Aktuelle Nachrichten

Zugangs­chancen zum frei­willigen Engagement erörtert

Bundestag | Aktuelle Themen - Do, 13.11.2025 - 23:58
Den Bericht der Sachverständigenkommission „Zugangschancen zum freiwilligen Engagement“ (Vierter Engagementbericht, 20/14120) hat der Bundestag am Donnerstag, 13. November 2025, erstmals debattiert. Im Anschluss wurde der Bericht mit der Stellungnahme der Bundesregierung zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Ausschuss für Sport und Ehrenamt. Vierter Engagementbericht Der Bericht stellt ungleiche Zugangschancen zu freiwilligem Engagement fest. „Der Befund der Kommission für den Vierten Engagementbericht, dass nicht alle sozialen Gruppen gleichermaßen im Engagement repräsentiert sind, stellt eine besondere Herausforderung dar“, betont die Regierung in ihrer Stellungnahme. Insbesondere die soziodemografischen Merkmale Einkommen, Bildungsabschluss, Erwerbsstatus, Migrationshintergrund, Alter und Behinderung machten demnach einen Unterschied. „Es bedarf einer Umsetzung des auch im Berichtsauftrag formulierten Ziels gleicher Zugangschancen zum Engagement für alle sozialen Gruppen“, heißt es in der Unterrichtung weiter. (che/hau/13.11.2025)

Kfz-Steuerbefreiung von E-Autos soll verlängert werden

Bundestag | Aktuelle Themen - Do, 13.11.2025 - 23:55
Die Bundesregierung will die Befreiung der Elektroautos von der Kfz-Steuer verlängern. Ihren Entwurf „eines Achten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes“ (21/2672) hat der Bundesstag am Donnerstag, 14. November 2025, erstmals debattiert und im Anschluss zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesenh. Federführend ist der Finanzausschuss.. Gesetzentwurf der Bundesregierung Die Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2025 erstmals zugelassen oder komplett auf Elektroantrieb umgerüstet werden, soll um fünf Jahre verlängert werden, schreibt die Bundesregierung. Durch die Gesetzesänderung sei auch das Halten solcher Fahrzeuge begünstigt, die bis zum 31. Dezember 2030 erstmals zu gelassen werden oder komplett auf Elektroantrieb umgerüstet werden. Die zehnjährige Steuerbefreiung werde jedoch begrenzt bis längstens 31. Dezember 2035, „um einen Anreiz für die frühzeitige Anschaffung eines reinen Elektrofahrzeuges zu geben und das Kraftfahrzeugsteueraufkommen möglichst stabil zu halten“. (hau/13.11.2025)

Zuständigkeitsstreitwert der Amtsgerichte auf 10.000 Euro angehoben

Bundestag | Aktuelle Themen - Do, 13.11.2025 - 23:50
Der Bundestag hat am Donnerstag, 13. November 2025, den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen (21/1849, 21/2466, 21/2669 Nr. 23) angenommen. Dazu lag eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (21/2777) vor. Dafür stimmten in dritter Beratung CDU/CSU, AfD, SPD und Bündnis 90/Die Grünen, dagegen votierte Die Linke. Auf Antrag der AfD-Fraktion war in zweiter Beratung getrennt über den Artikel 1 des Gesetzentwurfs, die Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes, und über den Rest des Gesetzentwurfs abgestimmt worden. Für den Artikel 1 stimmten Union, AfD, SPD und Grüne, dagegen die Linksfraktion. Den übrigen Teilen des Gesetzentwurfs stimmten Union, SPD und Grüne zu, die Linksfraktion votierte dagegen, die AfD enthielt sich. Gesetzentwurf der Bundesregierung Mit dem Gesetz wird laut Bundesregierung die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Zivilsachen gestärkt. Der in Paragraf 23 des Gerichtsverfassungsgesetzes geregelte Zuständigkeitsstreitwert von bisher 5.000 Euro wird auf 10.000 Euro angehoben. Das bedeutet, dass bei Streitigkeiten bis zu dieser Grenze künftig das Amtsgericht zuständig ist und kein Anwaltszwang besteht. Bisher galt bei einem Wert über 5.000 € Anwaltszwang vor dem Landgericht, Die Bundesregierung verweist darauf, dass die Grenze zuletzt 1993 angepasst wurde. Darüber hinaus werden bestimmte Sachgebiete streitwertunabhängig den Amts- oder Landgerichten zugewiesen. So werden etwa nachbarschaftsrechtliche Streitigkeiten künftig grundsätzlich vor Amtsgerichten verhandelt, während Veröffentlichungsstreitigkeiten, Streitigkeiten aus Heilbehandlungen und Vergabesachen den Landgerichten zugewiesen werden. So will die Bundesregierung eine weitergehende Spezialisierung erreichen. Mit dem Gesetz will die Bundesregierung zudem eine Grundlage schaffen, damit Gerichte Kostenentscheidungen nach einer nachträglichen Änderung des Streit- oder Verfahrenswertes ändern können. Entsprechende Regelungen werden neben der Zivilprozessordnung auch für andere Verfahrensordnungen vollzogen. Änderungen werden auch im Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, im Unterlassungsklagengesetz, in der Verbraucherstreitbeilegungs-Informationspflichtenverordnung sowie in der Luftverkehrsschlichtungsverordnung vorgenommen, nachdem die Europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung eingestellt wurde. Schließlich wird eine irrtümlich aufgehobene Regelung im Gerichts- und Notarkostengesetz wieder eingeführt. Änderungen im Rechtsausschuss Gegenüber dem Regierungsentwurf nahm der federführende Rechtsausschuss am 12. November auf Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen einige Änderungen vor. Angepasst werden demnach die Rechtsmittelstreitwerte in der Zivilprozessordnung, im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und für Kostenbeschwerden in der Strafprozessordnung, im Gerichtskostengesetz, im Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen, im Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sowie im Gerichts- und Notarkostengesetz. Auch die Wertgrenze für das Verfahren nach billigem Ermessen wird im Gleichlauf mit der Berufungswertgrenze erhöht. Stellungnahme des Bundesrates In ihrer Stellungnahme (21/2466) sprach sich die Länderkammer in Bezug auf die Zuständigkeit für Kostenentscheidungen für eine weitere Änderung im Sozialgerichtsgesetz aus. Danach soll bei der nachträglichen Anpassung einer Kostenentscheidung an einen geänderten Streitwert künftig „das Gericht“ und nicht allein der Vorsitzende entscheiden. Zur Begründung verwies der Bundesrat auf Wertungswidersprüche zwischen den Gerichtsbarkeiten. In anderen Verfahrensordnungen soll laut Entwurf jeweils „das Gericht“ zuständig sein, während der Gesetzentwurf der Bundesregierung für die Sozialgerichtsbarkeit die Zuständigkeit beim Vorsitzenden vorsieht. Eine Änderung der Kostenentscheidung nach einer Streitwertanpassung erfordere jedoch eine neue Willensbildung und könne nicht mit einer bloßen Berichtigung, etwa der Beseitigung von Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten, gleichgesetzt werden. Gegenäußerung der Bundesregierung Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag in ihrer Gegenäußerung ab. Sie betont, dass nach den „Besonderheiten im Verfahrensrecht der Sozialgerichtsbarkeit“ der Vorsitzende bereits über eine Vielzahl prozessualer Anträge allein entscheide. Es sei daher konsequent, auch die Entscheidung über eine nachträgliche Korrektur der Kostenentscheidung dem Vorsitzenden zu überlassen. Eine Zuständigkeit des Gerichts statt des Vorsitzenden würde zu einem erheblichen Mehraufwand in Verfahren vor den Landessozialgerichten und dem Bundessozialgericht führen. „Dieser Mehraufwand ist nicht gerechtfertigt“, heißt es in der Gegenäußerung. (scr/13.11.2025)

Online-Verfahren in der Zivilgerichtsbarkeit kann erprobt werden

Bundestag | Aktuelle Themen - Do, 13.11.2025 - 23:48
Der Bundestag hat am Donnerstag, 13. November 2025, den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit (21/1509, 21/2074, 21/2146 Nr. 1.13) in der vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz geänderten Fassung (21/2780) angenommen. Damit soll die Digitalisierung der Justiz vorangebracht werden. Dafür stimmten CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen, dagegen die AfD und Die Linke. Zur Abstimmung lag auch ein Bericht des Haushaltsausschusses gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages zur Finanzierbarkeit (21/2781) vor. Gesetzentwurf der Bundesregierung Mit der Einreichung von Klagen über digitale Eingabesysteme wird das Online-Verfahren an den pilotierenden Gerichten als neue Verfahrensart in der Zivilgerichtsbarkeit eröffnet. Ziel ist es, Bürgerinnen und Bürgern zu ermöglichen, Ansprüche im Bereich niedriger Streitwerte in einem einfachen, nutzerfreundlichen, barrierefreien und digital unterstützten Gerichtsverfahren geltend zu machen. Zugleich soll das Online-Verfahren dazu beitragen, die Arbeit an den Gerichten durch eine strukturierte Erfassung des Prozessstoffs und technische Unterstützungswerkzeuge effizienter und moderner zu gestalten. Eine ressourcenschonende Bearbeitung soll dabei bei sogenannten Massenverfahren, aber auch generell für die Geltendmachung von Geldforderungen vor den Amtsgerichten erreicht werden. Die neuen digitalen Kommunikationsformen mit der Justiz im Online-Verfahren sollen außerdem auf Rechtsanwälte erstreckt werden, wobei die bestehende Infrastruktur zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach genutzt werden soll. Änderungen im Rechtsausschuss Gegenüber dem Regierungsentwurf nahm der federführende Rechtsausschuss am 12. November auf Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen einige Ergänzungen an dem Gesetzentwurf vor. Unter anderem dürfen nun Landesregierungen die Teilnahme eines Amtsgerichts an der Erprobung des Online-Verfahrens auf Streitigkeiten über Ansprüche nach der Fluggastrechte-Verordnung der EU beschränken. Zudem wird das Online-Verfahren bereits nach zwei Jahren und nicht erst nach vier Jahren erstmals evaluiert. Der vom Ausschuss angenommene Änderungsantrag sieht insbesondere die Möglichkeit vor, dass Länder die Teilnahme eines Amtsgerichts an der Erprobung des Online-Verfahrens auf Streitigkeiten über Ansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechte-Verordnung) beschränken. Daneben enthält er unter anderem Anpassungen mit Blick auf die Kommunikationsplattform. Stellungnahme des Bundesrates Der Bundesrat hatte Einwände gegen eine Gebührenregelung im Zusammenhang mit der Erprobung von Online-Verfahren in der Zivilgerichtsbarkeit. In ihrer Stellungnahme (21/2074) schlägt die Länderkammer vor, die geplante geringere Verfahrensgebühr für Online-Verfahren zu streichen. Der Zweck der Gewinnung einer größeren Anzahl von Gerichtsverfahren in der Erprobungsphase sei nachvollziehbar und die geringeren Gerichtsgebühren aus Sicht der Rechtsuchenden wünschenswert, heißt es zur Begründung. „Die Parteien werden allerdings bereits durch die Möglichkeit, ihr Gerichtsverfahren digital zu führen, gegenüber dem Regelverfahren entlastet. Für die Gerichte hingegen bringt die Einführung des zu erprobenden Online-Verfahrens im Zweifel eine gesteigerte Belastung mit sich, sodass eine Gebührenermäßigung nicht angezeigt ist“, führte der Bundesrat weiter aus. In ihrer Gegenäußerung kündigt die Bundesregierung an, den Einwand des Bundesrates zu prüfen. Die Bedenken seien nachvollziehbar, allerdings gebe die Bundesregierung zu bedenken, „dass Mindereinnahmen in den Justizhaushalten der Länder durch die Gebührenreduzierung gegenüber der Regelgebühr nicht in größerem Umfang zu erwarten sind“. Die Reduzierung beschränke sich ausschließlich auf die an der Erprobung teilnehmenden Gerichte. (ahe/scr/13.11.2025)

Bundestag regelt Einführung der E-Akte in der Justiz

Bundestag | Aktuelle Themen - Do, 13.11.2025 - 23:46
Der Bundestag hat am Donnerstag, 13. November 2025, den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts“ (21/1852, 21/2461, 21/2669 Nr. 18) angenommen. Zugestimmt haben CDU/CSU, SPD und Die Linke, dagegen votierten die AfD und Bündnis 90/Die Grünen. Zur Abstimmung lag eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz vor (21/2775). Gesetzentwurf der Bundesregierung Zur Sicherung einer störungsfreien flächendeckenden Einführung der E-Akte soll für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit eine bis zum 1. Januar 2027 befristete Rechtsgrundlage (sogenannte „Opt-out“-Regelung) geschaffen werden, die es Bund und Ländern ermöglicht, ausnahmsweise auch nach dem 1. Januar 2026 die Anlage und Führung von Straf-, Bußgeld- und Zivilakten, Akten in Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie gerichtlichen Akten im Strafvollzugsverfahren „in Papierform“ zu erlauben. Des Weiteren wird – ebenfalls befristet bis zum 1. Januar 2027 – „zur Vermeidung unverhältnismäßiger Digitalisierungsaufwände“ geregelt, dass die Staatsanwaltschaften ihre Ermittlungsakten in Papierform anlegen können, „wenn polizeiseitig umfangreiche Ermittlungsvorgänge nicht in elektronischer Form übermittelt werden“. Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Aktenführung Vereinfacht wird die Regelungssystematik für Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Aktenführung sowohl in der ordentlichen Gerichtsbarkeit als auch in den Fachgerichtsbarkeiten. In den bereits nach geltender Gesetzeslage zulässigen Fällen der Fortführung von (Alt-)Akten in Papierform oder der in diesen Fällen möglichen Hybridaktenführung (Fortführung einer in Papier angelegten Akte in elektronischer Form) wird mit den Gesetzesänderungen ab dem 1. Januar 2026 auf eine nähere Ausgestaltung verzichtet. Zur Vermeidung von Kapazitätsengpässen bei der Abnahme staatlicher Dolmetscherprüfungen ist außerdem vorgesehen, dass die neue Fassung des Paragrafen 189 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes, die eine allgemeine Beeidigung nicht mehr nach landesrechtlichen Vorschriften, sondern nur noch nach dem Gerichtsdolmetschergesetz ermöglicht, erst zum 1. Januar 2028 in Kraft tritt. Damit sich ab dem 1. Januar 2028 auch Gebärdensprachdolmetscher auf einen geleisteten Eid nach dem Gerichtsdolmentschergesetz berufen können, wird der Anwendungsbereich des Gerichtsdolmetschergesetzes auf Gebärdensprachdolmetscher ausgeweitet. Stellungnahme des Bundesrates Der Bundesrat forderte in seiner Stellungnahme (21/2461) unter anderem rechtliche Klarstellungen zur Aktenführung und mehr Flexibilität bei der Umstellung auf die elektronische Form. Die Länder mahnten an, es müsse geprüft werden, „ob in allen Verfahrensordnungen Regelungen, die eine Revisibilität von Verstößen gegen Vorschriften über die Form der Aktenführung ausschließen, implementiert werden sollten“. Die derzeit vorgesehene Struktur mit mehreren Ausnahmemöglichkeiten sei schwer zu durchdringen. Es bestehe „ein nicht zu vernachlässigendes Risiko, dass ein mit der Sache befasstes Gericht in einer (auch unbeabsichtigt) formfehlerhaften Aktenführung einen revisiblen Verfahrensverstoß begründet sieht. Die damit einhergehende Rechtsunsicherheit ist nicht akzeptabel“, heißt es in der Stellungnahme. Umgang mit Verschlusssachen Zudem bat der Bundesrat um eine gesetzliche Klarstellung, dass die Entscheidung über die Papieraktenweiterführung und die Hybridaktenführung bei den jeweils zuständigen obersten Landesbehörden des Bundes oder der Länder liegt. Auch im Umgang mit Verschlusssachen verlangte die Länderkammer Änderungen: Akten, die vertrauliche Dokumente ab der Geheimhaltungsstufe „VS - Nur für den Dienstgebrauch“ enthalten, sollten vollständig in Papierform geführt werden dürfen, um Medienbrüche und Risiken für die Geheimhaltung zu vermeiden, forderte der Bundesrat. Bislang ist laut Bundesrat vorgesehen, dass ab 1. Januar 2026 auch Akten elektronisch zu führen sind, die Dokumente mit dem Geheimhaltungsgrad „VS - Nur für den Dienstgebrauch“ enthalten. Gegenäußerung der Bundesregierung Die Bundesregierung weist die Forderung nach einem Ausschluss von Revisionsmöglichkeiten zurück. Die revisionsrechtlichen Folgen eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Aktenführung seien nach den bestehenden Vorschriften über die Revision in den jeweiligen Verfahrensordnungen zu beurteilen und dort gegebenenfalls auch unterschiedlich zu bewerten. Die Schaffung eines Revisionsausschlussgrundes wäre zudem in allen Verfahrensordnungen, „aber insbesondere im Strafverfahren, systemwidrig, da grundsätzlich jeder Verfahrensfehler daraufhin zu überprüfen ist, ob das Urteil hierauf beruht. Revisionsausschlussgründe kennt das Strafverfahrensrecht nicht“, heißt es zur Begründung. Denkbar wäre zwar, die Vorschriften über die elektronische Aktenführung ausdrücklich zu Ordnungsvorschriften zu erklären, indem sie als Sollvorschriften ausgestaltet würden. „Dies würde aber dem Ziel einer verbindlichen elektronischen Aktenführung im Interesse einer umfassenden Digitalisierung der Justiz zuwiderlaufen“, schreibt die Bundesregierung. Aktenform als Verwaltungsermessen Prüfungsbereit zeigt sich die Bundesregierung lediglich bei der vom Bundesrat geforderten Klärung, ob die Aktenform als Verwaltungsermessen festgeschrieben werden sollte. Sie hält zudem die vorgeschlagenen Änderungen zum Umgang mit Verschlusssachen für „erwägenswert“. Der Umfang der Ausnahmen sollte aber eng begrenzt bleiben. Die vorgeschlagenen Änderungen bedürften jedoch hinsichtlich ihrer Ausgestaltung einer weiteren Prüfung außerhalb des vorliegenden Gesetzgebungsvorhabens. Abgelehnt hat die Bundesregierung die Anregung, Gebärdensprachdolmetscher dauerhaft auf einen allgemeinen Eid zu verweisen. Die geplante Ausweitung des Gerichtsdolmetschergesetzes diene der Vereinheitlichung von Standards. Der Vorschlag des Bundesrates, so die Bundesregierung, „würde dem Harmonisierungsziel der Richtlinie 2010/64/EU und der UN-Behindertenrechtskonvention zuwiderlaufen“. (hau/scr/13.11.2025)

Antibiotika-Einsatz in der Tiermedizin neu geregelt

Bundestag | Aktuelle Themen - Do, 13.11.2025 - 23:44
Der Bundestag hat am Donnerstag, 13. November 2025, den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes und des Apothekengesetzes“ (21/1938) in der vom Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat geänderten Fassung (21/2668) angenommen. In namentlicher Abstimmung votierten 240 Abgeordnete für, 120 Abgeordnete gegen das Gesetz. Es gab 28 Enthaltungen. Die namentliche Abstimmung war von der Unionsfraktion beantragt worden, nachdem die AfD-Fraktion die Beschlussfähigkeit des Bundestages bezweifelt hatte. Nach der Geschäftsordnung des Bundestages muss in diesem Fall die Beschlussfähigkeit in Verbindung mit der namentlichen Abstimmung festgestellt werden, wie der amtierende Präsident Omid Nouripour (Bündnis 90/Die Grünen) erläuterte. Da 388 Abgeordnete an der Abstimmung teilgenommen hatten, war der Bundestag beschlussfähig. Der Bundestag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, also mindestens 316 Abgeordnete, im Sitzungssaal anwesend ist. Gesetzentwurf der Bundesregierung Nach Paragraf 45 Absatz 10 des Tierarzneimittelgesetzes müssen Tierärzte bis zum 28. Januar 2026 erstmals der zuständigen Bundesoberbehörde elektronisch die Art und die Menge derjenigen von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr bei Hunden und Katzen angewendeten Arzneimittel mitteilen, die Stoffe mit antibakterieller Wirkung enthalten, schreibt die Bundesregierung. Um EU-Recht in Deutschland ohne zusätzliche Bürokratie umzusetzen, wird das nach deutscher Rechtslage gegenüber den EU-Vorgaben um vier Jahre vorgezogene erste Jahr für die Erfassung der Mengen an verbrauchten Antibiotika bei Hunden und Katzen auf das von der EU vorgesehene erste Erfassungsjahr 2029 umgestellt. Die im deutschen Antibiotikaminimierungskonzept geregelten Mitteilungsverpflichtungen von Tierhaltern und Tierärzten werden von einem halbjährlichen Turnus auf einen Jahresturnus umgestellt. Dazu sollen Regelungen eingeführt werden, um antibiotisch wirksame Arzneimittel bei den bisher nicht erfassten, der Lebensmittelgewinnung dienenden Tierarten sowie bei Hunden und Katzen sowie bei Füchsen und Nerzen, die als Pelztiere gehalten werden, zu erfassen. Verwendung von Antibiotika Die neuen Regelungen sollen laut Regierung die Datengrundlage verbessern, um Tendenzen bei der Antibiotikaanwendung festzustellen und mögliche Risikofaktoren auszumachen. Sie trügen so zur umsichtigen Verwendung von antibiotischen Wirkstoffen bei. Dies sei für die Bekämpfung des Problems von antibiotischen Resistenzen von zentraler Bedeutung. Der Nutzen der Regelungen bestehe unter anderem in der Gewinnung einer Datengrundlage für künftige Gesetzgebung zur weiteren Reduzierung des Einsatzes von Antibiotika sowie der Eindämmung von antibiotikaresistenten Erregern in der Tierhaltung. Die geänderte Umstellung der Mitteilungsverpflichtungen auf einen nur mehr jährlichen Turnus trage zu einer bürokratischen Entlastung aller am System Beteiligten bei, heißt es weiter. (mis/hau/13.11.2025)

Vor­schriften für die Ver­marktung von Bau­produkten harmonisiert

Bundestag | Aktuelle Themen - Do, 13.11.2025 - 23:42
Der Bundestag hat am Donnerstag, 13. November 2025, den Gesetzentwurf der Bundesregierung "zur Änderung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) 2024 / 3110 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten“ (21/1904) angenommen. Dazu lag eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen vor (21/2791). Dafür stimmten CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen, dagegen votierte die AfD. Die Linksfraktion enthielt sich. Gesetzentwurf der Bundesregierung Mit der Novelle wird das Bauproduktengesetz an das europäische Recht angepasst. Nach der Verordnung bestimmen Mitgliedstaaten, die Technische Bewertungsstellen benennen wollen, „eine einzige benennende Behörde“, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung und Benennung Technischer Bewertungsstellen zuständig ist. Diese Behörde ist dem Gesetzentwurf zufolge das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen. Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) soll weiterhin die Aufgabe der Technischen Bewertungsstelle wahrnehmen. (hle/hau/13.11.2025)

Missbrauch von Lachgas wird eingeschränkt

Bundestag | Aktuelle Themen - Do, 13.11.2025 - 23:40
Der Bundestag hat am Donnerstag, 13. November 2025, den Gesetzentwurf „zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes" (21/1504, 21/1927) beschlossen. Dazu lag eine Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses vor (21/2752). Damit soll die missbräuchliche Verwendung von Lachgas eingeschränkt werden. Dafür stimmten CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen. Die AfD und Die Linke enthielten sich. In zweiter Beratung lehnte das Parlament mit den Stimmen aller übrigen Fraktionen einen Änderungsantrag der AfD-Fraktion ab (21/2761). In dritter Beratung fand ein Entschließungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (21/2776) keine Mehrheit. Mit den Grünen stimmte nur Die Linke dafür, Union und SPD votierten dagegen. Die AfD enthielt sich. Gesetzentwurf der Bundesregierung Mit dem Ziel, die missbräuchliche Verwendung von Lachgas, Gamma-Butyrolacton („GBL") und 1,4-Butandiol ("BDO") zu Rauschzwecken beziehungsweise unter Ausnutzung der Rauschwirkung einzuschränken, wird das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz laut Bundesregierung fortentwickelt. Die Regelungs- und Strafbarkeitslücke in Bezug auf diese psychoaktiven Industriechemikalien werde damit geschlossen. Da die bisherige Anlage zum Gesetz keine Stoffgruppen umfasst, denen diese psychoaktiven Industriechemikalien zugeordnet werden können, soll das es um eine Anlage 2, die Einzelstoffe entsprechend der Systematik des Betäubungsmittelgesetzes auflistet, ergänzt werden. Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen und zur Eindämmung der Verfügbarkeit von Lachgas, GBL und BDO sieht das beschlossene Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen ein Abgabe-, Überlassungs-, Erwerbs- und Besitzverbot an oder für Minderjährige sowie ein Verbot des Handels, des Erwerbs und des Inverkehrbringens im Wege des Versandhandels oder der Selbstbedienung an Automaten vor. Abgelehnter Änderungs- und Entschließungsantrag Die AfD hatte in ihrem Änderungsantrag (21/2761) darauf verwiesen, dass handelsübliche Kartuschen zur Herstellung und Verwendung von Sprühsahne regelmäßig 8,4 Gramm Lachgas enthielten. Eine strikte Begrenzung auf acht Gramm wie im Gesetzentwurf vorgesehen würde laut AfD umfangreiche Anpassungen von Produktions- und Abfüllprozessen erfordern, weshalb die Fraktion zur technischen Umsetzbarkeit und Kostenvermeidung für einen zulässigen Grenzwert von neun Gramm Lachgas pro Einwegkartusche eintrat. Die Grünen hatten in ihrem abgelehnten Entschließungsantrag (21/2776) eine wissenschaftliche Erhebung verlangt, die Aufschluss darüber gibt, wie sich die Verbreitung von Lachgas, GBL und BDO unter Privatpersonen sowie gegebenenfalls ein neuer Schwarzmarkt für diese Substanzen entwickeln. Auch sollte die Regierung darauf hinwirken, dass im Hinblick auf sogenannte „K.-O.-Tropfen“ durch öffentlich geförderte Kampagnen gezielter für die Risiken einer unfreiwilligen Einnahme sensibilisiert wird und Anlaufstellen für Betroffene gestärkt werden. (hau/13.11.2025)

Zustimmung zur Nutzung des Lkw-Mautsystems per App

Bundestag | Aktuelle Themen - Do, 13.11.2025 - 23:15
Der Bundestag hat am Donnerstag, 13. November 2025, den Entwurf der Bundesregierung für ein Viertes Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften der Bundesregierung (21/1861, 21/2454, 21/2669 Nr. 12) angenommen. Dafür stimmten CDU/CSU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke, dagegen votierte die AfD. Zur Abstimmung lagen eine Beschlussempfehlung des Verkehrsausschusses (21/2785) und ein Bericht des Haushaltsausschusses gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung zur Finanzierbarkeit (21/2786) vor. Gesetzentwurf der Bundesregierung Die Nutzung des Lkw-Mautsystems soll künftig auch über eine App auf einem Mobilgerät möglich sein und nicht mehr – wie bislang – den Einbau einer sogenannten „On-Board-Unit“ in das Fahrzeug erfordern. Geplant ist die Einführung eines teilautomatisierten Verfahrens. In Bezug auf die neue Einbuchungsmöglichkeit mittels Applikation auf dem nutzereigenen Mobilgerät wird laut Bundesregierung die Rechtsgrundlage geschaffen für die Erhebung, Speicherung, Verwendung und Übermittlung von Daten durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) und den Betreiber im Rahmen der Kontrolle. Ferner wird eine Rechtsgrundlage für die Übermittlung der Liste der gesperrten Fahrzeuggeräte an das BALM durch den nationalen Betreiber geschaffen. Sichergestellt werden soll durch die Novellierung zudem, dass die Einstufung für Fahrzeuge in den Emissionsklassen 2 und 3 ab ihrer Erstzulassung alle sechs Jahre überprüft wird und gegebenenfalls eine Reklassifizierung vorgenommen wird. Das Bundesfernstraßenmautgesetz soll damit zum 1. Januar 2026 an die europarechtliche Anforderung angepasst werden. Stellungnahme des Bundesrates Der Bundesrat begrüßt in seiner Stellungnahme (21/2454) die durch den Gesetzentwurf ermöglichte Anmeldung und Nachverfolgung von Lkw-Fahrten auch per Smartphone ebenso wie die Regelung, dass die Fahrzeugeinordnung in CO2-Emissionsklassen gemäß den Vorgaben im Europarecht zukünftig alle sechs Jahre überprüft und gegebenenfalls korrigiert werden soll. (hau/13.12.2025)

Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Freiwilligenprogramm der Vereinten Nationen über die Errichtung eines Büros der Einheit der Vereinten Nationen für Gleichstellung und Stär

Buzer Nachrichten - Do, 13.11.2025 - 23:00
14.11.2025 Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Freiwilligenprogramm der Vereinten Nationen über die Errichtung eines Büros der Einheit der Vereinten Nationen für Gleichstellung und Stärkung der Frauen (UN-Frauen) in Bonn
B. v. 31.10.2025 BGBl. 2025 II Nr. 279

enthält
- Verordnung zu der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Freiwilligenprogramm der Vereinten Nationen über die Errichtung eines Büros der Einheit der Vereinten Nationen für Gleichstellung und Stärkung der Frauen (UN-Frauen) in Bonn

Netzbetreiber erhalten Zuschuss zur Strompreissenkung

Bundestag | Aktuelle Themen - Do, 13.11.2025 - 22:50
Der Bundestag hat am Donnerstag, 13. November 2025, den Gesetzentwurf der Bundesregierung „für einen Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten für das Jahr 2026“ (21/1863, 21/2472, 21/2669 Nr. 27) in der vom Ausschuss für Wirtschaft und Energie geänderten Fassung (21/2754) angenommen. Damit sollen Netzbetreiber einen Bundeszuschuss erhalten, um den Strompreis zu senken. In namentlicher Abstimmung votierten 312 Abgeordnete für den Gesetzentwurf, 238 Abgeordnete enthielten sich. Es gab keine Gegenstimmen. In zweiter Beratung hatten CDU/CSU und SPD dafür gestimmt. Die AfD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke hatten sich enthalten. Zur Abstimmung lag auch ein Bericht des Haushaltsausschusses gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages zur Finanzierbarkeit (21/2755) vor. Angenommen wurde darüber hinaus ein Antrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zu einem Änderungsvertrag zum öffentlich-rechtlichen Vertrag zur Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung in Deutschland für einen zustimmenden Beschluss des Deutschen Bundestages gemäß Paragraf 49 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes (21/2598). Dafür stimmten CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen, dagegen die AfD-Fraktion. Die Linke enthielt sich. Auch dazu lag eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie vor (21/2759). Gesetzentwurf der Bundesregierung Um die Kostenbelastungen der Netznutzer durch die Übertragungsnetzentgelte im Jahr 2026 insgesamt zu dämpfen, erhalten die Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung auf Grundlage ihrer Plankostenprognose einen Zuschuss zu den Übertragungsnetzkosten in Höhe von insgesamt 6,5 Milliarden Euro aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF). Zur gesetzlichen Verankerung des Zuschusses wurde ein neuer Paragraf 24c in das Energiewirtschaftsgesetz aufgenommen. In entsprechendem Umfang sollen dadurch die Kostenbelastungen der Stromkunden aus den Netzentgelten und damit auch deren Strombezugskosten insgesamt gedämpft werden. Stellungnahme des Bundesrates Der Bundesrat forderte die Bundesregierung auf, die anteilige Übernahme der Netzentgelte auch über das Jahr 2026 hinaus zu zahlen. Außerdem verlangte die Länderkammer in ihrer Stellungnahme (21/2472), die im Koalitionsvertrag versprochene Entlastung von mindestens fünf Cent pro Kilowattstunde umzusetzen. Die im Gesetzentwurf realisierte Entlastung sei zwar eine essenzielle Maßnahme, um insbesondere die energieintensive Industrie im internationalen Wettbewerb zu unterstützen. Die Begrenzung auf ein Jahr helfe jedoch nur bedingt, da mittelfristige Planungssicherheit dadurch nicht gegeben sei, schreibt der Bundesrat. Eine Verstetigung des Zuschusses und die Erarbeitung von Instrumenten zur dauerhaften Deckelung seien für eine funktionierende Wirtschaft und Investitionen in den Standort Deutschland dringend notwendig. In ihrer Gegenäußerung verweist die Regierung darauf, dass die „angestoßenen Entlastungsmaßnahmen zunächst wirken müssen“. Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisse werde gegebenenfalls über Nachsteuerungsmaßnahmen zu sprechen und zu entscheiden sein. Antrag der Wirtschafts- und Energieministeriums In seinem Antrag(21/2598) bittet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie um die Zustimmung des Bundestages zu Änderungen gemäß Paragraf 49 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes. Der Paragraf ermächtigt das Ministerium, Braunkohleanlagen zu schließen, um die Braunkohleverstromung zu reduzieren und zu beenden. Solche Verträge können auch Regelungen für die Umwandlung von Anlagen in Sicherheitsbereitschaft vorsehen, die für den Fall der Netzstabilität erforderlich ist. Hintergrund ist das Kohleverstromungsbeendigungsgesetz von 2021, das die schrittweise Abschaltung aller Braunkohlekraftwerke in Deutschland bis spätestens 2038 vorsieht. Der Vertrag wurde zwischen der Bundesrepublik auf der einen Seite sowie den Betreibern von Braunkohle-Großkraftwerken – RWE, LEAG, EnBW und Saale Energie – auf der anderen Seite geschlossen. Für die vorzeitige Stilllegung ihrer Kraftwerke erhalten die Betreiber eine Entschädigung. RWE erhält 2,6 Milliarden Euro für die Stilllegung der Braunkohleanlagen im Rheinland. Die LEAG bekommt 1,75 Milliarden Euro für die Stilllegung der Braunkohleanlagen in der Lausitz. Die Entschädigung wird in 15 gleich großen jährlichen Tranchen ab Stilllegung des ersten Kraftwerksblocks ausgezahlt. (hau/hle/nki/13.11.2025)

Bundestag ändert das Mindeststeuergesetz

Bundestag | Aktuelle Themen - Do, 13.11.2025 - 22:25
Der Bundestag hat am Donnerstag, 13. November 2025, den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen“ (21/1865, 21/2467, 21/2669 Nr. 24) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (21/2751) angenommen. Dafür stimmten CDU/CSU und SPD, dagegen die AfD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke. Zur Abstimmung lag auch ein Bericht des Haushaltsausschusses gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages (21/2792) zur Finanzierbarkeit vor. Abgelehnt wurde ein Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit dem Titel „Steuergestaltung verhindern – Mindeststeuer stärken“ (21/2245). Auch dazu gab es eine Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (21/2751). Für den Antrag stimmten die Grünen und die Linksfraktion, dagegen die Union, die AfD und die SPD. Gesetzentwurf der Bundesregierung Mit den Gesetz werden die Verwaltungsleitlinien der Industrieländerorganisation OECD zur globalen Mindestbesteuerung von Unternehmen in deutsches Recht umgesetzt. „Eine wesentliche Änderung betrifft die Berücksichtigung von latenten Steuern im Rahmen der Vollberechnung, die aufgrund eines Wahlrechts oder aufgrund Verrechnung im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag nicht ausgewiesen sind“, heißt es im Gesetzentwurf. Daneben werden als Begleitmaßnahmen einzelne Anti-Gewinnverlagerungsvorschriften zur Vermeidung von Bürokratie auf das "erforderliche Maß" zurückgeführt. Änderungen im Finanzausschuss Der Finanzausschuss hatte am 12. November Änderungen am Regierungsentwurf beschlossen. So seien die Vorgaben der OECD für sogenannte Safe Harbours „nunmehr vollständig umgesetzt“, heißt es in einem der Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen. Auch die Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern wurden definiert. Eine neue Anwendungsregelung soll klarstellen, „dass das neu durchzuführende Verfahren des automatischen Informationsaustausches zu Mindeststeuer-Berichten erstmalig ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden ist“. Eine weitere Änderung soll eine Doppelbesteuerung von Bezügen aus Zwischengesellschaften vermeiden. Ferner ist nun eine Klarstellung eingefügt, dass die Wegzugsteuer auch dann nicht entfällt, wenn Steuerpflichtige nach substanziellen Gewinnausschüttungen oder substanzieller Einlagenrückgewähr nach Deutschland zurückkehren. Der Bundesrat forderte in seiner Stellungnahme (21/2467) unter anderem Änderungen beim Abzug von Sonderbetriebsausgaben in bestimmten Fällen. Die Bundesregierung sicherte in ihren Gegenäußerung zu, den Vorschlag der Länder zu prüfen. Abgelehnter Antrag der Grünen Die Bundesregierung sollte sich dem Antrag (21/2245) zufolge auf internationaler und auf EU-Ebene für die globale Mindeststeuer einsetzen. Außerdem wurde verlangt, die internationale Steuerkooperation und Infrastruktur zur Erfassung von Vermögen und den Austausch von Bankdaten weiter zu verbessern. Nach Angaben der Fraktion entgehen den öffentlichen Kassen durch Steuertricks von Konzernen jährlich Milliardeneinnahmen. So würden beispielsweise durch komplexe Unternehmenskonstrukte legale Schlupflöcher und Besteuerungsunterschiede zwischen Ländern ausgenutzt. Beispielhaft für die Tragweite aggressiver Steuergestaltungen großer Konzerne seien die reichsten Unternehmenseigner Deutschlands, die durch Steuergestaltungen heute effektiv 30 Prozent Steuern auf ihre Einkünfte zahlen würden und damit nur noch die Hälfte im Vergleich zu 1996. Außerdem wurde gefordert, an den Regeln zur sogenannten Lizenzschranke festzuhalten. Der von der Bundesregierung geplante Wegfall der Lizenzschranke sei falsch, argumentierte die Fraktion. „Faktisch macht dies den Weg für Unternehmen frei, Lizenz- und Markenrechte an Tochtergesellschaften im Ausland zu vergeben. Die Steuerersparnis, die durch eine geringere Besteuerung im Ausland entsteht, kommt somit den Profiten von Unternehmen zustande, die sich an der Nutzung von Steuertricks orientieren“, heißt es in dem Antrag. Dies führe auch zu einem Anreiz zusätzlicher Wertschöpfung im Ausland. (bal/hle/hau/13.11.2025)

Wirtschaftsabkommen mit Vietnam, Singapur und Chile gebilligt

Bundestag | Aktuelle Themen - Do, 13.11.2025 - 22:00
Der Bundestag hat am Donnerstag, 13. November 2025, nach 20-minütiger Debatte Gesetzentwürfe der Bundesregierung über ein Investitionsschutzabkommen zwischen der EU und Vietnam (21/1897) sowie zwischen der EU und Singapur (21/1898) angenommen. Er stimmte ebenso einem Gesetzentwurf der Bundesregierung „zu dem Fortgeschrittenen Rahmenabkommen vom 13. Dezember 2023 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits“ (21/1867) zu. Allen drei Gesetzentwürfen stimmten CDU/CSU, AfD und SPD zu. Die Grünen stimmten gegen die Gesetzentwürfe zu Singapur und Chile und enthielten sich zum Vietnam-Gesetzentwurf. Die Linke stimmte gegen alle drei Gesetzentwürfe. Zu allen drei Gesetzentwürfen lag eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie vor (21/2757). Abkommen mit Vietnam und Singapur Die Investitionsabkommen ergänzten die EU-Freihandelsabkommen mit den beiden Staaten, heißt es in den Vorlagen. Südostasien sei eine der wirtschaftlich dynamischsten Regionen der Welt. Die dortigen Staaten würden eine wichtige Rolle in den Diversifizierungsplänen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union einnehmen. Offene Märkte und Investitionssicherheit seien zentrale Bausteine für einen erfolgreichen Wiederaufschwung der Wirtschaft, schreibt die Bundesregierung. Mit dem Investitionsschutzabkommen werde ein sicherer Rahmen geschaffen, der deutschen Unternehmen die nötige Planungssicherheit gebe. Damit das Investitionsschutzabkommen in Kraft treten kann, müssen – neben dem Rat der EU und dem Europäischen Parlament auf Unionsebene – auch alle 27 EU-Mitgliedstaaten zustimmen. Fortgeschrittenes Rahmenabkommen mit Chile Wie die Bundesregierung ausführt, werden mit Inkrafttreten dieses Abkommens rund 99,9 Prozent der EU-Ausfuhren nach Chile von Zöllen befreit und Vereinfachungen für den Dienstleistungssektor und für kleine und mittlere Unternehmen eingeführt. Das Abkommen bestehe aus einem Handels- und Investitionsschutzteil sowie aus Komponenten der Zusammenarbeit in den Bereichen Gesundheit, Umwelt, Klima, Energie, Bildung, Wissenschaft, Verkehr und Arbeit. Mit Inkrafttreten würden die bestehenden bilateralen Investitionsschutzverträge der EU-Mitgliedstaaten mit Chile einschließlich der sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten beendet, verlören ihre Wirksamkeit und würden durch das Abkommen ersetzt und abgelöst, schreibt die Bundesregierung. Für Deutschland betreffe dies den Vertrag vom 21. Oktober 1991 zwischen der Bundesrepublik und Chile über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen. (nki/ahe/hau/13.11.2025)