Aktuelle Nachrichten

Zwecks Vaterschaftsfeststellung: EU-Recht erlaubt postmortale DNA-Entnahme am Leichnam

beck-aktuell - Fr, 12.09.2025 - 11:35

Ein Mann aus Italien will wissen, wer sein Vater ist. Das Problem: Der mutmaßliche Erzeuger ist bereits tot und in Frankreich begraben. Dort dürfen zur Abstammungsklärung grundsätzlich keine DNA-Proben von Verstorbenen entnommen werden. Immerhin: EU-Recht steht einer Entnahme wohl nicht entgegen.



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Bundeswehr verzettelt sich und muss nachzahlen: Soldat ging mit Diensthund 118 Stunden zu lang Gassi

LTO Nachrichten - Fr, 12.09.2025 - 11:22

Weil die Bundeswehr ihre Zuständigkeiten nicht geklärt hatte, ging ein Hundeführer mit seinem Tier öfter Gassi, als er gemusst hätte. Das OVG in Lüneburg hat jetzt entschieden: Das war Mehrarbeit, für die der Soldat eine Nachzahlung bekommt.

#65: Neue Kandidatin fürs BVerfG, Razzia in Anwaltskanzlei, Strafe fürs Catcalling, Justizskandal im Sauerland?

beck-aktuell - Fr, 12.09.2025 - 10:51

Die SPD schickt eine neue Kandidatin für Karlsruhe ins Rennen – was weiß man über sie? Außerdem: Das BVerfG ermahnt die Hamburger Justiz wegen der Durchsuchung einer Anwaltskanzlei, die SPD will Catcalling bestrafen und in der Heimat von Friedich Merz droht ein Justizskandal – oder doch nicht?



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EuGH zu mittelbarer Diskriminierung am Arbeitsplatz: Schutz behinderter Kinder erstreckt sich auf die Eltern

LTO Nachrichten - Fr, 12.09.2025 - 10:06

Arbeitgeber müssen die Beschäftigungsbedingungen so anpassen, dass Eltern sich um ihr behindertes Kind kümmern können, ohne "mitdiskriminiert" zu werden. Eine Ausnahme gelte nur, wenn der Arbeitgeber zu stark belastet würde, so der EuGH.

Anhörung zu Infrastruktur­investitionen von Ländern und Kommunen

Bundestag | Aktuelle Themen - Fr, 12.09.2025 - 10:00
Der Haushaltsausschuss befasst sich am Freitag, 12. September 2025, ab 11.30 Uhr in einer zweistündigen öffentlichen Anhörung mit den Gesetzentwürfen der Bundesregierung zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 des Grundgesetzes und Änderung anderer Gesetze (21/1087), zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen (Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz, 21/1085) sowie zur Änderung des Sanierungshilfengesetzes (21/1503). Zwölf Sachverständige sind dazu geladen. Erster Gesetzentwurf Ziel des Ausführungsgesetzes (21/1087) ist es laut Bundesregierung, die in Artikel 109 aufgenommene Möglichkeit einer begrenzten strukturellen Verschuldung der Länder einfachgesetzlich umzusetzen. Demnach darf die Ländergesamtheit künftig Kredite in Höhe von bis zu 0,35 Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts jährlich aufnehmen. Die Aufteilung dieses Gesamtbetrags auf die einzelnen Länder soll sich laut Entwurf am Königsteiner Schlüssel orientieren. Für 2025 wird in dem geplanten Strukturkomponente-für-Länder-Gesetz bereits ein konkreter Verteilungsschlüssel aufgeführt. Der Entwurf sieht auch Änderungen des Stabilitätsratsgesetzes, des Haushaltsgrundsätzegesetzes und des Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetzes vor. Hintergrund ist laut Bundesregierung die Reform des Stabilitäts- und Wachstumspakts der EU vom April 2024, mit der die Nettoausgaben als neuer Kontrollindikator eingeführt wurden. Künftig soll der Stabilitätsrat regelmäßig die Einhaltung eines von der EU-Kommission gebilligten Nettoausgabenpfads überwachen. Zur Unterstützung dieses Verfahrens wird die Rolle des Stabilitätsrates und seines unabhängigen Beirats gestärkt und gesetzlich angepasst. Der Beirat soll zweimal jährlich Stellung nehmen und gegebenenfalls Maßnahmen zur Einhaltung der Vorgaben empfehlen. Regierung lehnt Forderungen des Bundesrates ab Der Bundesrat hat am 11. Juli 2025 Stellung zu dem Entwurf genommen. Er begrüßt die Umsetzung des Strukturkomponenten-Gesetzes und die Anpassung der Kontrollmechanismen. Zugleich fordert er, dass der Stabilitätsrat künftig bereits vor Abgabe des deutschen Fortschrittsberichts an die EU-Kommission eingebunden wird. Zudem spricht er sich dafür aus, dass der Bund bis 2037 allein für etwaige EU-Sanktionszahlungen aufkommt, da etwaige Defizite vor allem durch Bundesmaßnahmen verursacht würden. Die Bundesregierung lehnt in ihrer Gegenäußerung beide Forderungen ab. Eine Vorbefassung des Stabilitätsrates sei zeitlich und prozedural nicht umsetzbar, heißt es. Auch die Übernahme möglicher Strafzahlungen allein durch den Bund wird zurückgewiesen. Die Bundesregierung betont, dass „die Einhaltung der EU-Fiskalregeln eine gesamtstaatliche Aufgabe“ sei und alle staatlichen Ebenen zum Defizit beitragen könnten. Zweiter Gesetzentwurf Mit dem Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz (21/1085) sollen die Voraussetzungen für die Verwendung von bis zu 100 Milliarden Euro geschaffen werden, die den Ländern gemäß Artikel 143h des Grundgesetzes aus dem Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ zur Verfügung gestellt werden. Die Mittel sollen laut Entwurf beispielsweise in Bildungs-, Verkehrs- oder Gesundheitsinfrastruktur, Digitalisierung oder Energieversorgung fließen. Die Verteilung auf die Länder erfolgt laut Entwurf in Anlehnung an den Königsteiner Schlüssel. So soll etwa Nordrhein-Westfalen rund 21 Prozent der Mittel erhalten, Bayern 15,7 Prozent und Baden-Württemberg 13,1 Prozent. Die Länder sollen jeweils selbst festlegen, wie viel der Mittel für kommunale Infrastrukturen verwendet werden soll. Laut Entwurf sollen die Länder dabei „die Bedürfnisse finanzschwacher Kommunen besonders berücksichtigen“. Investitionen ab 50.000 Euro Förderfähig sind laut Entwurf ausschließlich investive Maßnahmen mit einem Mindestvolumen von 50.000 Euro. Die Bewilligung von Investitionsmaßnahmen muss demnach bis Ende 2036 erfolgen, eine Verwendung ist unter Bedingungen bis Ende 2043 möglich. Der Entwurf enthält zudem Regelungen zur „Sicherstellung der zweckentsprechenden Mittelverwendung“. Auch Berichtspflichten der Länder sollen eingeführt werden. Der Bundesrat hat den Entwurf in seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2025 grundsätzlich begrüßt, unter anderem aber eine stärkere Flexibilität bei der Mittelverwendung gefordert, etwa durch Wegfall der bundesgesetzlichen Vorgabe zur Berücksichtigung finanzschwacher Kommunen oder die Zulassung von Zinsverbilligungen. Er bittet zudem um Klarstellungen zu Planungs- und Baunebenkosten sowie zur Berichterstattung. Die konkrete Umsetzung des Gesetzes soll im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern geregelt werden. Regierung lehnt Änderungswünsche ab Die Bundesregierung lehnt in ihrer Gegenäußerung einen Großteil der Änderungswünsche ab. Sie verweist auf die Verantwortung der Länder für die ordnungsgemäße Mittelverwendung und auf die haushalts- und EU-rechtlichen Anforderungen. Zugleich kündigt sie an, einige Klarstellungen – etwa zu Begleitkosten – im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung umzusetzen. Der Nationale Normenkontrollrat hat in seiner Stellungnahme keine grundsätzlichen Einwände gegen das Gesetz, empfiehlt jedoch, bereits im Gesetz Kriterien für Erfolgskontrollen zu formulieren und die Chancen einer gemeinsamen digitalen Plattform für die Mittelbewirtschaftung zu nutzen. Der 42 Mitglieder zählende Haushaltsausschuss berät federführend den jährlichen Regierungsentwurf des Bundeshaushalts. Des Weiteren kontrolliert er fortlaufend die Haushaltsführung der Bundesregierung und die Finanzhilfen im Rahmen der Euro-Stabilisierung. Dritter Gesetzentwurf Auch Bremen und das Saarland sollen künftig mehr Schulden machen dürfen. Derzeit können die beiden Länder keinen Gebrauch von der neuen Regel des Grundgesetzes machen, die den Bundesländern eine Kreditaufnahme in Höhe von 0,35 Prozent ihres Bruttoinlandsproduktes gewährt, erklärt die Bundesregierung in einem Gesetzentwurf zur Änderung des Sanierungshilfegesetzes (SanG, 21/1503). Darin heißt es: „Die bestehenden Tilgungspflichten nach dem SanG führen dazu, dass Bremen und das Saarland die Möglichkeit der strukturellen Kreditaufnahme gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 GG nicht nutzen können, ohne die im SanG vorgesehenen Sanktionsmechanismen auszulösen.“ Damit auch Bremen und das Saarland die zusätzlichen Möglichkeiten zur Finanzierung von Zukunftsaufgaben vollständig nutzen können, die sich durch den neu eingeführten Kreditaufnahmespielraum für die Länder ergeben, will die Bundesregierung mit ihrem Gesetzentwurf im SanG die gesetzliche Voraussetzung dafür schaffen, die gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 zulässige Kreditaufnahme bei der Berechnung der für das SanG maßgeblichen haushaltsmäßigen Tilgung zu neutralisieren. „Damit wird eine Kompatibilität der angepassten Schuldenregel für die Länder mit dem SanG erreicht“, erklärt sie. (scr/bal/09.09.2025)

VIa ZR 1104/23, Entscheidung vom 02.09.2025

BGH Nachrichten - Fr, 12.09.2025 - 09:30

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5 StR 426/25, Entscheidung vom 26.08.2025

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VII ZB 15/25, Entscheidung vom 20.08.2025

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AnwZ (Brfg) 11/25, Entscheidung vom 11.08.2025

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1 StR 155/25, Entscheidung vom 07.08.2025

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IV ZA 9/23, Entscheidung vom 06.08.2025

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1 StR 90/25, Entscheidung vom 05.08.2025

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III ZB 85/23, Entscheidung vom 31.07.2025

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