Aktuelle Nachrichten

6 StR 574/24, Entscheidung vom 19.08.2025

BGH Nachrichten - Mi, 17.09.2025 - 09:30

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6 StR 168/25, Entscheidung vom 19.08.2025

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5 StR 55/25, Entscheidung vom 13.08.2025

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6 StR 239/24, Entscheidung vom 07.08.2025

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2 StR 630/24, Entscheidung vom 03.07.2025

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6 StR 203/25, Entscheidung vom 26.06.2025

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BVerwG 1 C 10.25 - Urteil

BVerwG Nachrichten - Mi, 17.09.2025 - 09:21
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BVerwG 1 C 20.23 - Urteil

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BVerwG 11 A 21.24 - Urteil

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BVerwG 2 WDB 6.25 - Beschluss

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Trump gibt Tiktok noch einen Aufschub in den USA

beck-aktuell - Mi, 17.09.2025 - 09:14

Eigentlich dürfte Tiktok per Gesetz in den USA nicht mehr online sein. Doch Präsident Donald Trump gibt der Video-App einfach noch eine Fristverlängerung.



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Corona-Hilfen: Rückforderung bei verbundenen Unternehmen

CMS Hasche Sigle Blog - Mi, 17.09.2025 - 08:46

Bis zum 30. September 2024 war von den Empfängern* der Corona-Hilfen eine Schlussabrechnung bei der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen. Nach einer Prüfung der Schlussabrechnungen haben die zuständigen Bewilligungsbehörden gegenüber Unternehmen in verschiedenen Einzelfällen Rückforderungsbescheide erlassen. Die Rückforderungsbescheide werden häufig vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit angegriffen, sodass hierzu in jüngster Zeit auch obergerichtliche Entscheidungen ergangen sind.

Das Oberverwaltungsgericht Münster erklärte mit Urteilen vom 15. Mai 2025 (Az.: 4 A 2550/22, 4 A 2551/22, 4 A 274/23) die Gewährung von Corona-Hilfen an mehrere Unternehmen eines Unternehmensverbunds für rechtswidrig. Damit setzt das Gericht seine bereits mit Urteil vom 6. März 2024 (Az.: 4 A 1581/23) vorgezeichnete Rechtsprechungslinie zu verbundenen Unternehmen fort. Verbundene Unternehmen seien als ein Unternehmen zu behandeln und deshalb lediglich einmalig zum Empfang der jeweiligen Corona-Hilfen berechtigt. Verbundene Unternehmen müssten außerdem gemeinsam die Anforderungen des beihilferechtlichen Rahmens und der nationalen Förderbedingungen erfüllen. Ob auch das Bundesverwaltungsgericht über diese Fragen zu befinden haben wird, ist offen. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat die Revision nicht zugelassen, sodass den Klägern nur die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde offen steht.

Gewährung von Corona-Soforthilfen

Ab dem Frühjahr 2020 reagierte die Bundesregierung mit der Einführung von Corona-Hilfen auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der staatlichen Corona-Beschränkungen. Ziel war es, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen für einen befristeten Zeitraum schnell finanzielle Unterstützung zu bieten, um Liquiditätsengpässe zu überbrücken und die Existenz der Unternehmen zu sichern.

Die Corona-Hilfen wurden als Fixkostenzuschüsse des Bundes in verschiedenen Programmen gewährt. Zu den Programmen gehörten die außerordentlichen Wirtschaftshilfen, d.h. die Novemberhilfe und die Dezemberhilfe für Umsatzausfälle im November und Dezember 2020 sowie die Überbrückungshilfen I, II, III, III Plus und IV, die Umsatzausfälle in den Monaten Juni 2020 bis Juni 2022 abdecken sollten. Die Corona-Hilfen wurden allerdings in der Regel nur vorläufig und vorbehaltlich einer endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid bewilligt. Die Zuwendungsempfänger waren daher verpflichtet, Schlussabrechnungen einzureichen, auf deren Grundlage die Bewilligungsbehörden Schlussbescheide erlassen. Erlässt die Bewilligungsbehörde aufgrund der endgültigen Festsetzung der Förderhöhe im Schlussbescheid einen Rückforderungsbescheid, können hiergegen Rechtsbehelfe (Widerspruch oder Klage) eingelegt werden. Dabei sollte sowohl der Schluss- als auch der Rückforderungsbescheid angegriffen werden. Nur wenn die Behörde die beiden Bescheide miteinander verbindet, genügt ein einziger Rechtsbehelf.

Grundlage der nationalen Regelwerke war die Mitteilung der Europäischen Kommission „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ (2020/C 91 I/01) vom 20. März 2020. Darin erklärte die Europäische Kommission die Gewährung staatlicher Beihilfen für einen befristeten Zeitraum mit dem Binnenmarkt vereinbar. 

Aktuelle Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Münster 

Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Münster haben Rückforderungsbescheide von Corona-Hilfen zum Gegenstand. Anders als in der Vorinstanz bestätigte das Oberverwaltungsgericht Münster die Rücknahme bewilligter Corona-Hilfen in mehreren Fällen. Die Rücknahme betraf Unternehmen, die Corona-Hilfen als Einzelunternehmen beantragt hatten, nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts Münster tatsächlich jedoch Teil eines größeren Unternehmensverbundes waren. Diese Zusammenhänge hatten die Unternehmen im Antragsformular nicht oder nur unvollständig offengelegt. Laut dem Oberverwaltungsgericht Münster stellt dies einen Verstoß gegen die beihilferechtlich genehmigte Bundesregelung Kleinbeihilfen dar, wonach nur ein einziges Unternehmen eines Unternehmensverbundes Corona-Hilfen erhalten durfte. Aus diesem Grund stufte das Oberverwaltungsgericht Münster die zugrunde liegenden Bescheide als rechtswidrig ein.

Begriff des verbundenen Unternehmens

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat in seinen Urteilen angenommen, dass für die Prüfung eines Unternehmensverbunds die beihilferechtliche Betrachtung maßgeblich sei, ob mehrere Unternehmen eine wirtschaftliche Einheit bilden. Das Gericht lehnt sich dabei an Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Definition des „verbundenen Unternehmens“ aus Art. 3 Abs. 3 UAbs. 1 Anhang I der Gruppenfreistellungsverordnung (VO (EU) 651/2014) an. Ausschlaggebend sei dabei nicht die formale rechtliche Selbstständigkeit oder die Art der Finanzierung der einzelnen Unternehmen. Maßgeblich dafür, ob eine wirtschaftliche Einheit vorliegt, sei das Bestehen von Kontrollbeteiligungen und anderer funktioneller, wirtschaftlicher und institutioneller Verbindungen zwischen den Unternehmen. Insbesondere könnten Unternehmen bereits aufgrund der Rolle einer Person oder einer Gruppe mehrerer Personen als verbunden angesehen werden, auch wenn diese Unternehmen formal nicht in einer der in Art. 3 Abs. 3 UAbs. 1 Anhang I der Gruppenfreistellungsverordnung (VO (EU) 651/2014) aufgeführten Beziehungen zueinanderstehen. Dies sei nach dem Oberverwaltungsgericht Münster der Fall, wenn eine Person oder eine Gruppe mehrerer Personen durch gemeinsames Handeln und Abstimmen Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen der betreffenden Unternehmen ausüben würden.

So genügte in dem aktuell vom Oberverwaltungsgericht Münster mit Urteil vom 15. Mai 2025 entschiedenen Fall bereits die Beherrschung durch einen Einzelunternehmer über mehrere rechtlich getrennte Gesellschaften, um die Antragsberechtigung wegen fehlender Unabhängigkeit zu verneinen und einen Unternehmensverbund zu bejahen. In dem anderen, ebenfalls vom Oberverwaltungsgericht Münster mit Urteil vom 6.3.2024 entschiedenen Verfahren, wurde ein Unternehmen als Teil eines verbundenen Unternehmens betrachtet, weil eine Muttergesellschaft Anteile an mehreren Tochtergesellschaften hielt und die zentrale Steuerung der Gesellschaften übernahm.

Kein Vertrauensschutz oder Ermessensfehler

Die betroffenen Unternehmen beriefen sich auf Vertrauensschutz und verwiesen auf Ermessensfehler der Behörde. Man habe in gutem Glauben gehandelt, das Antragsformular sei missverständlich gewesen, und die Verwaltung habe dies im Einzelfall nicht beanstandet. Das Oberverwaltungsgericht Münster ließ diese Argumente nicht gelten.

Verwaltungsakte, die durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden seien, könnten mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit einer unionsrechtswidrig gewährten Beihilfe sei laut Oberverwaltungsgericht Münster nach ständiger EuGH-Rechtsprechung nur dann schutzwürdig, wenn klare, unbedingte und von einer zuständigen Unionsbehörde stammende Zusicherungen vorliegen – was in keinem der Fälle gegeben war. Auch die teilweise missverständliche Gestaltung der Antragsformulare änderte nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Münster nichts an der unionsrechtlichen Verpflichtung der Behörde zur Rücknahme. Dies unterstreicht das umfassende Gebot der Rückforderung staatlicher Zuwendung bei Verstößen gegen das Europarecht. Die Frage einer Amtshaftung der Behörde, die die missverständlichen Antragsformulare vorgegeben hatte, erörtert das Oberverwaltungsgericht Münster hingegen nicht.

Geltung auch für andere Corona-Hilfen

Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts Münster haben große Bedeutung für Unternehmen, die Corona-Hilfen für mehrere Betriebsteile oder Tochtergesellschaften getrennt beantragt und erhalten haben. Aus der Definition des Unternehmens als wirtschaftliche Einheit und der Anwendung des europäischen Beihilfenrechts folgt, dass im Zusammenhang mit Corona-Hilfen auch formal unabhängige Gesellschaften in einem Konzern- oder Beteiligungsgefüge gemeinsam zu betrachten sind. Für Unternehmen drohen vor diesem Hintergrund Rückforderungsrisiken.

Wenn die Bewilligungsbehörde aus diesen Gründen bei Unternehmen eine Rückforderung festsetzt, sollte der betroffene Zuwendungsempfänger die Rechtmäßigkeit der Rückforderung überprüfen und gegebenenfalls rechtzeitig von seinen Rechtsschutzmöglichkeiten Gebrauch machen, um seine Rechte zu wahren. Zu berücksichtigen ist, dass es sich bei den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Münster um Entscheidungen im Einzelfall handelt und sich abhängig vom Sachverhalt jedes Einzelfalls unterschiedliche Verteidigungsmöglichkeiten gegen Rückforderungen ergeben können.

Wir freuen uns, dass Sie unsere Blogserie „Fördermittel und Subventionen“ begleiten. Weitere Beiträge folgen!

* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.

Der Beitrag Corona-Hilfen: Rückforderung bei verbundenen Unternehmen erschien zuerst auf CMS Blog.

Mitglieder im Beirat der Bundesnetzagentur

Bundestag | hib-Meldungen - Mi, 17.09.2025 - 08:34
Wirtschaft und Energie/Wahlvorschlag Die Fraktionen von CDU/CSU, SPD, AfD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke haben Wahlvorschläge für den Beirat der Bundesnetzagentur vorgelegt.

Kleine Anfrage zu Vermögensungleichheit

Bundestag | hib-Meldungen - Mi, 17.09.2025 - 08:34
Finanzen/KleineAnfrage Die Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen hat eine kleine Anfrage zur Vermögensungleichheit in Deutschland eingereicht.

Import Seltener Erden aus China

Bundestag | hib-Meldungen - Mi, 17.09.2025 - 08:34
Wirtschaft und Energie/Antwort Die Bundesregierung gibt in der Antwort auf eine AfD-Anfrage Auskunft über Wirkung der Rohstoffstrategie aus dem Jahr 2020 auf die Importabhängigkeiten bei Seltenen Erden.

Wahl des Stiftungsrates der Deutschen Härtefallstiftung

Bundestag | hib-Meldungen - Mi, 17.09.2025 - 08:34
Verteidigung/Wahlvorschlag Alle Fraktionen haben ihre Wahlvorschläge für die Wahl der Mitglieder des Stiftungsrates der Deutschen Härtefallstiftung vorgelegt.

Grüne fragen nach europäischer Tourismuspolitik

Bundestag | hib-Meldungen - Mi, 17.09.2025 - 08:34
Wirtschaft und Energie/KleineAnfrage Die Grünen erkundigen sich in einer Kleinen Anfrage, wie sich die Bundesregierung zu den EU-Vorhaben zur Pauschalreiserichtlinie und zur Fluggastrechte-Verordnung positionieren will.

Bundeskanzler Merz kündigt tiefgreifende Reformen an

Bundestag | Aktuelle Themen - Mi, 17.09.2025 - 08:00
Bundeskanzler Friedrich Merz hat die Bevölkerung in der Generaldebatte zum Bundeshaushalt 2025 auf tiefgreifende Reformen eingeschworen. „Die Entscheidungen, die vor uns liegen, gehen nicht um Details, sondern sie gehen um sehr Grundsätzliches“, sagte der CDU-Politiker am Mittwoch, 17. September 2025, in der traditionellen Aussprache zur Politik der Bundesregierung im Bundestag. Nach dreieinhalbstündiger Aussprache wurde der Etat des Bundeskanzlers und des Bundeskanzleramtes in zweiter Beratung angenommen. Dem Einzelplan 04 des Bundeshaushalts 2025 (21/500, 21/501, 21/1628 Nr. 1) stimmten in namentlicher Abstimmung 322 Abgeordnete zu, 273 lehnten ihn ab. Der Etat in der vom Haushaltsausschluss geänderten Fassung sieht Ausgaben in Höhe von 4,04 Milliarden Euro vor (2024: 3,87 Milliarden Euro). Im Regierungsentwurf vorgesehen waren 3,97 Milliarden Euro. Einstimmig angenommen wurde der Etat des Unabhängigen Kontrollrates (Einzelplan 22). Für die Abstimmung über beide Einzelpläne lagen Beschlussempfehlungen (21/1064, 21/1061) und ein Bericht (21/1062) des Haushaltsausschusses vor. Abstimmung Kanzler: Es geht um die Zukunft unseres Landes Es gehe „um nicht mehr und um nicht weniger als um die Zukunft unseres Landes – wie wir leben, wie wir zusammenleben, wie wir arbeiten, wie wir wirtschaften, und ob unsere Werte weiterhin Bestand haben“, betonte Merz und hob dabei insbesondere die Verteidigungsfähigkeit, die Stärkung der Wirtschaft, die Reform der Sozialsysteme und die Eindämmung der irregulären Migration hervor. In Bezug auf den Sozialstaat brauche es „einen neuen Konsens darüber, was Gerechtigkeit in unserer Zeit eigentlich heißt“. So müsse bei der Rente „der Generationenvertrag neu gedacht werden", um junge Menschen nicht zusätzlich zu belasten und der älteren Generation zu ermöglichen, „ihren wohlverdienten Ruhestand in wirtschaftlicher Sicherheit genießen können", sagte der Bundeskanzler, ohne auf konkrete Maßnahmen einzugehen. Alle, die ungeduldig auf Veränderungen warteten, bat er um Geduld und die „notwendige Ausdauer“. Die Koalition habe gerade erst begonnen und werde weitere Vorschläge in den kommenden Wochen vorlegen. Gleichzeitig verwies Merz auf erste Erfolge, etwa auf die Senkung der Energiekosten, einen deutlichen Rückgang der Asylbewerberzahlen, den Gesetzentwurf für einen neuen Wehrdienst und einen ersten Beschluss zur Reform der Unternehmensbesteuerung. Die Bundesregierung gehe voran, die Rahmenbedingungen im Land würden bald spürbar besser werden, versprach er. CDU/CSU: Diese Koalition liefert „Diese Koalition liefert“, betonte auch Unionsfraktionschef Jens Spahn. Mit dem Sondervermögen Infrastruktur schaffe sie verlässliche Rahmenbedingungen für öffentliche Investitionen, mit dem Sondervermögen für die Bundeswehr sichere sie Deutschlands Verteidigungsfähigkeit. Wachstum bezeichnete er als „Voraussetzung für alles andere: für gute Löhne, für gute Renten, für Schulen, Straße, innere und äußere Sicherheit“. Anders als Merz attackierte Spahn die Oppositionsfraktionen hart: Den Linken warf er vor, den Sozialismus zu verklären und diktatorische Regime zu relativieren. Die Kritik der Grünen an der Wirtschaftspolitik der Koalition konterte er mit Verweis auf Robert Habeck: „Wenn aus meiner Fraktion der Wirtschaftsminister gekommen wäre, der für drei Jahre Rezession in Folge verantwortlich gewesen ist, dann würde ich hier mal kleinere Brötchen backen." An AfD-Co-Fraktionschefin Dr. Alice Weidel gewandt, sagte er: „Ihr martialischer Populismus, Ihr Radikalismus der Sprache, der zeigt Ihr wahres Gesicht.“ Sie sei eine „Kostümkonservative“, aber wenn das Kostüm falle, wie in der heutigen Rede, „dann sieht man das Radikale, das Sie hier vertreten“. AfD: Selbstgefälligkeit und Kriegstreiberei Weidel hatte die Bundesregierung zuvor scharf kritisiert und ihr „Selbstgefälligkeit“ und „Kriegstreiberei“ vorgeworfen. So sabotiere die Koalition die Bestrebungen von US-Präsident Donald Trump, den Ukraine-Krieg schnell zu beenden, und verknüpfe die Debatte um die Wehrpflicht mit dem „Feindbild Russland“. In Bezug auf die Migrationspolitik sprach sie von einer „Politik des Schönredens und Leugnens“. Weidel forderte eine vollständige Schließung der Grenzen, die Bindung von Sozialleistungen an die Mindesteinzahlungsdauer und die Streichung des Bürgergeldes für Geflüchtete aus der Ukraine. Außerdem erneuerte sie AfD-Forderungen nach einer Rückkehr zur Kernkraft, der Senkung der Stromsteuer und einer Abschaffung des Verbrenner-Verbots. Den Haushalt für 2025 nannte sie „verantwortungslos“. Ohne Maß und Ziele treibe er die Krise auf die Spitze. SPD: Finanzierung der Sozialsysteme reformieren SPD-Fraktionschef Dr. Matthias Miersch nannte die anstehenden Reformen zur Finanzierung der Sozialsysteme „notwendig“. Daran müssten sich aber auch „die großen, breiten Schultern, die großen, großen Vermögen“ stärker beteiligen, mahnte er: „Auch das gehört zur Gerechtigkeit mit dazu.“ Genauso wie auch die Auseinandersetzung mit dem Thema Erbschaftsteuer, die wegen einer anstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ohnehin bald anstehen könnte. Miersch mahnte außerdem Maßnahmen gegen Steuerhinterziehung an, durch die "jährlich Milliarden verloren gehen". Umgekehrt sei es auch richtig einzugreifen, "wenn es um den Missbrauch des Sozialsystems geht". Die Sozialdemokraten, versicherte Miersch, stünden zu einem Sozialstaat, „der dem Einzelnen Sicherheit gibt, wenn er krank ist, wenn er arbeitslos ist und auch wenn er alt ist“. Grüne: Politik für die Falschen Für Bündnis 90/Die Grünen warf Co-Fraktionschefin Katharina Dröge der Bundesregierung vor, "Politik für die Falschen" zu machen. „Die Mehrheit muss den Gürtel enger schnallen und einige wenige, die kriegen noch Geld obendrauf“, sagte sie. Dabei warteten die Menschen auf das Geld, das der Bundeskanzler ihnen im Wahlkampf versprochen habe. Dröge lud Merz in ihren Wahlkampf nach Köln-Chorweiler ein, in dem überdurchschnittlich viele Menschen vom Bürgergeld sowie Alleinerziehende lebten. Ob er ihnen ins Gesicht sagen würde, sie müssten sich ein bisschen mehr anstrengen, fragte sie, und vermutete, dass er dazu nicht in der Lage wäre. Linke: Herbst der sozialen Grausamkeiten Heidi Reichinnek, Co-Fraktionschefin der Linken, sprach von einer „zynischen Politik“. Was die Regierung als Gerechtigkeit verkaufen wolle, sei „nichts anderes als Armenhass“. Statt Vermögen stärker zu besteuern, den Mindestlohn armutsfest zu machen, Maßnahmen gegen explodierende Mieten zu ergreifen und die Stromsteuer zu senken, spiele sie in der Debatte um das Bürgergeld Menschen gegeneinander aus. „Sie wollen davon ablenken, dass ihre Politik die Situation für die Mehrheit im Land nicht besser, sondern sogar schlechter macht“, urteilte Reichinnek und sprach von einem "Herbst der sozialen Grausamkeiten". Zwei Milliarden Euro für Kultur und Medien Staatsminister Wolfram Weimer (parteilos), Beauftragter der Bundesregierung für Kultur und Medien, kann in diesem Jahr 2,03 Milliarden Euro aus dem Etat des Bundeskanzleramtes ausgeben (2024: 2,06 Milliarden Euro). Im Zuge der Haushaltsberatungen wurde unter anderem ein neuer 35 Millionen Euro schwerer Titel „Substanzerhaltung und Restaurierung von unbeweglichen Kulturdenkmälern von nationaler Bedeutung, Zuschüsse für national bedeutsame Kulturinvestitionen“ eingefügt. Die Beauftragte der Bundesregierung für Ostdeutschland, Staatsministerin Elisabeth Kaiser (SPD), erhält 18,22 Millionen Euro nach 16,59 Millionen Euro im Jahr 2024. Der Zuschuss an den Bundesnachrichtendienst beläuft sich dem Entwurf zufolge auf 1,19 Milliarden Euro (2024: 1,08 Milliarden Euro). Nicht mehr dem Bundeskanzleramt zugeordnet ist die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration, Staatsministerin Natalie Pawlik (SPD), die zugleich Antirassismus-Beauftragte der Bundesregierung ist. Ihr Etatposten findet sich nun im Einzelplan 11 (Bundesministerium für Arbeit und Soziales). Unabhängiger Kontrollrat Der Etat des Unabhängigen Kontrollrates (Einzelplan 22) steigt leicht an. Für 2025 sind Ausgaben in Höhe von 11,6 Millionen Euro eingeplant (2024: elf Millionen Euro). Einnahmen werden in dem Etat nicht veranschlagt. Personalausgaben von 2,7 Millionen Euro (minus 715.000 Euro) und sächliche Verwaltungsausgaben von 7,1 Millionen Euro (plus 1,4 Millionen Euro) bilden das Gros der Ausgaben. Der Unabhängige Kontrollrat wurde 2021 eingerichtet. Er ermöglicht laut Bundesregierung „eine kontinuierliche Rechtskontrolle der technischen Aufklärung des Bundesnachrichtendienstes mit umfassendem Kontrollzugriff“. (joh/hau/17.09.2025)

BGBl. 2025 I Nr. 36

Erste Verordnung zur Änderung der Hundertsechsundsechzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An- und Abflüge nach Sichtflugregeln zum und vom Flughafen Hamburg) vom 12. Februar 2025

BGBl. 2024 I Nr. 409

Zweiundfünfzigste Verordnung zur Änderung der Zweihundertfünfundfünfzigsten Durchführungsverordnung zur Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Streckenführungen, Meldepunkten und Reiseflughöhen für Flüge nach Instrumentenflugregeln im kontrollierten Luftraum innerhalb der Bundesrepublik Deutschland) vom 09. Dezember 2024