01.2025 - 00:00

Datum: 22.01.2025

Uhrzeit: 11:00

Aktenzeichen: 12 S 2124/22

 

Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.

Streitgegenstand: Ausweisung eines syrischen Staatsangehörigen nach dessen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland.

Dr. H. gegen Stadt Nagold wegen Gültigkeit des Bebauungsplans '7. Änderung Kreuzertalweg/Weingartenstraße'

VGH Baden-Württemberg Nachrichten - Mi, 22.01.2025 - 00:00

Datum: 22.01.2025

Uhrzeit: 10:00

Aktenzeichen: 5 S 1474/23

 

Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Erdgeschoss, Sitzungssaal I.

A. gegen Land Baden-Württemberg wegen Befreiung von der Landesheimbauverordnung

VGH Baden-Württemberg Nachrichten - Di, 21.01.2025 - 00:00

Datum: 21.01.2025

Uhrzeit: 10:30

Aktenzeichen: 6 S 1409/23

 

Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.

Streitgegenstand: Möglichkeit der Erteilung einer Befreiung von den Anforderungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 LHeimBauVO und zum Verhältnis der Befreiungsregelung des § 6 Abs. 1 LHeimBauVO zur Regelung der Mindestgröße von Doppelzimmern im Rahmen der Übergangsregelung nach § 5 Abs. 4 Satz 2 LHeimBauVO.

E. gegen Bundesrepublik Deutschland wegen Freistellung von Bahnbetriebszwecken nach § 23 AEG

VGH Baden-Württemberg Nachrichten - Do, 16.01.2025 - 00:00

Datum: 16.01.2025

Uhrzeit: 10:00

Aktenzeichen: 5 S 1629/23

 

Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.

Streitgegenstand: Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Aufhebung eines Bescheides des Eisenbahn-Bundesamtes, mit welchem auf Antrag der Beigeladenen mehrere städtische Grundstücke von Bahnbetriebszwecken freigestellt wurden. Die Beigeladene beabsichtigt, diese Grundstücke mit einem Bebauungsplan zu überplanen.

M. gegen Land Baden-Württemberg wegen Privatschulzuschuss (2022)

VGH Baden-Württemberg Nachrichten - Di, 14.01.2025 - 00:00

Datum: 14.01.2025

Uhrzeit: 14:00

Aktenzeichen: 9 S 147/24

 

Die Sitzung findet statt im Dienstgebäude des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, 68165 Mannheim, Schubertstraße 11, Untergeschoss, Sitzungssaal III.

Streitgegenstand: Eine gemeinnützig arbeitende private Werkrealschule begehrt vom Land Baden-Württemberg die Gewährung eines staatlichen Zuschusses und einer im Zusammenhang mit der Lernmittelfreiheit vorgesehenen Ausgleichszahlung nach § 17 PSchG. In Streit steht dabei die Frage, ob die nach der Kopfzahl der aufgenommenen Schüler bemessenen Zuschüsse und Ausgleichszahlungen auch für Schüler zu zahlen sind, die in die private Werkrealschule aufgenommen wurden, ohne dass sie die gemäß § 75 SchG vorgeschriebene Dauer des Grundschulbesuchs erfüllt oder das Ziel der Abschlussklasse der Grundschule erreicht haben.

13.01.2025 - Vorbild Nordrhein-Westfalen: Bekämpfung Organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung in Europa

Die Landesregierung wirbt in Europa für eine stärkere Vernetzung der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung von Organisierter Kriminalität und Terrorismus. Die Ministerien der Finanzen, des Innern und der Justiz haben am Montag, 13. Januar 2025, in einer gemeinsamen Diskussions- und Informationsveranstaltung in der Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen bei der Europäischen Union in Brüssel die Arbeit einer Task Force aus den drei Ressorts vorgestellt. Sie soll durch eine innovative Struktur die Finanzierungsquellen von Organisierter Kriminalität und Terrorismus aufspüren und trockenlegen.

In Nordrhein-Westfalen arbeiten Ermittlungspersonen aus Steuerfahndung, Polizei und Justiz unter dem Dach des Landeskriminalamtes nach dem Prinzip der „zusammengeschobenen Schreibtische“. Die Vernetzung ist ein Erfolgsfaktor bei der Bekämpfung von Organisierter (Wirtschafts-)Kriminalität, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Nordrhein-Westfalen fordert daher die Einrichtung einer grenzüberschreitenden Kooperation von Europol, Europäischer Staatsanwaltschaft und den Ermittlungsbehörden anderer Mitgliedstaaten in neuen festen Strukturen. In Brüssel wurde neben organisatorischen Maßnahmen auch über neue europäische Gesetzes-initiativen für die Ermittlungsarbeit gesprochen.

Minister der Finanzen Dr. Marcus Optendrenk: „Die Geldströme des Terrors und der Organisierten Kriminalität fließen schnell, international und digital. Unsere Fahndungsmethoden brauchen ein Update, damit wir der Spur des Geldes auch in Kryptobörsen und Hawala-Banking folgen können. Und wir dürfen uns keine Reibungsverluste an Staats- oder Zuständigkeitsgrenzen leisten, wenn wir das Geld unserer Bürgerinnen und Bürger effektiv schützen wollen.“

Minister des Innern Herbert Reul: „Strafverfolgung in der Finanzkriminalität ist Teamarbeit. Wenn Ermittlerinnen und Ermittler über den Tellerrand schauen und sich vernetzen, dann kommen wir Kriminellen schneller auf die Schliche. Jeder Baustein hilft, um illegale Geldquellen krimineller Angehöriger von Familienclans oder Rockergruppierungen unter Einbindung von Zoll- und Finanzermittlerinnen und -ermittlern zu identifizieren und auszutrocknen. Deshalb lassen wir nicht nach, immer neue Lösungen zu finden, um illegale Finanzströme zu analysieren und Modi Operandi aufzudecken. Das muss ein europäisches Modell werden.“

Minister der Justiz Dr. Benjamin Limbach: „Kurze Wege, klare Strukturen und geballtes Wissen bei den Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden sind wichtige Erfolgsfaktoren bei der Bekämpfung Organisierter Kriminalität. Mit unserer Task Force haben wir einen schlagkräftigen und gut vernetzten Brückenkopf geschaffen, der alle an einen Tisch bringt und auch in Europa neue Impulse bei der grenzüberschreitenden Ermittlungsarbeit setzen will.“

Hintergrund
Organisierte Kriminalität und Terrorismus haben gemeinsam, dass sie für ihre Aktivitäten auf regelmäßige Einnahmequellen angewiesen sind. Wie die Organisierte Kriminalität benötigt auch der internationale Terrorismus Geld zur Errichtung und Aufrechterhaltung von Netzwerken sowie zur Rekrutierung und Entlohnung von mitwirkenden Personen. Dieses muss naturgemäß verdeckt beschafft werden und stammt regelmäßig aus illegalen Quellen.

Seit 2018 kooperieren Finanz-, Innen- und Justizressort bei der Bekämpfung der Finanzquellen Organisierter Kriminalität und Terrorismus in einer eigens dazu gegründeten Task Force. Sie setzt regelmäßig interdisziplinär ausgerichtete Auswerte- und Analysetools ein, um neue Formen der Tatbegehung aufzudecken und effektive ressortübergreifende Verfolgungskonzepte zu entwickeln.

Die gemeinsamen Ermittlungen führten unter anderem zur Aufdeckung eines internationalen Netzwerks von Untergrund-Banken und Geldwäschekartells, an denen auch andere europäische Ermittlungsbehörden beteiligt waren. Der Ermittlungserfolg wurde im Rahmen einer Fallstudie vorgestellt. Die Zerschlagung des internationalen Netzwerks durch die Task Force zeigt, dass die Vernetzung von Behörden nicht nur landesweit, sondern grenzüberschreitend gelingen kann.

Kategorien: Pressemitteilungen

09.01.2025 - Oberlandesgericht Hamm: Anpassung der Gemeinsamen unterhaltsrechtlichen Leitlinien NRW 2025 an Erhöhung des Kindergeldes

Die von den Oberlandesgerichten Düsseldorf, Hamm und Köln am 11.12.2024 gemeinsam veröffentlichten unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2025 sind mit einem geänderten Anhang „Tabelle Zahlbeträge“ versehen worden. Diese Tabelle beziffert die nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils zu zahlenden Kindesunterhaltsbeträge.

Den Zahlbeträgen, die in der „Tabelle Zahlbeträge“ im Anhang II der am 11.12.2024 veröffentlichten Leitlinien NRW aufgeführt waren, lag ein Kindergeld von 250 € zugrunde. Das Kindergeld ist jedoch mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz vom 23.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) ab Januar 2025 auf 255 € erhöht worden. Die geänderte Zahlbetragstabelle berücksichtigt diese Kindergeldhöhe. Die Leitlinien selbst und ihr Anhang I (Düsseldorfer Tabelle) sind unverändert geblieben.

Die Leitlinien NRW für 2025 mit der geänderten „Tabelle Zahlbeträge“ im Anhang II sind ab sofort auf den Internetseiten der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln (s. Link) abrufbar.


Christina Klein Reesink
Pressedezernentin
Oberlandesgericht Düsseldorf

Daniel Große-Kreul
Pressedezernent
Oberlandesgericht Hamm

Philipp Prietze
Pressedezernent
Oberlandesgericht Köln

Kategorien: Pressemitteilungen

09.01.2025 - Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen: Offenbachplatz oder Dirk-Bach-Platz: Bezirksvertretung Köln-Innenstadt ist für die Namensgebung zuständig

Die Bezirksvertretung Köln-Innenstadt ist zuständig für die Benennung des bisher namenlosen Platzes zwischen dem Schauspielhaus Köln und dem Kleinen Haus, der inoffiziell als „kleiner Offenbachplatz“ bezeichnet wurde. Das hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 09.01.2025 entschieden und damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt.

Seit 2022 beabsichtigt die klagende Bezirksvertretung Köln-Innenstadt, den „kleinen Offenbachplatz“ als „Dirk-Bach-Platz“ zu benennen. Der Rat der Stadt Köln ist dagegen der Auffassung, er sei für die Namensgebung zuständig. Im September 2023 fasste er den Beschluss, den „kleinen Offenbachplatz“ in den Offenbachplatz einzubeziehen. Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage hat die Bezirksvertretung die Feststellung beantragt, dass sie für die Benennung des „kleinen Offenbachplatzes“ zuständig sei. Das Verwaltungsgericht Köln gab der Klage statt.

Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag des beklagten Rates auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil abgelehnt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 15. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Das Verwaltungsgericht hat die Zuständigkeit der Bezirksvertretung für die Benennung des Platzes zu Recht festgestellt. Den maßgeblichen Vorschriften der Gemeindeordnung NRW liegt die Annahme einer prinzipiellen Allzuständigkeit der Bezirksvertretung in bezirklichen Angelegenheiten zugrunde. Der Rat ist nur dann zuständig, wenn die Bedeutung der zu entscheidenden Angelegenheit wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. Dies unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung. Ausschlaggebend sind insbesondere Art, Umfang und Bedeutungsgehalt des jeweiligen Entscheidungsgegenstands. Hinreichende Anhaltspunkte für eine wesentlich überbezirkliche Bedeutung der Benennung des „kleinen Offenbachplatzes“ hat der Rat weder dargelegt noch ist eine solche ansonsten erkennbar.

Der Beschluss ist unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln ist damit rechtskräftig.

Aktenzeichen: 15 A 205/24 (I. Instanz: 4 K 5062/23)

Kategorien: Pressemitteilungen

09.01.2025 - Oberlandesgericht Düsseldorf: Anpassung der Gemeinsamen unterhaltsrechtlichen Leitlinien NRW 2025 an Erhöhung des Kindergeldes

Pressemitteilung Nr. 1/2025

Die von den Oberlandesgerichten Düsseldorf, Hamm und Köln am 11.12.2024 gemeinsam veröffentlichten unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2025 sind mit einem geänderten Anhang "Tabelle Zahlbeträge" versehen worden. Diese Tabelle beziffert die nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils zu zahlenden Kindesunterhaltsbeträge.

Den Zahlbeträgen, die in der "Tabelle Zahlbeträge" im Anhang II der am 11.12.2024 veröffentlichten Leitlinien NRW aufgeführt waren, lag ein Kindergeld von 250 € zugrunde. Das Kindergeld ist jedoch mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz vom 23.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) ab Januar 2025 auf 255 € erhöht worden. Die geänderte Zahlbetragstabelle berücksichtigt diese Kindergeldhöhe. Die Leitlinien selbst und ihr Anhang I (Düsseldorfer Tabelle) sind unverändert geblieben.

Die Leitlinien NRW für 2025 mit der geänderten "Tabelle Zahlbeträge" im Anhang II sind ab sofort auf den Internetseiten der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln (s. Link) abrufbar.

 

Christina Klein Reesink
Pressedezernentin
Oberlandesgericht Düsseldorf

Daniel Große-Kreul
Pressedezernent
Oberlandesgericht Hamm

Philipp Prietze
Pressedezernent
Oberlandesgericht Köln

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07.01.2025 - „Grundrechte - mehr als nur Worte“: Fotoausstellung zum Grundgesetz im Landesarbeitsgericht Hamm

„Grundrechte - mehr als nur Worte“: Fotoausstellung zum Grundgesetz im Landesarbeitsgericht Hamm Ab dem 10. Januar 2025 ist im Landesarbeitsgericht Hamm, an der Marker Allee 94, die Ausstellung „Grundrechte - mehr als nur Worte“ zu sehen. Die Ausstellung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen wurde von Dr. Dirk Gilberg erarbeitet, der Direktor des Arbeitsgerichts Köln und Mitglied des Verfassungsgerichtshofs ist. In großformatigen Fotos mit Begleittexten werden die Grundrechte und ihre alltägliche Bedeutung dargestellt. „Die Ausstellung will Lebensbilder und Verfassungstexte zu einer gedanklichen Einheit fügen. Sie will ihrem Betrachter Verfassungswirklichkeit vor Augen führen, ihn an Einfluss und Wert einer freiheitlichen Verfassung in seiner persönlichen alltäglichen Realität erinnern", so Dr. Dirk Gilberg. Die Ausstellung wird am Freitag, den 10. Januar 2025 um 15:00 Uhr im Rahmen einer Vernissage eröffnet. Dazu ist die interessierte Öffentlichkeit herzlich eingeladen. Grußworte halten die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofs, Prof. Dr. Dr. h.c. Barbara Dauner-Lieb, und der Präsident des Landesarbeitsgerichts, Dr. Holger Schrade. Die Einführung in die Ausstellung erfolgt durch Dr. Dirk Gilberg. Nach ihrer Eröffnung kann die Ausstellung montags bis freitags jeweils von 9:00 bis 15:00 Uhr kostenlos besucht werden. Sie endet am 10. März 2025. Der Zugang erfolgt über die Besucherschleuse am Haupteingang des Gerichtsgebäudes.

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02.01.2025 - Wechsel im Pressedezernat des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen

Mit Beginn des Jahres hat Herr Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Wolfgang Thewes seine Tätigkeit als Pressesprecher des Gerichts beendet. Er war seit 2016 Sprecher des Gerichts, nachdem er zuvor in dieser Funktion mehrere Jahre lang als Stellvertreter tätig war. Gerichtspräsident Dr. Siegbert Gatawis hob dessen langjähriges Wirken im Pressedezernat hervor, mit der er die Entscheidungen des Gerichts einem breiten Publikum vermittelt hat. „Als Ansprechpartner für die Medien hat Herr Thewes unser Haus in hervorragender Weise in der Öffentlichkeit repräsentiert, wofür ich ihm ganz herzlich danken und meine Anerkennung aussprechen möchte“. Mit diesen Worten verabschiedete Dr. Gatawis seinen bisherigen Sprecher und stellte zugleich dessen Nachfolger vor.

Neuer Pressesprecher ist Herr Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Dr. Christoph Kuznik, der bisher die Funktion als weiterer stellvertretender Pressesprecher wahrgenommen hat. Seit Anfang 2023 ist er Vorsitzender der 15. Kammer.

Vertreten wird Herr Dr. Kuznik durch Herrn Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Klaus Weisel und Frau Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Jennifer Vogelsang.

Die Kontaktdaten des Pressesprechers und seiner Stellvertreter können auf der Homepage des Gerichts abgerufen werden unter https://www.vg-gelsenkirchen.nrw.de/kontakt/pressesprecher/index.php.

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02.01.2025 - Katrin Jungclaus ist neue Präsidentin des Landgerichts Köln

Minister der Justiz Dr. Benjamin Limbach hat Katrin Jungclaus mit Wirkung zum 1. Januar 2025 zur neuen Präsidentin des Landgerichts Köln ernannt. Die 57-jährige Juristin folgt damit auf Roland Ketterle, der Ende Dezember 2024 in den Ruhestand getreten ist.

Katrin Jungclaus begann ihre Laufbahn im richterlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen im Jahr 1996 und wurde im Oktober 1999 zur Richterin am Landgericht in Wuppertal ernannt. Von Dezember 2001 bis Dezember 2005 war sie Referentin und später Referatsleiterin im nordrhein-westfälischen Justizministerium. Sie war für die Juristenausbildung und die Ausbildungs- und Prüfungsangelegenheiten der Justizberufe zuständig. Im April 2004 wurde sie zur Richterin am Oberlandesgericht ernannt. Nach dem Ende ihrer Abordnung an das Ministerium war sie in verschiedenen Zivilsenaten des Oberlandesgerichts Düsseldorf eingesetzt. Daneben war sie ab September 2007 mit der Leitung des Dezernats für Organisation und Kostensachen in der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts betraut. Ab Juli 2011 war sie Vizepräsidentin des Landgerichts Düsseldorf, bevor sie im August 2021 zur Präsidentin des Landgerichts in Kleve ernannt wurde. Neben ihren Verwaltungs- und Leitungsaufgaben war sie dort Vorsitzende einer überwiegend mit zweitinstanzlichen Verfahren befassten Zivilkammer.

Katrin Jungclaus ist verheiratet.

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30.12.2024 - Oberlandesgericht Düsseldorf: Neue Düsseldorfer Tabelle für 2025

Die Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2025 ist wegen der Erhöhung des Kindergeldes geändert worden. Die Änderung betrifft die im Anhang in der "Tabelle Zahlbeträge" aufgeführten Beträge, die den nach Abzug des Kindergeldes zu zahlenden Kindesunterhalt beziffern. 

Den Zahlbeträgen, die in der am 29.11.2024 veröffentlichten Düsseldorfer Tabelle aufgeführt sind, liegt ein Kindergeld von 250 € zugrunde. Das Kindergeld ist jedoch mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz vom 23.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449) ab Januar 2025 auf 255 € erhöht worden. Demgemäß ist die "Zahlbetragstabelle" neu gefasst und das Berechnungsbeispiel zu Anmerkung C. (Mangelfälle) angepasst worden. Alle übrigen Festlegungen bleiben unverändert. 

Die aktualisierte Düsseldorfer Tabelle für 2025 ist ab sofort auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf abrufbar.

 

Dr. Philipp Böcker

Richter am Oberlandesgericht

Tel. (0211) 4971-411

Fax (0211) 4971-641

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