Können Sie diesen Inhalt erweitern oder verbessern? Als Autor bearbeiten oder als Leser kommentieren.

culpa in contrahendo

Der Begriff culpa in contrahendo (lat. "Verschulden bei Vertragsabschluss") bezeichnet ein Verschulden, das im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Vertrages entstanden ist. Es handelt sich hierbei um eine Sonderform des sogenannten Vertragsverschuldens, das im deutschen Recht im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 311 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 280, 241 Abs. 2 BGB. geregelt ist.

Der Begriff "culpa in contrahendo" umfasst alle Handlungen und Unterlassungen, die im Vorfeld eines Vertragsabschlusses begangen werden und die geeignet sind, den Vertragspartner in Irrtum zu versetzen oder ihn zu einer Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Hierzu zählen zum Beispiel die Fälschung von Unterlagen, das Verheimlichen von wichtigen Informationen oder das Vortäuschen falscher Tatsachen.

Ein "culpa in contrahendo" setzt voraus, dass der Schuldner, also die Person, die das Verschulden begangen hat, bewusst oder leichtfertig gehandelt hat und dass der Gläubiger, also der Vertragspartner, aufgrund des Verschuldens in eine falsche Entscheidung verwickelt wurde. Es muss also ein sogenannter Kausalzusammenhang zwischen dem Verschulden und dem entstandenen Schaden bestehen.

Im Fall eines "culpa in contrahendo" steht dem Gläubiger ein Schadensersatzanspruch zu, der in der Regel dazu dient, den entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Schadensersatzanspruch kann auch dann geltend gemacht werden, wenn der Vertrag im Anschluss an den Abschluss widerrufen wurde oder aufgrund anderer Umstände nicht zustande gekommen ist.

In der Praxis kommt es häufig vor, dass "culpa in contrahendo" im Zusammenhang mit sogenannten Haustürgeschäften oder unseriösen Geschäftspraktiken vorkommt. Dabei werden Verbraucher oftmals durch geschickte Verkaufstaktiken oder das Verheimlichen von wichtigen Informationen dazu verleitet, Verträge abzuschließen, die sie im Nachhinein bereuen. In solchen Fällen kann der Verbraucher sich auf seinen Schadensersatzanspruch berufen und vom Vertrag zurück