Aktuelle Nachrichten
Dentons advises financiers on AED 760 million secured facility for Al Seer Marine
Dentons has advised the financiers on a landmark AED 760 million, eight-year secured facility provided to Al Seer Marine (ASM), a leading maritime company based in the UAE. The facility was arranged by Abu Dhabi Commercial Bank (ADCB) and will support ASM's capital efficiency and next phase of growth.
Public offers and admissions to trading – FCA publishes new Prospectus Rules: Admission to Trading on a Regulated Market (PRM) sourcebook
United Kingdom: The FCA has published its final Prospectus Rules sourcebook, setting out the rules which will implement the new Public Offers and Admission to Trading Regulations (POATR). The new rules, set out in the FCA's policy statement PS25/9, aim to facilitate capital raising by giving investors the information they need, but requiring a prospectus only where there is a clear information gap between companies and investors.
Jurisdictional issues in merger control: the path to legal certainty?
Global: The second alert in the Dentons Merger Control Summer Series takes a deep dive into recent jurisdictional issues in merger control across Europe. We explore how regulators are tackling "killer acquisitions" (and "serial acquisitions") and what this means for legal certainty in dealmaking, with a spotlight on recent developments in the EU, Netherlands, Belgium, France and the UK.
AI in the workplace: employment law insights and practical strategies
United Kingdom: AI is transforming the workplace but brings with it complex legal and regulatory challenges for employers. Following our recent webinar, we explore key employment law issues and practical strategies for responsible AI adoption in the workplace.
Employers must adapt employment contracts to new law—and they must be in writing
On June 23, 2022, the German parliament, Bundestag, passed a draft law that implements the EU Directive on transparent and predictable working conditions. This amends, among other things, the German Verification Act. The law has far-reaching consequences for employers. Employment contracts will have to be adapted and the work of HR departments will become more extensive.
Dentons announces appointment of Europe Practice Group Leaders
Global law firm Dentons has announced its practice group leadership appointments for the Europe Region for the term ending December 2027.
Strategic finance initiatives pave the way for Ukraine’s recovery and growth
Ukraine: In a significant move towards economic recovery and strategic growth, Ukraine and its international partners have launched several finance initiatives aimed at mobilizing capital and transforming critical sectors.
Employment and Labor 3A Newsletter - July 2025
France: Did You Know? An employer who chooses to furnish the rest area with mere stools is making an avoidable mistake. Article R. 4228-25 of the French Labor Code clearly states that “seats made available to workers in a rest area must be equipped with backrests”. During a labor inspection or in the event of a workplace incident, this seemingly minor oversight could be deemed a regulatory breach. Even rest has legal requirements!
All the small loans
United Kingdom: As the Government introduces legislation to regulate Buy Now Pay Later agreements, we look at the regulatory changes and what they mean for lenders, merchants and consumers.
International ship financing: navigating complexities and leveraging global expertise
England and UAE: Ship financings are inherently international, typically involving multiple jurisdictions. This complexity arises because: (i) vessels often operate worldwide and may be registered under a flag different from the owner's country of incorporation; (ii) key parties such as financiers, shipowners and charterers are frequently based in different countries; and (iii) security interests, as well as enforcement rights, must be effective and recognised across various legal systems. These factors combine to make cross-border ship financing uniquely challenging.
PM 31/25: Rechtsstaatlichkeitsbericht der EU-Kommission 2025
Berlin/Brüssel (DAV). Die Europäische Kommission hat gestern ihren sechsten Bericht über die Rechtsstaatlichkeit veröffentlicht. Wesentlicher Kritikpunkt der EU-Kommission gegenüber Deutschland ist die noch nicht ausreichende Aufstockung der Ressourcen der Justiz, gerade auch im Bereich der Digitalisierung, worauf auch der Deutsche Anwaltverein (DAV) im Rahmen seiner Stellungnahme hingewiesen hatte.
Laut dem diesjährigen Rechtsstaatlichkeitsbericht der EU-Kommission funktioniert die Justiz in Deutschland weiterhin insgesamt effizient und wird von der breiten Öffentlichkeit als unabhängig wahrgenommen.
„Wir unterstützen die Empfehlung der EU-Kommission, unter Berücksichtigung der europäischen Standards die Ressourcen der Justiz aufzustocken und die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Personaleinstellung anzugehen. Ich freue mich überdies sehr, dass die EU-Kommission die Rolle der Anwaltschaft als wichtiger Akteur im Rechtsstaat hervorhebt und ausdrücklich die Konvention des Europarates zum Schutz der Anwaltschaft als wichtiges Instrument zu deren Absicherung zitiert“, betont Rechtsanwalt Stefan von Raumer, Präsident des DAV.
Auch der DAV hatte in seiner Stellungnahme erneut ausreichende personelle wie finanzielle Ressourcen durch Bund und Länder angemahnt und im Bereich der Digitalisierung auf die Umsetzung wichtiger Initiativen wie die Dokumentation der Hauptverhandlung hingewiesen.
Detailliert geht das Länderkapitel zu Deutschland auf die erfolgreiche Initiative zur stärkeren Resilienz des Bundesverfassungsgerichts als wichtigen Schritt zur Sicherung von dessen Unabhängigkeit ein und verweist auch hierzu auf den Deutschen Anwaltverein. Erfreulich sei laut Stefan von Raumer, „dass der Bericht auch hier unsere zuletzt beim Deutschen Anwaltstag in Berlin thematisierte Forderung widerspiegelt, beim Schutz der Resilienz aber nicht bei der Reform des Bundesverfassungsgerichts stehen zu bleiben“.
Der jährlich erscheinende Bericht zur Rechtsstaatlichkeit der EU-Kommission ist Teil des EU-Rechtsstaatlichkeitsmechanismus. Der Bericht umfasst zur Evaluierung der Lage der Rechtsstaatlichkeit in der gesamten EU als auch in den einzelnen Mitgliedstaaten die Themenbereiche Justizsystem, Korruptionsbekämpfung, Medienpluralismus und sonstige institutionelle Fragen der Gewaltenteilung. In den Bericht fließen neben den Informationen, die die Mitgliedstaaten selbst übermitteln, die Konsultationen verschiedener Interessenvertreter sowie das jährliche EU-Justizbarometer ein.
Rechtsstaatlichkeitsbericht der EU-Kommission 2025
Länderkapitel zur Lage der Rechtsstaatlichkeit in Deutschland
DAV-Stellungnahme Nr. 1/2025 im Rahmen der Konsultation der EU-Kommission
PM 30/25: EU-Chatkontrolle: „Big Brother“ im Wolfspelz
Berlin/Brüssel (DAV). Immer wieder werden im Ministerrat neue Textvorschläge zur Chatkontrolle eingebracht – einem Instrument, mit dem Online-Kommunikation auf der Suche nach strafbaren Inhalten pauschal durchleuchtet werden soll. Nun liegt ein neuer, rechtsstaatlich hochproblematischer Vorschlag der dänischen EU-Ratspräsidentschaft vor. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) warnt entschieden vor den enthaltenen Maßnahmen und appelliert an die Bundesregierung, die Verordnung abzulehnen.
Neue Vorstöße in Sachen Chatkontrolle gab es in den letzten Jahren regelmäßig. Ziel der geplanten Verordnung zur elektronischen Kommunikationsdurchleuchtung ist die Verfolgung von sexuellem Kindesmissbrauch. Der Deutsche Anwaltverein betont seither, dass trotz der Bedeutung des verfolgten Ziels eine derartige anlasslose Massenüberwachung keinesfalls gerechtfertigt ist. „Auch berechtigte strafrechtliche Anliegen können wir nicht mit Maßnahmen verfolgen, die gegen die Grundprinzipien des Rechtsstaats verstoßen“, so Rechtsanwalt Stefan von Raumer, Präsident des Deutschen Anwaltvereins. Dazu gehöre die massenhafte Durchleuchtung der Kommunikation Unbescholtener.
Der nun vorgelegte Text der dänischen Ratspräsidentschaft enthalte mehrere massiv grundrechtsverletzende Maßnahmen „Die Einführung dieses Instruments würde die systematische und flächendeckende Überwachung privater Kommunikation bedeuten“, so der DAV-Präsident. Es sei vergleichbar mit einem Postamt, in dem jeder versandte Brief geöffnet und kontrolliert würde. „Mit den Grundrechten auf Datenschutz, Achtung des Privatlebens und Vertraulichkeit der Kommunikation ist das unvereinbar.“ Das EU-Parlament hätte sich für eine Chatkontrolle nur im Verdachtsfall ausgesprochen, die polnische Ratspräsidentschaft immerhin die verpflichtende Chatkontrolle zu einer freiwilligen umgestalten wollen. „Mit dem neuen Vorschlag macht die Diskussion einen Rückschritt, und wir sind annähernd wieder beim Vorschlag der EU-Kommission, der zu Recht von unzähligen nationalen und europäischen Parlamenten und weiteren Interessenträgern aufs Allerschärfste kritisiert worden ist.“
Angriff auf verschlüsselte Kommunikation
Dass auch Ende-zu-Ende-verschlüsselte Messenger in die Maßnahmen einbezogen werden sollen, bedeutet faktisch eine Umgehung wirksamer Verschlüsselungstechnologien. „Statt für mehr Sicherheit zu sorgen, würden neue Gefahren geschaffen“, erklärt von Raumer. Die Aushebelung der Verschlüsselung würde zwangsweise Lücken in der IT-Sicherheit nach sich ziehen und so beispielsweise das Berufsgeheimnis von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in unvertretbarer Weise gefährden.
Zukünftig auch Text- und Sprachnachrichten betroffen?
Die Inhalte, die durchsucht werden sollen, beschränken sich (noch) auf Bildmaterial und Links; über eine Öffnungsklausel zum sogenannten „Grooming“ könnten die Scans allerdings künftig auch auf Text- und Sprachnachrichten ausgeweitet werden.
Appell an Bundesregierung
In einem Schreiben an den Bundesminister des Innern appelliert der DAV deshalb an die Regierung, sich im Rat der Europäischen Union klar gegen den neuen Vorschlag auszusprechen und der Verordnung eine endgültige Absage zu erteilen. „Der Vorschlag der dänischen Ratspräsidentschaft würde eine anlasslose Massenüberwachung privater Kommunikation ermöglichen, die der Europäische Gerichtshof gleich wieder kippen würde – die EU würde den Grundsätzen ihres ‚Better Regulation‘-Ansatzes nicht gerecht“, so Stefan von Raumer.
VerkR 25/25: Umgestoßener Blitzer kann Straftat sein und teuer werden
Hamm/Berlin (DAV). Wer einen Blitzer umstößt, kann sich strafbar machen. Dies gilt auch dann, wenn das Gerät nicht beschädigt wird. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) weist auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Juni 2025 (AZ: 4 ORs 25/25) hin. Sie verdeutlicht, dass bereits das Verhindern oder Stören des Betriebs einer Geschwindigkeitsmessanlage eine Straftat darstellt, unabhängig von einer physischen Beschädigung des Geräts.
Am Karfreitag 2023 hatte sich der Angeklagte in Paderborn gezielt dazu entschlossen, einen mobilen Blitzer durch einen Fußtritt zu Fall zu bringen. Dabei wurden die Seiten- und Frontkamera des Geräts umgestoßen. Der Messvorgang wurde unterbrochen, die Anlage war rund eine Stunde lang außer Betrieb. Zwar wurde die Technik selbst nicht beschädigt, dennoch konnte das Gerät keine weiteren Geschwindigkeitsmessungen mehr durchführen.
Das Amtsgericht verurteilte den Mann zunächst zu einer Geldstrafe in Höhe von 3.200 Euro. Das Landgericht Paderborn reduzierte die Strafe im Berufungsverfahren auf 1.600 Euro. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Revision ein, die jedoch vom Oberlandesgericht Hamm als unbegründet verworfen wurde. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Kernpunkt der juristischen Auseinandersetzung war die Auslegung von § 316b StGB. Danach macht sich strafbar, wer den Betrieb einer der öffentlichen Sicherheit dienenden Einrichtung – wie etwa einer Radarkontrolle – dadurch verhindert oder stört, dass er sie „unbrauchbar macht“. Das Gericht stellte klar: Auch wenn die Messanlage äußerlich unversehrt geblieben sei, sei durch das gezielte Umstoßen der Kameras deren Funktionsfähigkeit faktisch unterbunden worden. Der Betrieb sei somit verhindert worden – das reiche für eine Strafbarkeit aus. Die Tat sei daher als vorsätzliche Sabotage zu bewerten.
Mit seiner Entscheidung folgt das Oberlandesgericht Hamm der bereits gefestigten Rechtsprechung, wonach auch Eingriffe, die nicht zu physischen Schäden führen, strafrechtlich relevant sein können, wenn sie den Betrieb öffentlicher Einrichtungen stören oder verhindern.
Informationen: www.verkehrsrecht.de
VerkR 24/25: Radler stürzt an offener Baustelle: Baufirma muss 300 Euro Schmerzensgeld zahlen
München/Berlin (DAV). Ein Fahrradfahrer, der auf dem Weg zur Arbeit an einer nicht ordnungsgemäß gesicherten Baustelle stürzte, hat gegen die verantwortliche Baufirma Anspruch auf Schmerzensgeld. Das Amtsgericht München sprach am 11. Oktober 2024 (AZ: 231 C 10902/24) dem Kläger 300 Euro zu. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über das Urteil.
Ein Radfahrer fuhr in München auf dem Weg zur Arbeit in einer Straße, in der sich eine Baustelle befand. Dort verlief ein mit Schotter gefüllter, etwa 133 Zentimeter breiter und 4 bis 5 Zentimeter tiefer Spalt quer zur Fahrbahn. Aufgrund von Gegenverkehr wich der Kläger leicht nach rechts aus und überquerte die Stelle diagonal – dabei stürzte er. Schürfwunden an Ellenbogen, Hüfte und Knie waren die Folge.
Obwohl der Kläger den Spalt kannte, weil er die Strecke seit Monaten täglich nutzte, machte er geltend, dass die Baustelle nicht ausreichend abgesichert gewesen sei. Zudem seien der Stadt München bereits mehrere Beschwerden über die Gefahrenstelle bekannt gewesen. Der Kläger verlangte von der Baufirma 1.000 Euro Schmerzensgeld.
Das Amtsgericht München kam nach Beweisaufnahme zu dem Schluss, dass der Sturz des Klägers tatsächlich auf den offenen Spalt zurückzuführen war. Es sprach dem Kläger ein Schmerzensgeld von 300 Euro zu. Zwar hatte die Baufirma ihre Verkehrssicherungspflichten an einen Subunternehmer übertragen, jedoch blieb sie weiterhin verpflichtet, die Arbeiten zu überwachen. Dass die Stadt die Beklagte mehrfach zur Beseitigung des Spalts aufgefordert hatte, ließ auf ein erhebliches Organisationsverschulden schließen.
Gleichzeitig stellte das Gericht ein erhebliches Mitverschulden des Klägers fest. Dieser habe ein für jedermann sichtbares Risiko bewusst in Kauf genommen, indem er die mit Kies gefüllte Rille diagonal überquerte – obwohl ihm die Gefahr bekannt war. Eine vorsichtigere Fahrweise oder ein kurzes Anhalten vor der Spaltüberquerung wären zumutbar gewesen. Daher beließ es das Gericht bei 300 Euro statt der gewünschten 1.000 Euro.
Informationen: www.verkehrsrecht.de
VerkR 23/25: OLG Celle: Mitverschulden eines jungen Radlers bei Crash auf Gehweg – 70:30 Haftungsverteilung rechtens
Celle/Berlin (DAV). Fährt ein jugendlicher Radfahrer entgegen der zugelassenen Fahrtrichtung auf einem Gehweg und kollidiert mit einem aus einer Grundstückausfahrt kommenden Pkw, haftet er zu 70 Prozent mit. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über einen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Celle vom 15. Oktober 2024 (AZ: 14 U 143/24).
Dem Hinweis des Gerichts lag ein Verkehrsunfall zugrunde, bei dem ein jugendlicher Kläger (nicht volljährig, aber über 10 Jahre) als Radfahrer verletzt wurde. Er befuhr den Gehweg entgegen der zugelassenen Fahrrichtung. Als der Pkw der Beklagten aus einer Grundstücksausfahrt auf den Gehweg einfuhr, kam es zur Kollision.
Das Landgericht hatte festgestellt, dass der Radfahrer falsch fuhr. Auf dem Gehweg war das Fahrradfahren lediglich in der Fahrtrichtung erlaubt. Gleichwohl sah das Landgericht (LG) eine erhöhte Betriebsgefahr bei dem Pkw, da dieser aus einem Grundstück über einen Gehweg ausfuhr. Dennoch musste der Radfahrer zu 70 Prozent haften.
Das OLG bestätigte die Auffassung des LG, wonach kein grobes Verschulden des Jugendlichen vorlag, das eine vollständige Haftungsfreistellung des Pkw rechtfertigen würde. Das Gericht betonte, dass es sich bei dem Kläger nicht um einen Erwachsenen, sondern um einen Jugendlichen handele, der aufgrund seiner noch nicht abgeschlossenen Entwicklung und geringeren Lebenserfahrung sorgloser und weniger umsichtig im Straßenverkehr agiert. Zudem war der Gehweg in Fahrtrichtung für Fahrradfahrer freigegeben, sodass dort grundsätzlich mit Radfahrern zu rechnen war.
Informationen: www.verkehrsanwaelte.de
VerkR 22/25: Kanister brennt vor dem Tanken: keine Kfz-Haftung
Dresden/Berlin (DAV). Ein Schaden, der beim Tanken entsteht, tritt nur dann "beim Betrieb" eines Fahrzeugs ein, wenn sich die vom Kraftfahrzeug ausgehende Betriebsgefahr auch tatsächlich verwirklicht hat. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden vom 1. Oktober 2024 (AZ: 4 U 446/24). Damit mussten der Fahrzeughalter und -versicherer nicht haften, da ein Brand eines Benzinkanisters noch vor Beginn des eigentlichen Tankvorgangs entstand und das Fahrzeug selbst unbeteiligt blieb.
Die Klägerin, Gebäudeversicherer eines betroffenen Objekts, nahm die Beklagten nach übergegangenem Recht wegen eines Brandschadens in Anspruch. Ein Mann wollte in einer Tiefgarage sein Fahrzeug mit Benzin aus einem Kanister betanken. Noch bevor der Tank befüllt wurde, entzündete sich der Kanister durch eine statische Aufladung und verschmutze das Gebäude stark mit Ruß. Das Auto selbst wurde dabei nicht beschädigt.
Das Landgericht hatte der Klage zunächst vollumfänglich stattgegeben, die Berufung der Beklagten vor dem OLG Dresden hatte jedoch Erfolg. Das OLG Dresden entschied, dass sich die typische Betriebsgefahr des Fahrzeugs hier nicht realisiert habe. Zwar sei das Tanken grundsätzlich ein Betriebsvorgang, doch war dieser im konkreten Fall noch nicht im Gange. Der Tank war noch nicht geöffnet, Benzin floss noch nicht. Der Brand sei allein auf eine statische Entladung am Kanister zurückzuführen, das Fahrzeug habe zur Entstehung des Feuers nichts beigetragen.
Informationen: www.verkehrsanwaelte.de
FamR 9/25: Gericht lehnt Adoption ab: Verfahren in China nicht anerkannt
Braunschweig/Berlin (DAV). Bei einer Adoption im Ausland muss das Verfahren gemäß den Vorgaben der internationalen Adoptionsvermittlung durchgeführt werden. In aller Regel ist das die Voraussetzung dafür, dass die Adoption in Deutschland anerkannt werden kann. Über eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 12. Februar 2025 (AZ: 1 UF 134/24) informiert die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Die Frau, chinesische Staatsangehörige, lebt und arbeitet seit 2000 in Deutschland. Sie adoptierte in der Volksrepublik China ihren Neffen, der bei seiner Großmutter lebt und dessen Lebensunterhalt die Tante in Deutschland finanziert. In Deutschland wollte sie die Anerkennung der Adoption erreichen. Die Behörden vertraten die Ansicht, dass die Auslandsadoption nicht anerkannt werden könne.
Auch das Gericht lehnte die Anerkennung ab. Die ausländische Adoptionsentscheidung könne nicht anerkannt werden, da keine internationale Adoptionsvermittlung stattgefunden habe. Die Frau habe das vorgesehene Verfahren nicht eingehalten. Insbesondere habe sie die zuständigen Adoptionsvermittlungsstellen sowie die zentralen Behörden nicht beteiligt.
Aus dem vorliegenden Sozialbericht gehe zwar hervor, dass die Frau eine wichtige Bezugsperson für das Kind sei, nicht jedoch, dass für das Wohl des Kinds ein Umzug nach Deutschland erforderlich sei. Mit einem Umzug nach Deutschland würde der zurzeit 14 Monate alte Junge aus seinen gewohnten stabilen Verhältnissen herausgerissen, seine Großmutter als wichtigste Bezugsperson verlieren und müsste sich an ein völlig neues Umfeld gewöhnen. Mit dem Umzug sei auch keine erhebliche Verbesserung seiner Lebensbedingungen verbunden.
Information: www.dav-familienrecht.de
VerkR 21/25: Unfall mit Firmenwagen: Wer bekommt den Nutzungsausfall?
Saarbrücken/Berlin (DAV). Ohne wirtschaftlich fühlbare Beeinträchtigung gibt es auch keinen Nutzungsausfall. Bei gemischter Nutzung eines Firmenfahrzeugs kann zwar grundsätzlich Nutzungsausfallentschädigung für den privaten Anteil verlangt werden. Der Anspruchsinhaber ist jedoch der Arbeitnehmer und nicht das Unternehmen selbst, wenn keine Abtretung vorliegt. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über ein Urteil des Landgerichts (LG) Saarbrücken vom 16. Mai 2024 (AZ: 13 S 82/23). Das Gericht wies die Klage einer gewerblichen Fahrzeughalterin auf Nutzungsausfallentschädigung ab.
Kläger war ein Unternehmen und verlangte nach einem Unfall eine Entschädigung wegen Nutzungsausfall für ein beschädigtes Leasingfahrzeug. Der Wagen wurde für betriebliche Fahrten eines Mitarbeiters zu Kunden eingesetzt, für zehn Tage stand er nicht zur Verfügung. Die Firma machte eine tägliche Nutzungsausfallentschädigung von 79 Euro geltend, da das Fahrzeug nicht unmittelbar der Gewinnerzielung gedient habe.
Das Amtsgericht wies die Klage ab. Die Berufung vor dem LG Saarbrücken blieb ebenfalls erfolglos. Das Landgericht stellte klar, dass bei gewerblich genutzten Fahrzeugen eine Nutzungsausfallentschädigung nur dann infrage kommt, wenn durch den Ausfall des Wagens konkret nachweisbare wirtschaftliche Nachteile entstehen. Ein pauschaler Anspruch auf Entschädigung besteht nicht. Da die Klägerin keine fühlbare Beeinträchtigung nachweisen konnte, bestand kein Anspruch.
Für den privaten Nutzungsanteil wäre ausschließlich der Arbeitnehmer anspruchsberechtigt gewesen – eine Abtretung lag nicht vor. Auch die geltend gemachten Vorhaltekosten wurden mangels entsprechender Reservefahrzeuge nicht anerkannt. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Informationen: www.verkehrsanwaelte.de
PM 29/25: Einschüchterung von Anwält:innen inakzeptabel!
Berlin (DAV/RAV). Nach der Eilentscheidung des Berliner Verwaltungsgerichts, dass Zurückweisungen von Asylsuchenden hinter der Grenze rechtswidrig sind, wurden bereits die beteiligten Richter:innen diffamiert und bedroht. Nun veröffentlichte ein rechtes Nachrichten-Portal auch den vollständigen Namen und das Foto einer Asylrechtsanwältin, die die Betroffenen vertreten haben soll. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) und der Republikanische Anwältinnen- und Anwälteverein (RAV) verurteilen dies in einem gemeinsamen Statement scharf.
Die Anwaltschaft ist ein unverzichtbarer Bestandteil des Rechtsstaats: „Anwaltliche Vertretung verhilft Betroffenen zu rechtlichem Gehör, korrigiert falsche behördliche Entscheidungen, verhindert Fehlurteile und schützt vulnerable Gruppen im Rahmen des bestehenden Rechts“, betont Rechtsanwältin Dr. Sylvia Ruge, Hauptgeschäftsführerin des Deutschen Anwaltvereins.
Eine Anwältin bewusst zur Zielscheibe rassistisch motivierter Anfeindungen oder gar Übergriffe zu machen, ist unverantwortlich und abscheulich.
Das Vorgehen ist nicht neu. Bereits 2024 hatte dasselbe Portal den Klarnamen einer Asylrechtsanwältin veröffentlicht, die in der Folge heftigen Anfeindungen ausgesetzt war und unter Polizeischutz gestellt werden musste.
Die Strategie ist klar: die Skandalisierung gewöhnlicher rechtsstaatlicher Vorgänge und die Einschüchterung derer, die ihrer Aufgabe im Rechtsstaat nachkommen. Was uns hier als Investigativ-Journalismus verkauft wird, ist eine zielgerichtete und gefährliche Schmutzkampagne, die Zweifel an der Integrität des deutschen Rechtssystems schüren soll – und damit das Vertrauen in Justiz und Anwaltschaft aushöhlt.
„Die Vertretung unserer Mandantinnen und Mandanten ist unsere Aufgabe, und wir werden ihr weiter nachgehen. Gegen die Hetze werden wir uns gemeinsam zur Wehr setzen“, so Rechtsanwalt Dr. Peer Stolle, Vorstandsvorsitzender des Republikanischen Anwältinnen- und Anwältevereins.
PM DAT 08/25: DAV-Schulwettbewerb: Preisträger aus Cottbus, Brauweiler und Saarlouis
Berlin (DAV). Beim Deutschen Anwaltstag in Berlin prämiert der Deutsche Anwaltverein (DAV) heute die Preisträger des DAV-Schulwettbewerbes. Unter dem Motto „Die Wahrheit und nichts als die Wahrheit“ hatten sich über 80 einzelne Schüler:innen und Gruppen mit Recht und Wahrheit auseinandergesetzt. Den drei Teams winkt nun ein Preisgeld.
„Uns ist wichtig, dass auch junge Menschen sich bereits mit dem Rechtsstaat und seiner Bedeutung für unsere Gesellschaft auseinandersetzen“, erklärt Rechtsanwalt Stefan von Raumer, Präsident des Deutschen Anwaltvereins. Das sei mit dem diesjährigen DAV-Schulwettbewerb gelungen. „Die Vielzahl an Einsendungen aus dem ganzen Bundesgebiet hat gezeigt, wie engagiert und interessiert Schülerinnen und Schüler sind.“
Über die Sieger entschied eine fünfköpfige Fachjury. Neben Rechtsanwältin Chrysanthi Fouloglidou, Vorsitzende des FORUMs Junge Anwaltschaft im DAV, gehörten der Jury Fabian Schön, Bundesvorsitzender der Bundesschülerkonferenz, Anja Bensinger-Stolze aus dem Vorstand der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft sowie die Journalist:innen Uschi Jonas (ehem. Correctiv) und Robert Hecklau (offen un‘ ehrlich) an.
Erster Platz: Levin und Chris aus Cottbus
Den ersten Platz beim Schulwettbewerb belegten zwei Neuntklässler des Niedersorbischen Gymnasiums Cottbus. In einem Podcast mit Videountermalung widmeten sie sich einem konkreten Fall, in dem einem Influencer unseriöses Geschäftsgebaren vorgeworfen wird. Ihre Erläuterung der Situation und des juristischen Rahmens überzeugte die Jury, die das Projekt mit dem ersten Platz belohnte.
Weitere Preisträger aus Brauweiler und Saarlouis
Über den zweiten Platz freuen dürfen sich Maia und Vanessa vom Abtei-Gymnasium Brauweiler. Die beiden Siebtklässlerinnen hatten sich in einer selbst erarbeiteten Broschüre mit dem Phänomen der „Cancel Culture“ auseinandergesetzt, dazu eine Umfrage durchgeführt und mit Rechtsanwältinnen gesprochen.
Auch den dritten Platz belegt ein Duo: Noah und Felix aus der zehnten Klasse der Gemeinschaftsschule Saarlouis 1 haben mit einer interaktiven Präsentation den Prozess um ein Verbrechen für den Betrachter erlebbar gemacht.
Die Preisverleihung findet am heutigen Freitag um 16:15 Uhr auf dem Deutschen Anwaltstag statt. Moderiert wird die Veranstaltung im Estrel Congress Center vom Influencer und Moderator BenniBK.
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