Dienst- und Hilfeleistungsverpflichtungen zur Sicherstellung des Bevölkerungsschutzes
Die Abhandlung behandelt die rechtlichen Möglichkeiten und Grenzen der Heranziehung von Personen zum Dienst im Bevölkerungsschutz. Dabei werden zunächst ausführlich die Befugnisregelungen zu Dienst- und Hilfeleistungsverpflichtungen in den Bereichen des Brandschutzes, des Katastrophenschutzes und des Zivilschutzes herausgearbeitet sowie Gemeinsamkeiten und Unterschiede erörtert. Nach der Darstellung von kostenrechtlichen Aspekten der Pflichtverhältnisse werden verfassungsrechtliche Probleme der Heranziehung von Bürgern zum Dienst im Bevölkerungsschutz thematisiert. Abschließend werden die Frage der Durchsetzbarkeit der Dienst- und Hilfeleistungsverpflichtung hinterfragt und im Anschluss an eine Darstellung der Gesamtergebnisse auch Vorschläge zur Rechtsfortbildung entwickelt.
- 1. Einführung
- 2. Befugnisregelungen zu Dienst- und Hilfeleistungsverpflichtungen
- 2.1. Brandschutz
- 2.2. Katastrophenschutz
- 2.3. Zivilschutz
- 3. Kostenrechtliche Regelungen
- 4. Verfassungsrechtliche Aspekte der Heranziehung
- 4.1. Verfassungsmäßiger Arbeitszwang i.S.v. Art. 12 Abs. 2 GG
- 4.2. Auswahlgerechtigkeit, Art. 3 Abs. 1 GG
- 4.3. Eigengefährdungspflicht, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG
- 5. Durchsetzbarkeit der Dienst- und Hilfeleistungsverpflichtung
- 6. Gesamtergebnisse
- 7. Vorschläge
1. Einführung
1.1. Problemstellung
In der Bundesrepublik Deutschland zählt die umfangreiche Partizipation von Bürgern zu den markanten Merkmalen des Bevölkerungsschutzes. Derzeit stützt sich die Struktur der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr in den Bereichen des Brand-, Katastrophen- und Zivilschutzes maßgeblich auf die Bereitschaft der Bevölkerung, aktiv an der Bekämpfung von alltäglichen und außerordentlichen Gefahren mitzuwirken. Ehrenamtlichkeit und Freiwilligkeit stellen traditionell die Grundlage des wirksamen Bevölkerungsschutzes in Deutschland dar, die sich auch in den vielfältigen Einsatzoptionen der operativen Organisationen (z.B. private Hilfsorganisationen, öffentliche Feuerwehren, Technisches Hilfswerk) widerspiegelt.
Demgegenüber wird in jüngster Zeit eine stagnierende oder gar rückläufige Bereitschaft zur freiwilligen und ehrenamtlichen Mitarbeit in den Einsatzorganisationen konstatiert. Unter Verweis auf die demographische Entwicklung werden zunehmende Schwierigkeiten der Mitgliedergewinnung bei den Einsatzorganisationen vermeldet.1 Bereits heute bestehen begründete Zweifel an der Validität der Angaben über die Anzahl der zur Verfügung stehenden Helfer in den Hilfsorganisationen und in den Freiwilligen Feuerwehren. Verschärft wird diese Entwicklung durch die Aussetzung der Wehrpflicht, die reflexartig den Wegfall des Wehrersatzdienstes (insbesondere des Zivildienstes und der Verpflichtung im Zivil- und Katastrophenschutz) zur Folge hatte und damit eine bedeutende Personalquelle des zivilen Bevölkerungsschutzes entfallen ließ. Bereits im Jahre 2008 hat sich die Gefahr von personellen Engpässen – soweit ersichtlich erstmalig – realisiert und die Sylter Brandschutzbehörde dazu veranlasst, fünfzig Inseleinwohner zum Dienst in der Feuerwehr zu verpflichten.2 Dieses Ereignis hat sogar vereinzelt mediale Aufmerksamkeit gewonnen.3
Die Auswirkungen einer degressiven Entwicklung des Ehrenamts lassen sich zwar zurzeit noch nicht im Detail vorhersagen, allerdings ist mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die gegenwärtige, überwiegend voluntative Helferstruktur des Bevölkerungsschutzes in seiner jetzigen Gestalt nicht dauerhaft aufrechterhalten werden kann. Angesichts der verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates, einen effektiven Brand-, Katastrophen- und Zivilschutz zu gewährleisten,4 muss daher intensiviert über Alternativen nachgedacht werden, mit denen der Bevölkerungsschutz sichergestellt werden kann. Sofern die gesellschaftliche, freiwillige Solidarität an ihre Grenze stößt, kann gegebenenfalls mit Hilfe des Rechts über die verpflichtende Heranziehung von Personen korrigierend eingegriffen werden. Die rechtlichen Rahmenbedingungen der Dienst- und Hilfeleistungsverpflichtungen zur Sicherstellung des Bevölkerungsschutzes sollen im Folgenden einer näheren Begutachtung unterzogen werden.5
1.2. Verlauf
Die gutachtliche Betrachtung von Dienst- und Hilfeleistungsverpflichtungen im Bevölkerungsschutz beginnt zunächst mit den einfach-gesetzlichen Rechtsgrundlagen in den Bereichen des Brand-, Katastrophen- und Zivilschutzes (2.). Dabei sollen die vorhandenen gesetzlichen Vorgaben zu den Möglichkeiten der verpflichtenden Heranziehung von Personen zum Dienst und zur Hilfeleistung dargestellt und gegenübergestellt werden. Anschließend werden die kostenrechtlichen Aspekte herausgearbeitet (3.). Des Weiteren werden verfassungsrechtliche Konflikte erörtert, die sich zum einen aus dem Charakter des Arbeitszwangs einerseits und der Gefahrengeneigtheit der Tätigkeit im Bevölkerungsschutz andererseits ergeben (4.). Abschließend werden die Durchsetzbarkeit von Dienst- und Hilfeleistungsverpflichtungen erörtert (5.) und die Gesamtergebnisse (6.) sowie Reformvorschläge zur Optimierung der Rechtsgrundlagen formuliert (7.).
Angesichts der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder für das Feuerwehr- und Katastrophenschutzrecht nach Art. 30, 70 Abs. 1 GG stehen die nachfolgenden Erörterungen stets unter dem Vorbehalt einer landesrechtlichen Abweichung. Es kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass im Einzelfall ein Landesgesetz von den dargestellten Regelungen abweichende Bestimmungen vorsieht. Da das Feuerwehr- und Katastrophenschutzrecht im interregionalen Vergleich eine stark heterogene Rechtsmaterie darstellt, können allgemeingültige Aussagen nur schwerlich getroffen werden und zur besseren Lesbarkeit kann auf vereinzelte Besonderheiten nicht immer eingegangen werden.
2. Befugnisregelungen zu Dienst- und Hilfeleistungsverpflichtungen
2.1. Brandschutz
2.1.1. Gemeindliche Grundpflichten
Der Brandschutz zählt zu den ursprünglichsten gemeindlichen Aufgaben. Die Feuerwehr- bzw. Brandschutzgesetze6 der Länder verpflichten die Gemeinden zum vorsorgenden und abwehrenden Brandschutz sowie zur Allgemeinen Hilfe.7 Während der abwehrende Brandschutz die Bekämpfung von Bränden, Explosionen, Unfällen und anderen Notlagen umfasst, zielt der vorsorgende Brandschutz auf die notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen zur Erfüllung des abwehrenden Brandschutzes. Hiervon abzugrenzen und von der hiesigen Untersuchung auszuklammern ist der vorbeugende Brandschutz, der auf die Verhinderung des Eintritts von entsprechenden Gefahren abzielt.8
Einen wesentlichen Aufgabenbestandteil des vorsorgenden Brandschutzes stellt die Pflicht der Gemeinden zur Vorhaltung einer leistungsfähigen Feuerwehr dar.9 Diese haben die Gemeinden auf Grundlage einer zu erarbeitenden und fortzuschreibenden Bedarfs- und Entwicklungsplanung aufzustellen.10 Hierbei werden ihnen vereinzelt qua Gesetzes Vorgaben hinsichtlich der einzuhaltenden Hilfsfrist auferlegt.11 Freilich setzt dies sowohl sächliche als auch personelle Vorkehrungen voraus. Dabei gehen die Brandschutzgesetze hinsichtlich des erforderlichen Personals davon aus, dass dem Bedarf in erster Linie mit Hilfe von Freiwilligen entsprochen werden kann.12
2.1.2. Feuerwehrdienstverpflichtung
Erklären sich Freiwillige zum Dienst in der Feuerwehr in ausreichender Zahl bereit, richten die Gemeinden Freiwillige Feuerwehren ein. Freiwillige Feuerwehren stellen – wie auch Berufsfeuerwehren – öffentliche Feuerwehren dar. Als gemeindliche Einrichtungen sind sie eine organisatorische Verwaltungseinheit der Gemeinden als örtliche Brandschutzbehörden.
Im Falle einer mangelnden Bereitschaft zum freiwilligen Feuerwehrdienst sind die Gemeinden zur Aufstellung einer Pflichtfeuerwehr verpflichtet. Hierzu berechtigen alle Landesbrandschutzgesetze die Gemeinden, bestimmte Personen zum Dienst in der Feuerwehr rechtsverbindlich heranzuziehen. Dies kommt sowohl dann in Betracht, wenn überhaupt keine Feuerwehr zustande kommt, als auch wenn diese personell nicht ausreichend ausgestattet ist.13 Im bayerischen Brandschutzrecht wird allerdings an dieser Stelle differenziert: Enthält eine Freiwillige Feuerwehr nicht die erforderliche Mindeststärke, steht es im Ermessen der Gemeinde, zu ihrer Verstärkung Personen heranzuziehen. Demgegenüber ist die Gemeinde dazu verpflichtet, Personen zum Dienst heranzuziehen und eine Pflichtfeuerwehr aufzustellen, wenn eine Freiwillige Feuerwehr nicht zustande kommt.14
2.1.2.1. Gemeindeeinwohner
Als von der Gemeinde zum Feuerwehrdienst Verpflichtete kommen gemeindliche Einwohner in Betracht. Dadurch wird der Kreis der möglichen Dienstverpflichteten sehr weit gefasst, denn „Einwohner“ einer Gemeinde ist jeder, der in der Gemeinde seinen Wohnsitz hat.15 Da der Gesetzeswortlaut nicht an den Begriff des „Bürgers“ anknüpft, können nicht allein Deutsche als Staatsangehörige i.S.v. Art. 116 GG herangezogen werden. Vielmehr können auch Ausländer zum Feuerwehrdienst verpflichtet werden.
Die Anknüpfung der gesetzlichen Heranziehungsbefugnisse an den Gemeindeeinwohnerstatus erscheint konsequent, da Gemeindeeinwohner Mitglieder der Gemeinde als einer Gebietskörperschaft darstellen. Insoweit lässt sich die Pflicht zum Feuerwehrdienst als Annex zur Gemeindezugehörigkeit begreifen. Durch die Zugehörigkeit zur Gemeinde werden folglich nicht nur Rechte bzw. Ansprüche begründet (wie z.B. der Anspruch auf gemeindliche Brandbekämpfung), sondern auch die Pflicht zur Beteiligung an gemeindlichen Aufgaben (wie z.B. die Pflicht zur gemeindlichen Brandbekämpfung). Es besteht mithin ein Konnexitätsprinzip im gemeindlichen Brandschutz: Mit dem Brandschutzanspruch der Gemeindeeinwohner korreliert ihre Brandschutzpflicht.
2.1.2.2. Alter
Nach den Brandschutzgesetzen der Länder stellt die Feuerwehrdienstleistungspflicht der Gemeindeeinwohner eine Jedermannpflicht dar: Grundsätzlich muss „jeder“ bzw. müssen „alle“ Einwohner einer Gemeinde im Falle von personellen Engpässen damit rechnen, zum Feuerwehrdienst herangezogen zu werden. Allerdings schränken die einschlägigen Rechtsgrundlagen den Personenkreis im Hinblick auf das Alter der möglichen Dienstverpflichteten ein. Zum gemeindlichen Feuerwehrdienst können Personen herangezogen werden, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben16 oder die bereits das 45.,17 50.,18 55.,19 60.20 oder 65.21 Lebensjahr überschritten haben. Durch die Verwendung des Alterskriteriums für die Begrenzung des Personenkreises schaffen die Brandschutzgesetze ein gesetzliches Differenzierungsmerkmal bei der Auswahl der Gemeindeeinwohner zur Feuerwehrdienstpflicht.22
2.1.2.3. Geschlecht
Eine Differenzierung zwischen den möglichen Dienstverpflichteten nach ihrem Geschlecht findet nicht (mehr) statt. Die Beteiligung von Frauen am Dienst in den Feuerwehren wird als „erfolgreich“ qualifiziert, so dass es an einem sachlichen Grund mangelt, gegebenenfalls lediglich Männer zum Dienst in der Feuerwehr heranzuziehen.23
2.1.2.4. (Handlungs-)Form, Begründung, Befristung und Belehrung
Die Heranziehung zum Feuerwehrdienst hat – nach den Vorgaben der Brandschutzgesetze – durch die Gemeinden überwiegend in Form eines schriftlichen Verpflichtungsbescheids zu erfolgen.24 Damit weicht das Brandschutzrecht von der grundsätzlichen Formwahlfreiheit des Verwaltungsrechts25 ab und wirkt unter dem Gesichtspunkt der Rechtsklarheit auf eine eindeutige Aussage der Verwaltung hin. Eine zusätzliche Sicherheit für den Bürger wird durch die Pflicht der Verwaltung erreicht, ihre Verpflichtungsentscheidung zu begründen. Denn nach § 39 Abs. 1 S. 1 VwVfG ist ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. Darin sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Des Weiteren ist der Verpflichtungsbescheid nach § 58 Abs. 1 VwGO mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Damit wird der Dienstverpflichtete auf sein Recht hingewiesen, eine behördliche bzw. gerichtliche Überprüfung der Heranziehungsentscheidung zu erreichen. Schließlich regeln die Landesbrandschutzgesetze vereinzelt ausdrücklich, dass die Dienstverpflichtung zum Feuerwehrdienst zu befristen ist.26 Die zeitliche Begrenzung der Heranziehung muss allerdings auch dann gelten, wenn dies nicht expressis verbis im Gesetz angeordnet wird, da sich andernfalls eine Ungleichbehandlung der auserwählten Gemeindeeinwohner gegenüber den Nicht-Dienstverpflichteten aufdrängt. Zur Vermeidung einer unzulässigen Ungleichbehandlung bedarf es daher einer Bestimmung der Dienstverpflichtungsdauer.
2.1.2.5. Rechtliche Gleichstellung und Weigerungsrechte
Grundsätzlich werden die Pflichtfeuerwehren bzw. die zu ihrer Aufstellung erforderlichen Dienstverpflichteten in ihrer Rechtstellung, insbesondere hinsichtlich der Feuerdienstfähigkeit sowie Gliederung und Ausbildung, mit den Freiwilligen Feuerwehren bzw. den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren gleichgestellt.27 Die daraus folgenden Konsequenzen im Hinblick auf das Entschädigungsrecht werden an späterer Stelle erörtert.28
Ein wesensimmanenter Unterschied zwischen den Freiwilligen Feuerwehrhelfern und den Dienstverpflichten besteht in der gegen den Willen der Einwohner erfolgenden Mitwirkung in der Feuerwehr im Falle der Dienstverpflichtenden. Daraus ergibt sich die gesetzgeberische Notwendigkeit, etwaige Ausnahmen von der Grundregel der Feuerwehrdienstpflicht grundsätzlich zu regeln. Zum Teil schreiben die Brandschutzgesetze selbst Weigerungsgründe vor,29 zum Teil finden sich hierzu Regelungen in den Gemeindeordnungen bzw. den Kommunalverfassungen30, die als Landesgesetze ebenfalls über die notwendige förmliche Gesetzesqualität verfügen. Vereinzelt werden die Gemeinden gesetzlich dazu ermächtigt, die zur Ablehnung einer Heranziehung berechtigenden Tatbestände in einer Satzung bzw. einem Ortsgesetz zu konkretisieren.31 Lediglich einer pauschalen Delegation dieser Regelungsbefugnis auf die Gemeindeebene begegnen Bedenken angesichts der Grundrechtsträchtigkeit dieser Materie.32
Zu den Tatbeständen, die zur Verweigerung einer Heranziehung berechtigen, gehören sowohl persönliche als auch öffentliche Gründe. Die Regelung zu den Ausnahmen von der Dienstverpflichtung fallen im bundesweiten Vergleich höchst unterschiedlich aus, so dass an dieser Stelle lediglich ein grober Überblick geschaffen werden kann. Zum einen ist die Ablehnung einer Dienstverpflichtung dann möglich, wenn die Feuerwehrdienstverpflichtung zu einer besonderen Härte persönlicher oder beruflicher Art führen würde.33 Dies kommt dann in Betracht, wenn die Person durch den Dienst in ihrer Berufs- oder Erwerbstätigkeit oder in der Fürsorge für ihre Familie erheblich behindert wäre.34 Ein weiterer persönlicher Grund kann in dem körperlichen bzw. gesundheitlichen Zustand der Person liegen.35 Eine Ungeeignetheit kann allerdings auch darin begründet sein, dass die Person auf bestimmte Weise strafrechtlich sanktioniert wurde, wie z.B. durch eine Entziehung der Fahrerlaubnis.36 Hierbei handelt es sich freilich um Tatbestände, die bereits die Behörde dazu anhalten, von einer Heranziehung abzusehen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen bestimmte Personengruppen aus öffentlichen Gründen von der Feuerwehrdienstleistungspflicht ausgenommen sind.37 Eine Freistellung liegt etwa dann im öffentlichen Interesse, wenn Personen bereits anderweitig an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben beteiligt sind. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die Person ein öffentliches Amt ausübt und damit die Tätigkeit in der Feuerwehr unvereinbar wäre.38 Ausgenommen sind ebenfalls Polizeivollzugsbeamte, Einsatzkräfte der am Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisationen sowie die Angehörigen der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk.39
2.1.3. Brandschutzrechtliche Hilfeleistungspflicht
Die Berechtigung der Gemeinden zur Verpflichtung von Einwohnern zum Feuerwehrdienst wird in allen Brandschutzgesetzen der Länder durch die brandschutzrechtliche Hilfeleistungspflicht ergänzt. Letztere meint die Pflicht von Personen, auch ohne ihre Zugehörigkeit zur Feuerwehr bei Bränden, Unglücksfällen usw. Hilfe zu leisten.40 Im Vergleich zur Feuerwehrdienstleistungspflicht lassen sich sowohl Unterschiede als auch Gegensätze feststellen. Beide Instrumente haben gemein, dass Personen zur Hilfeleistung herangezogen werden können. Im Falle der Feuerwehrdienstleistungspflicht ist die Gemeinde zur Verpflichtung von Personen berechtigt, im Falle der allgemeinen Hilfeleistungspflicht erfolgt die Heranziehung durch den Einsatzleiter der Feuerwehr. In beiden Konstellationen handelt es sich um hoheitliche Eingriffsbefugnisse. Demgegenüber bestehen Unterschiede hinsichtlich des persönlichen und zeitlichen Anwendungsbereichs beider Instrumente. Während die Feuerwehrdienstleistungspflicht für Gemeindeeinwohner gilt, betrifft die allgemeine Hilfeleistungspflicht grundsätzlich alle Personen. Sofern es zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr zwingend geboten ist,41 kann jede Person zur Durchführung von Hilfsmaßnahmen verpflichtet werden.42 Dadurch wird der Kreis der zur Mitwirkung an der Gefahrenabwehr Beteiligten erheblich erweitert. Allerdings ist die Hilfeleistungspflicht auf die aktuelle Gefahrenabwehr reduziert und berechtigt die Gemeinden nicht zu einer dauerhaften Einbindung der Personen in die Struktur der Feuerwehren. Die Hilfeleistungspflicht wird lediglich im Einzelfall auf Anordnung der Feuerwehr ausgelöst43 und beschränkt sich – auch nach dem Sinn der Regelungen – auf das gegenwärtige Ereignis.44 Die Herangezogenen werden als Verwaltungshelfer tätig.
Im Gegensatz zu den Feuerwehrdienstverpflichteten regeln die Brandschutzgesetze der Länder, dass eine Heranziehung zur Hilfe im Einzelfall dann ausgeschlossen ist, wenn sich die Person erheblich gefährden oder andere wichtige Pflichten verletzen würde.45 Die Problematik der Eigengefährdung(-spflicht) wird an späterer Stelle auch verfassungsrechtlich zu beurteilen sein.46
2.1.4. Ergebnis
Im Brandschutzrecht der Länder korrespondiert mit der gesetzlich-obligatorischen Pflicht der Gemeinden zur wirksamen Brandbekämpfung und Aufstellung einer leistungsfähigen Feuerwehr, ihre Berechtigung zur verpflichtenden Heranziehung von Personen zum Dienst, sofern eine Freiwillige Feuerwehr nicht aufgestellt werden kann oder diese im Einzelfall überfordert ist. Insoweit ist das Recht an dieser Stelle konsequent. Die den Gemeinden durch die Gesetze zur Verfügung stehenden Instrumentarien, mit denen sie ihre Brandbekämpfungsaufgabe auch bei Personaldefiziten erledigen können, unterscheiden sich jedoch nicht unerheblich. Während die auf Anordnung der Feuerwehr erfolgende Verpflichtung lediglich zur Hilfeleistung im Einzelfall verpflichtet – und damit gewissermaßen subsidiär wirkt –, hat die gemeindliche Dienstverpflichtung die organisatorische Eingliederung der Herangezogenen in die Gemeindefeuerwehr zur Folge. Die derart Dienstverpflichteten werden zu gemeindlichen Feuerwehrangehörigen und stehen damit in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde. Das zweigliedrige Regelungsmodell des Brandschutzrechts zum Ausgleich von Personaldefiziten der Freiwilligen Feuerwehren und zur Reaktion auf die Überforderung der Feuerwehren im Einzelfall erscheint als ein wirksames Mittel zur Sicherstellung des gemeindlichen Brandschutzes.
2.2. Katastrophenschutz
2.2.1. Grundpflichten der Katastrophenschutzbehörden
Die Katastrophenschutzgesetze der Länder weisen den Kreisen und kreisfreien Städten bzw. den Landratsämtern und Stadtverwaltungen die Aufgabe des Katastrophenschutzes zu. Die Aufgabenträger haben zum einen die Pflicht, eine wirksame Katastrophenabwehr durchzuführen und hierzu die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Zum anderen kommt ihnen die vorgelagerte Aufgabe zu, die für einen leistungsfähigen Katastrophenschutz notwendigen Vorbereitungen vorzunehmen.47 Katastrophenabwehr und Katastrophenvorsorge bilden die wesentlichen kommunalen bzw. staatlichen Aufgaben der Katastrophenschutzbehörden und weisen darin strukturelle Ähnlichkeiten zu den Grundpflichten der Brandschutzbehörden auf (Brandschutzvorsorge und Brandschutzabwehr).
2.2.2. Katastrophenschutzdienstverpflichtung
2.2.2.1. Fehlen einer unmittelbaren Katastrophenschutzdienstverpflichtung
Im Gegensatz zu den brandschutzrechtlichen Regelungen enthalten die Katastrophenschutzgesetze der Länder keine Bestimmung über die Befugnis der Katastrophenschutzbehörden, auf etwaige Personaldefizite mit einer Dienstverpflichtung von Bürgern zu reagieren. Eine entsprechende Standardermächtigung findet sich in keinem Katastrophenschutzgesetz. Eine Berechtigung der Behörden, im Bedarfsfall Personen zum Dienst im Katastrophenschutz unabhängig von einem aktuellen Ereignisfall heranzuziehen, lässt sich auch nicht auf die katastrophenschutzgesetzliche Generalklausel stützen.48 Denn angesichts der Grundrechtsrelevanz einer Dienstverpflichtung im Bereich der Gefahrenabwehr, genügen generalklauselartige Befugnisregelungen nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit von Normen. Für die Grundrechtsausübung wesentliche Entscheidungen müssen – nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts – vom Gesetzgeber selbst hinreichend bestimmt geregelt werden (Vorbehalt des Gesetzes).49 Dies ist bei Generalklauseln nicht der Fall. Schließlich ließen sich entsprechende Maßnahmen auch nicht durch Rückgriff auf die – vereinzelt von den Generalbefugnissen getrennt geregelten – Aufgabenbestimmungen stützen. Im Bereich des Polizei- und Ordnungsrechts gilt der Grundsatz der strengen Trennung von Aufgaben- und Befugnisregelungen. Ein Rückschluss von einer gesetzlichen Aufgabennorm auf eine Befugnis der Behörden zu Maßnahmen mit Eingriffscharakter ist unzulässig.50 Nach der aktuellen Rechtslage fehlt es daher an einer hinreichenden Rechtsgrundlage für die verpflichtende Heranziehung von Bürgern zum Dienst im Katastrophenschutz.
2.2.2.2. Delegation der Personalvorhaltung im Katastrophenschutz
Die Personalverantwortung im Bereich des Katastrophenschutzes wird weitgehend auf die privaten Träger des Katastrophenschutzdienstes delegiert. Der Katastrophenschutzdienst setzt sich aus den nach Fachdiensten gebildeten Einheiten und Einrichtungen zusammen, die maßgeblich durch die mitwirkenden Hilfsorganisationen gestellt werden.51 Zu deren zentralen gesetzlichen Pflichten zählt die Aufgabe, „für den Katastrophenschutz eigene Kräfte und Sachmittel bereitzustellen“.52 Hinsichtlich der Katastrophenschutzhelfer gilt der Grundsatz der Freiwilligkeit53: Zwar „verpflichten“ sich Personen zum Dienst in den privaten Hilfsorganisationen, allerdings erfolgt dies auf freiwilliger Basis.54
Auf staatlicher Seite kommt den Katastrophenschutzbehörden die – teils im Gesetzeswortlaut der Landeskatastrophenschutzgesetze unterschiedlich formulierte – Aufgabe zu, im Rahmen der Katastrophenvorsorge die Vorhaltung ausreichenden Personals durch die mitwirkenden privaten Organisationen zu erfassen und zu überwachen.55 In § 6 Abs. 1 KatSG LSA heißt es hierzu exemplarisch: „Die Katastrophenschutzbehörde erfasst die in ihrem Gebiet vorhandenen für die Katastrophenabwehr geeigneten Einsatzkräfte und -mittel […].“ Im Bereich der Personalverantwortung kommt folglich den Katastrophenschutzbehörden in erster Linie eine Aufsichtsfunktion zu.56 Dies verwundert nicht angesichts der Grundstruktur des Katastrophenschutzes, die im Wesentlichen durch ihre Zweigliedrigkeit geprägt ist: Die Katastrophenschutzbehörden stellen dabei den administrativ-organisatorischen Teil des Katastrophenschutzes dar, wobei ihre Aufgabe primär in der administrativen Leitung (Krisenmanagement) besteht. Demgegenüber sind die Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes der operative Teil des Katastrophenschutzes, worin auch ihre Hauptverantwortung für das notwendige Einsatzpersonal gründet.
Vereinzelt reduziert sich das gesetzliche Aufgabenfeld der Katastrophenschutzbehörden im Zusammenhang mit dem Einsatzpersonal nicht allein auf deren Erfassung bzw. Überwachung, sondern umfasst auch die Pflicht, auf die hinreichende Aufstellung von Personal „hinzuwirken“ bzw. dies zu „fördern“.57 Allerdings regeln die Katastrophenschutzgesetze nicht, mit welchen Mitteln auf etwaige Personaldefizite in den privaten Katastrophenschutzorganisationen reagiert werden soll bzw. reagiert werden kann. Unklar bleibt, welche Folgen eine mangelnde Bereitschaft der Bevölkerung zum freiwilligen Dienst im Katastrophenschutz trotz vorhandener Fördermaßnahmen durch die Behörden auslöst. Insoweit erweist sich das Katastrophenschutzrecht der Länder als lückenhaft, da die Behörden zwar einen wirksamen Katastrophenschutz zu gewährleisten haben, jedoch ihnen keine probaten rechtlichen Mittel zur Verfügung stehen, um bereits im Rahmen der Katastrophenvorsorge auf eine ausreichende Zahl von Helfern in den Einsatzorganisationen hinzuwirken.
2.2.2.3. Regie-Einheiten
Die tatsächliche Gewährleistung von ausreichendem Einsatzpersonal im Bereich des Katastrophenschutzes obliegt – wie bereits erörtert wurde – den mitwirkenden Einsatzorganisationen. Rechtsgrundlagen zur verpflichtenden Heranziehung zum Dienst in den privaten Hilfsorganisationen existieren nicht. Dies gilt auch für die in eigener Trägerschaft der Katastrophenschutzbehörden aufgestellten Einheiten und Einrichtungen (sog. Regie-Einheiten = „in Eigenregie“ aufgestellte Einheiten). Zwar besteht in einigen Bundesländern die Möglichkeit, dass kreisfreie Städte und Kreise Einheiten selbst aufstellen, „soweit hierfür ein Bedarf besteht und Hilfsorganisationen zur Aufstellung und Unterhaltung der zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Einheiten nicht bereit oder in der Lage“ sind.58 Allerdings bleibt es hier bei dem Grundsatz der Freiwilligkeit beim Dienst im Katastrophenschutz. Denn aus keinem Gesetzeswortlaut lässt sich ableiten, dass Bürger zum Dienst in den Regie-Einheiten gegen ihren Willen verpflichtet werden können.59 Die gesetzlichen Regelungen erschöpfen sich in der – wenn auch nur subsidiären – Ermöglichung von Katastrophenschutzeinheiten in unmittelbarer Trägerschaft der Katastrophenschutzbehörden. Im Übrigen ist anzumerken, dass gesetzliche Regelungen zu Regie-Einheiten keinesfalls den Regelfall im deutschen Katastrophenschutzrecht darstellen. Nur vereinzelt werden die Möglichkeit und die Modalitäten der Aufstellung von kreis- bzw. stadteigenen operativen Einheiten rechtlich bestimmt.
2.2.2.4. Feuerwehrdienstverpflichtete im Katastrophenschutz
Eine mittelbare Dienstverpflichtung zum Katastrophenschutz erfolgt durch die Möglichkeit der örtlichen Brandschutzbehörden, Gemeindeeinwohner zum Dienst in der Feuerwehr heranzuziehen. Da die Gemeinden bzw. die gemeindlichen Feuerwehren nach den Katastrophenschutzgesetzen dazu verpflichtet sind, am Katastrophenschutz mitzuwirken,60 werden die freiwilligen und verpflichteten Feuerwehrangehörigen auch in die Abwehr von Katastrophen eingebunden. Insoweit besteht nach geltender Rechtslage eine mittelbare, allerdings sehr partielle Möglichkeit, Personen – indirekt – zum Dienst an der Katastrophenbekämpfung zu verpflichten. Eine Ausdehnung auf Helfer der privaten Katastrophenschutzorganisationen ist jedoch auch über das Feuerwehrrecht versperrt.
2.2.3. Katastrophenschutzrechtliche Hilfeleistungspflichten
2.2.3.1. Allgemeine katastrophenschutzrechtliche Hilfeleistungspflicht
Das Katastrophenschutzrecht regelt – wie auch das Feuerwehrrecht – die behördliche Berechtigung, Personen zur Hilfeleistung heranzuziehen. Hierbei weisen die Hilfeleistungspflichten des Feuerwehr- und Katastrophenschutzrechts zahlreiche Gemeinsamkeiten auf, was nicht zuletzt darin begründet ist, dass sie teils auf dieselbe Rechtsgrundlage gestützt werden, wie dies etwa bei den Kombinationsgesetzen der Fall ist.61 Auch die katastrophenschutzrechtliche Hilfeleistungspflicht zeichnet sich durch ihren weiten personellen Anwendungsbereich aus: Grundsätzlich handelt es sich bei ihr um eine „Jedermannpflicht“, so dass jede Person – unabhängig von ihrer Gemeindezugehörigkeit oder ihrem staatsbürgerrechtlichen Status – zu Hilfeleistungen herangezogen werden kann. Allerdings schränken auch hier gesetzliche Schranken den Kreis der möglichen Helfer ein: Insbesondere durch die Statuierung von Mindest- und Höchstaltersgrenzen werden den Heranziehungsbefugnissen der Behörden Grenzen gesetzt. Überwiegend liegt das Mindestalter bei 18 Jahren62 und das Höchstalter bei 60 Jahren63.
Beschränkt wird die Möglichkeit zur Heranziehung von Personen zum Dienst durch den sachlichen Anwendungsbereich, der durch die Gefahrenlage geprägt ist: Der Katastrophenfall eröffnet und begrenzt den Anwendungsbereich der Heranziehungsberechtigung. Darüber hinaus wird die Hilfeleistungspflicht durch eine Aufforderung bzw. Anordnung der Katastrophenschutzbehörde oder der Einsatzleitung ausgelöst.64 Damit handelt es sich bei der katastrophenschutzrechtlichen Hilfeleistungspflicht – wie auch bei der brandschutzrechtlichen Hilfeleistungspflicht – um eine im Einzelfall aktualisierte Rechtspflicht. Einschränkend tritt ihr subsidiärer Charakter hinzu, denn vereinzelt wird ausdrücklich in den Katastrophenschutzgesetzen bestimmt, dass die Heranziehung zur persönlichen Katastrophenhilfe unter dem Vorbehalt ihrer Erforderlichkeit steht, was sich auch als Überforderung der vorhandenen Einsatzkräfte auslegen lässt. Der Vorrang des Einsatzes professioneller Einsatzkräfte gegenüber den im Einzelfall Herangezogenen kann auch als Ausfluss des pflichtgemäßen Ermessens in Betracht kommen, da im Zusammenhang mit dem behördlichen Entschließungsermessen auch die zwingende Notwendigkeit der Heranziehung Berücksichtigung finden muss.65
2.2.3.2. Besondere katastrophenschutzrechtliche Hilfeleistungspflichten
Die Befugnisse der Katastrophenschutzbehörden zur Reaktion auf akute Helferdefizite im Katastrophenfall gehen über die allgemeine katastrophenschutzrechtliche Hilfeleistungspflicht hinaus. Vereinzelt wird für bestimmte Gefahrenarten eine spezielle Heranziehungsberechtigung statuiert. So regelt etwa § 54 Abs. 2 SächsBRKG für den Fall eines Waldbrandes: „Die Gemeinde kann bei Gefahr einer größeren Ausdehnung eines Waldbrandes die gesamte arbeitsfähige Bevölkerung durch öffentliche Aufforderung heranziehen.“ Sofern besondere Fähigkeiten oder Kenntnisse vonnöten sind, werden die Katastrophenschutzbehörden teils gesetzlich dazu ermächtigt, punktuell Personen zur Katastrophenhilfe heranzuziehen. So heißt es hierzu z.B. im hamburgischen Katastrophenschutzgesetz: „Ist zur Bekämpfung der Einsatz von Personen mit einer besonderen Ausbildung oder mit Spezialkenntnissen erforderlich, so können die Katastrophenschutzbehörden jede im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg wohnhafte volljährige Person mit dieser Ausbildung oder diesen Kenntnissen bis zu einer Dauer von drei Tagen innerhalb eines Monats zur Hilfeleistung beim Katastrophenschutz in Anspruch nehmen, soweit die Katastrophenschutzbehörde nicht über ausreichende Kräfte verfügen.“66 Schließlich erfährt die katastrophenschutzrechtliche Hilfeleistungspflicht eine spezielle Ausprägung in Gestalt der besonderen Pflichten von Angehörigen der Gesundheitsberufe. Angesichts der praktischen Relevanz des „Gesundheitlichen Bevölkerungsschutzes“ hat sich die Zusammenarbeit der Katastrophenschutzbehörden mit den Angehörigen der Gesundheitsberufe und den medizinischen Einrichtungen in einigen Katastrophenschutzgesetzen zu einem besonderen Regelungsbereich entwickelt. Im Gegensatz zur allgemeinen katastrophenschutzrechtlichen Hilfeleistungspflicht und den vorgenannten Spezialpflichten erstrecken sich allerdings die Rechtspflichten auf dem Gebiet des „Gesundheitlichen Bevölkerungsschutzes“ bereits auf die Katastrophenvorsorge. Beispielsweise müssen Krankenhäuser mit den Katastrophenschutzbehörden zusammenarbeiten67 und sind dazu verpflichtet, Katastrophenschutzpläne aufzustellen und diese mit den behördlichen Plänen abzustimmen sowie Übungen durchzuführen.68 Angehörige der Gesundheitsberufe werden dazu verpflichtet, an Katastrophenschutzfortbildungen teilzunehmen und sich auf Anforderung der Katastrophenschutzbehörde an Einsätzen, Übungen und Lehrgängen teilzunehmen.69
2.2.4. Ergebnis
Im Gegensatz zum Brandschutzrecht erweist sich das Recht auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes als weniger konsequent: Zwar werden die Katastrophenschutzbehörden zur Katastrophenvorsorge und -abwehr gesetzlich verpflichtet, jedoch existiert de lege lata keine Rechtsgrundlage für die verpflichtende Heranziehung von Bürgern zum Katastrophenschutzdienst, die deren Einbindung und fachliche Qualifizierung bereits im Vorfeld ermöglichen würde. Die Katastrophenschutzbehörden sind zwar zur Erfassung und Überwachung der vorhandenen Katastrophenschutzhelfer verpflichtet, jedoch obliegt die Personalverantwortung hauptsächlich den privaten Katastrophenschutzorganisationen. Diese haben die erforderlichen Personalkapazitäten mit freiwilligen Helfern aufzustellen. Im Falle eines Personalmangels bestehen keine gesetzlichen Mittel, die den Katastrophenschutzbehörden oder den Einsatzorganisationen eine zwangsweise Heranziehung zum Katastrophenschutzdienst ermöglichen würden.
Erst im Katastrophenfall eröffnet sich für die Katastrophenschutzbehörden die Möglichkeit, Personen zur Hilfeleistung heranzuziehen. Die zeitliche Begrenztheit dieses Instrumentariums auf den Katastrophenfall lässt den Schluss zu, dass die katastrophenschutzrechtliche Hilfeleistungspflicht lediglich ein Instrument der Katastrophenabwehr bildet, nicht jedoch der Katastrophenvorsorge. Die zur Hilfeleistung Verpflichteten können – mit Ausnahme der Angehörigen der Gesundheitsberufe – erst bei Eintritt einer Katastrophengefahr herangezogen werden, so dass eine verpflichtete Beteiligung an der Katastrophenvorsorge ausscheidet. Daher ist eine frühzeitige Qualifizierung dieser Helfergruppe durch eine theoretische und praktische Ausbildung, eine entsprechende Fortbildung sowie eine Überprüfung und Verbesserung der Fähigkeiten durch die Teilnahme an Übungen ausgeschlossen. Insoweit begegnen diesem System Bedenken, da die nur im Einzelfall mögliche Heranziehung von Personen zur Katastrophenhilfe dem Bedarf an einem qualifizierten Katastrophenschutz gegebenenfalls nicht entsprechen kann. Der Einsatz von Laienhelfern kann zwar einem Bedürfnis an einfachen Hilfeleistungen womöglich abhelfen, jedoch verlangen Katastrophen in der Regel auch zahlreiche professionelle, d.h. fachlich qualifizierte Helfer. Daher sind Zweifel angebracht, ob Personalnotständen innerhalb der mitwirkenden privaten Katastrophenschutzorganisationen mithilfe von punktuellen Einziehungsbefugnissen entgegengewirkt werden kann.
2.3. Zivilschutz
2.3.1. Grundpflichten und Zuständigkeiten
Der Zivilschutz zielt darauf ab, durch nichtmilitärische Maßnahmen die Bevölkerung, ihre Wohnungen und Arbeitsstätten, lebens- und verteidigungswichtige zivile Dienststellen, Betriebe, Einrichtungen und Anlagen sowie das Kulturgut vor Kriegseinwirkungen zu schützen und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern.70 Die Zivilschutzaufgaben können nach Art. 87b Abs. 2 S. 1 GG ganz oder teilweise in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau oder von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden. Das Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz (ZSKG) wird weitgehend den Ländern sowie ihren Gemeinden und Gemeindeverbänden übertragen, so dass diese im Auftrage des Bundes handeln71 und hierbei über die Einrichtung ihrer Behörden entscheiden dürfen.72 Demnach sind für den Vollzug des Zivilschutzes grundsätzlich die Kommunen und Landesbehörden zuständig. Die Verwaltungsaufgaben des Bundes nach Maßgabe des ZSKG werden demgegenüber vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) wahrgenommen.
2.3.2. Fehlen einer Zivilschutzdienstverpflichtung
Das Zivilschutzrecht des Bundes enthält keine Regelung über die behördliche Berechtigung, Personen zu einem nicht nur vorübergehenden und auf den Einzelfall beschränkten Zivilschutzdienst heranzuziehen, der zu einer organisatorischen Einbindung in eine Zivilschutzorganisation führen würde. Zudem ist mit der Aussetzung der Wehrpflicht zum 1. Juli 2011 die Möglichkeit des Wehrersatzdienstes im Zivil- und Katastrophenschutzes entfallen. Zuvor bestand die Option einer Freistellung von der Wehrpflicht durch die Mitwirkung als Helfer im Zivil- und Katastrophenschutz.73 Sofern Wehrpflichtige vier Jahre im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitgewirkt haben, erlosch ihre Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten.74 Seither existiert keine Rechtsgrundlage, die eine solche Helferrekrutierung ermöglicht.
2.3.3. Allgemeine zivilschutzrechtliche Hilfeleistungspflicht
Das Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz des Bundes berechtigt die zuständigen Behörden in ähnlicher Weise wie auch die Brandschutz- und Katastrophenschutzgesetze der Länder zur Heranziehung von Personen zu persönlichen Hilfeleistungen. Männer und Frauen vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr können verpflichtet werden, bei der Bekämpfung der besonderen Gefahren und Schäden, die im Verteidigungsfall drohen, Hilfe zu leisten.75 Hierbei handelt es sich um eine subsidiäre Verpflichtungsbefugnis, da sie unter dem Vorbehalt steht, dass „die vorhandenen Kräfte im Einsatzfall nicht ausreichen.“76 Zudem handelt es sich um eine auf die Gefahrenabwehr beschränkte Hilfeleistungspflicht, da die Verwendung der Personen lediglich „bei der Bekämpfung“ einer eingetretenen Gefahrenlage möglich ist. Eine vorgelagerte Qualifizierung der Personen ist unzulässig. Insoweit ähnelt dieses Rechtsinstrument stark den Heranziehungsbefugnissen im Brand- und Katastrophenschutzrecht.
Jedoch ist ein markantes Merkmal der allgemeinen zivilschutzrechtlichen Hilfsleistungspflicht hervorzuheben, dessen Übertragung auf das Katastrophenschutzrecht der Länder in Erwägung gezogen werden kann. Über die Heranziehungsbefugnis hinaus sind die Behörden auf Grundlage des ZSKG dazu ermächtigt, die herangezogenen Personen den öffentlichen und privaten Einsatzorganisationen zuzuweisen.77 Die Herangezogenen können demzufolge auch zur Erweiterung der Einsatzoptionen von privaten Hilfsorganisationen verwendet werden. Dies ist im Bereich des Brandschutzrechts der Länder nicht möglich, da dort die Hilfeleistungspflicht lediglich gegenüber der Brandschutzbehörde, vertreten durch den Einsatzleiter, zu erfüllen ist.
2.3.4. Besondere zivilschutzrechtliche Hilfeleistungspflichten
2.3.4.1. Bundesleistungsgesetz
Während das ZSKG die notwendige Rechtsgrundlage für die Heranziehung von Personen zu persönlichen Hilfeleistungen vorhält, wird durch das Bundesleistungsgesetz die Verpflichtung von Personen zu besonderen Leistungen ermöglicht. Hierbei geht es im Kern um die Erbringung von Werkleistungen78 sowie die Überlassung von beweglichen und unbeweglichen Sachen79. Der Anwendungsbereich dieser Befugnisse ist allerdings auf drohende Gefahren für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes (Gefahren von innen) oder zum Zwecke der Verteidigung (Gefahren von außen) beschränkt. Dies gilt es auch bei der Auslegung der Pflicht zu Leistungsvorbereitungen nach § 16 Abs. 1 BLeistG zu beachten. Da der Anwendungsbereich auf das Vorliegen einer drohenden Gefahr begrenzt ist, kann die Pflicht der Leistungspflichtigen, notwendige Vorbereitungsmaßnahmen zu treffen, nur dann ausgelöst werden. Folglich handelt sich bei den Bestimmungen des Bundesleistungsgesetzes um auf den Einzelfall bezogene Befugnisregeln, die einer verpflichtenden Einbindung und Qualifizierung der Helfer im Vorfeld entgegenstehen.
2.3.4.2. Arbeitssicherstellungsgesetz
Eine ähnliche Rechtslage stellt sich auch bei Betrachtung des Arbeitssicherstellungsrechts dar. Im Arbeitssicherstellungsgesetz wird zunächst das Primat der Freiwilligkeit hervorgehoben, indem ausdrücklich darauf verwiesen wird, dass Arbeitsleistungen im Sinne des Gesetzes vorrangig auf freiwilliger Basis herbeigeführt werden sollen.80 Zum Zwecke der Verteidigung bzw. des Schutzes der Zivilbevölkerung können jedoch erforderlichenfalls Wehrpflichtige zu einem Arbeitsverhältnis verpflichtet werden.81 Außerdem können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in einer ortsfesten militärischen Lazarettorganisation in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet werden.82 Im Gegensatz zum Bundesleistungsgesetz ermöglicht das Arbeitssicherstellungsgesetz jedoch eine weit vorgelagerte Heranziehung von Wehrpflichtigen, indem diese nach § 3 S. 2 und 3 ArbSG bereits im Voraus zur Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen (§ 29 ArbSG) verpflichtet werden können. Dies steht im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben zu Dienstverpflichtungen im Bereich des Zivilschutzes nach Art. 12a Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 GG.
2.3.4.3. Technisches-Hilfswerk-Gesetz
Das Technisches-Hilfswerk-Gesetz (THWG) bestimmt, dass Helfer im Sinne des Gesetzes Personen sind, die sich freiwillig zum ehrenamtlichen Dienst im Technischen Hilfswerk verpflichtet haben. Das THWG gilt demnach von dem Grundsatz aus, dass die Mitwirkung in der Bundesanstalt auf freiwilliger Grundlage erfolgt. Das Gesetz enthält keinerlei Regelungen über die unfreiwillige Verpflichtung von Personen zum Dienst im Aufgabenbereich des Technischen Hilfswerks. Bestimmungen im THWG zur Heranziehung von Personen im THW wären wohl auch systemwidrig, da das THW-Gesetz ein Spezialgesetz zur rechtlichen Ausgestaltung der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk darstellt und somit eher ein Organisations- und Helferstatusgesetz darstellt. Sofern jedoch zum Zwecke des zivilen Bevölkerungsschutzes im Verteidigungsfall Personal im THW erforderlich ist, können Personen unter Rückgriff auf § 28 Abs. 1 S. 1 ZSKG zum Dienst im THW herangezogen werden.
3. Kostenrechtliche Regelungen
Die gesetzliche Ermächtigung der Brand-, Katastrophen- und Zivilschutzbehörden zur verbindlichen Heranziehung von Personen zum Dienst im Bevölkerungsschutz löst unweigerlich die Frage nach ihren kostenrechtlichen Folgen aus. Da die Dienstverpflichteten jederzeit bei Bedarf tätig werden müssen, können sich arbeits- bzw. dienstrechtliche und hierbei insbesondere finanzielle Konflikte ergeben. Das Brand- und Katastrophenschutzrecht der Länder reagiert hierauf, allerdings bei bundesweiter Betrachtung in teils sehr unterschiedlicher Weise. Das Helferstatus- und Kostenrecht ist ein sehr heterogener Rechtsbereich. Im Folgenden sollen die hierzu grundlegenden gesetzlichen Regelungen skizziert werden.
3.1. Vergütung
Eine Vergütung der Tätigkeit von herangezogenen Helfern bei Feuerwehr- und Katastrophenschutzeinsätzen sieht das Brandschutz- und Katastrophenschutzrecht der Länder nicht vor. Ein prägendes Wesensmerkmal des Dienstes im Bevölkerungsschutz stellt – abgesehen von den Berufstätigen etwa bei den Berufsfeuerwehren – die Ehrenamtlichkeit dar. Das brandenburgische Brand- und Katastrophenschutzgesetz schreibt zur Rechtsstellung von Helfern prägnant vor: „Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr sind freiwillig und ehrenamtlich tätig“.83 Daraus ergibt sich zum einen, dass Freiwilligkeit und Ehrenamtlichkeit zwei selbständige Merkmale darstellen. Zum anderen folgt daraus, dass eine Vergütung der Helfer nicht stattfindet. Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, sondern über die Verweisungsnormen der Brandschutzgesetze ebenfalls für die Pflichtfeuerwehren bzw. die zum Feuerwehrdienst Herangezogenen. Das Brandschutzrecht der Länder stellt die verpflichteten Helfer den freiwilligen Helfern in ihren Rechten und Pflichten gleich.84 Dies gilt gleichermaßen hinsichtlich der katastrophenschutzgesetzlich Herangezogenen. In Bezug auf die Tätigkeit der Helfer in Einsatzorganisationen des Katastrophenschutzes wird vereinzelt ausdrücklich vorgeschrieben, dass eine Vergütung nicht gewährt wird.85 Da auch im Katastrophenschutzrecht eine Gleichstellung der Herangezogenen mit den Freiwilligen erfolgt,86 findet der Grundsatz der Nichtvergütung auch auf die Dienstverpflichten Anwendung. Somit steht ebenfalls den zur Hilfeleistung herangezogenen Personen kein Vergütungsanspruch gegen die Katastrophenschutzbehörden zu.
3.2. Freistellungs-, Lohnfortzahlungs- und Erstattungspflichten
Der Bedarf an Helfern des Brand- und Katastrophenschutzes kommt zu allen Tageszeiten in Betracht. Dies kann zu Kollisionen mit sonstigen Dienst- und Arbeitszeiten führen und bedarf folglich einer gesetzlichen Regelung. Die Brand- und Katastrophenschutzgesetze bestimmen hierzu, dass die Helfer während der Hilfeleistungen von regulären Arbeits- und Dienstpflichten freigestellt werden.87 Dies führt jedoch – nach den Vorgaben der Brand- und Katastrophenschutzgesetze – nicht zu einer finanziellen Benachteiligung der Helfer durch eine etwaige Reduktion des Arbeitsentgeltes. Arbeitgeber und Dienstherren müssen weiterhin Arbeitsentgelte bzw. Dienstbezüge einschließlich aller Nebenleistungen und Zulagen fortzahlen.88 Ein Verdienstausfall wird damit grundsätzlich vermieden. Korrelat dieser Entgeltfortzahlungspflicht ist der Erstattungsanspruch von privaten Arbeitgebern gegenüber den Behörden für geleistete Beträge.89 Dies gilt auch für den Fall einer Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst im Katastrophenschutzdienst zurückzuführen ist.90 Sofern sich die Helfer nicht in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis befinden, sondern als beruflich Selbständige tätig sind, ist eine Erstattung des durch die Hilfspflicht ausgelösten Verdienstausfalls bzw. der notwendigen Kosten für eine Vertretungsperson möglich.91 Schließlich ist im Einzelfall ein Aufwendungsersatz bei allen Helfern möglich, wenn diese Dienstleistungen erbringen, die über verkehrsübliche Hilfeleistungen oder über die außerhalb des Gesetzes bestehenden Rechtspflichten hinausgehen.92
4. Verfassungsrechtliche Aspekte der Heranziehung
4.1. Verfassungsmäßiger Arbeitszwang i.S.v. Art. 12 Abs. 2 GG
Die Heranziehung von Personen zum Dienst im Bevölkerungsschutz löst – sowohl bei dauerhaft als auch bei im Einzelfall Verpflichteten – die Rechtspflicht zu Hilfeleistungen aus. Da die Herangezogenen unfreiwillig Arbeitsleistungen erbringen müssen und damit in ihre Handlungsfreiheit eingegriffen wird, drängt sich die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Befugnisregelungen auf. Das Grundgesetz verbietet grundsätzlich, dass Personen gegen ihren Willen Arbeit leisten müssen. Zugleich setzt es allerdings auch einen Rahmen, innerhalb dessen im Ausnahmefall Bürgern ein Arbeitszwang auferlegt werden kann. In Art. 12 Abs. 2 GG heißt es hierzu: „Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.“ Art. 12 Abs. 2 GG stellt ein selbständiges Freiheitsgrundrecht dar, das als objektive Wertentscheidung die Rechtsauslegung beeinflusst und darüber hinaus dem Bürger einen subjektiven Freiheitsanspruch gegen unzulässigen Arbeitszwang verleiht.93 Diese grundrechtliche Gewähr auf Freiheit vor „Arbeitszwang“ ist abzugrenzen von „Zwangsarbeit“ i.S.d. Art. 12 Abs. 3 GG, bei dem es sich um unfreiwillige Arbeitspflichten innerhalb einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung handelt.94 Letzteres kann daher aus dem Blickfeld der vorliegenden Betrachtung ausgeklammert werden.
Im Lichte des Art. 12 Abs. 2 GG begegnen den bevölkerungsschutzrechtlichen Befugnissen zu Dienst- und Hilfeleistungsverpflichtungen von Personen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie erfüllen die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands des Art. 12 Abs. 2, 2. Hs. GG, der von dem Grundsatz des Verbots von Arbeitszwang partiell befreit. Zunächst handelt es sich bei den Hilfeleistungspflichten um „Arbeit“ i.S.d. Grundrechts, da als solche jede körperliche Tätigkeit verstanden wird, „die nicht bloß notwendige Nebenwirkung einer anderen Verpflichtung ist und nicht nur einen unbedeutenden Aufwand verursacht.“95 Die Herangezogenen werden beim Dienst im Bevölkerungsschutz außerhalb ihres regulären Pflichtenkreises tätig und haben in der Regel in Gestalt der erforderlichen Hilfeleistungs- und Rettungsmaßnahmen Handlungen durchzuführen, die regelmäßig mit erheblichem Aufwand verbunden sind. Dies gilt auch für diejenigen, die aufgrund ihrer dauerhaften organisatorischen Einbindung in der Feuerwehr zeitaufwendigen Pflichten im Rahmen der Vorsorge nachzukommen haben.
Des Weiteren erfüllen die Hilfeleistungspflichten in der Regel das Merkmal des „Zwangs“, denn auf sie wird zum einen hoheitlich eingewirkt und zum anderen werden sie durch die Androhung von Sanktionen zur Erfüllung ihrer Pflichten veranlasst.96 Hierbei handelt es sich schließlich um „öffentliche Dienstleistungspflichten“ i.S.d. Art. 12 Abs. 2, 2. Hs. GG. Dies resultiert allen voran aus ihrem Zweck, denn unter „öffentlicher Dienstleistung wird „eine Tätigkeit verstanden, die zum Nutzen eines Gemeinwesens erbracht wird“.97 Da die Dienst- und Hilfeleistungsverpflichtungen der Gefahrenabwehr dienen, handelt es sich um Maßnahmen, die zum Schutz von Individual- und Kollektivinteressen durchgeführt werden. Im Übrigen stellen die Hilfeleistungspflichten „herkömmliche“ Dienstleistungspflichten dar, da bei historischer Betrachtung die gegenseitige Hilfeleistung bei gemeinen Gefahren zu den Grundpflichten von Bürgern zählt und seit jeher auch strafrechtlich untermauert ist (vgl. § 323c StGB bzw. Vorgängerregelungen). In der Bevölkerung herrscht das Rechtsbewusstsein, dass es sich hierbei um traditionelle Elemente der Pflichtenordnung handelt.98
Angesichts dieser verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen des Art. 12 Abs. 2 GG können die Heranziehungsberechtigungen der Behörden als generell zulässig bewertet werden. Der subsidiäre Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG tritt hinter die – hier verfassungsmäßig angewandte – Berechtigung zum Arbeitszwangs nach Art. 12 Abs. 2 GG zurück.
4.2. Auswahlgerechtigkeit, Art. 3 Abs. 1 GG
Aufgrund der Eingriffsqualität der Heranziehung zu Dienst- und Hilfeleistungen drängt sich die Frage auf, nach welchen Kriterien über die Dienstverpflichtung von Personen entschieden wird. Die Entscheidung über die Auswahl einer bestimmten Person hat in der Regel zur Folge, dass eine andere Person von der Verpflichtung verschont bleibt, so dass ein weiteres Erfordernis des Verfassungsrechts an die Dienstverpflichtung von Bürgern die Gerechtigkeit im Rahmen der Personalauswahl darstellt. Auswahlentscheidungen mit Eingriffscharakter müssen sich an den Anforderungen des Art. 3 GG messen lassen. Danach sind zwar Ungleichbehandlungen grundsätzlich zulässig, jedoch verlangt das Grundgesetz, dass der Auswahl sachliche Erwägungsgründe zugrunde liegen. Ausgeschlossen sind allerdings die in Art. 3 Abs. 3 GG ausdrücklich benannten Kriterien: Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen oder seiner Behinderung benachteiligt werden.
Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten begegnen der Bestimmung der Gesetze von Mindest- und Höchstaltersgrenzen keine Bedenken, da es sich um ein sachliches Differenzialkriterium handelt: Die körperliche Leistungsfähigkeit, die für einen wirksamen Dienst bei der Feuerwehr erforderlich ist, ist in der Regel bei Minderjährigen einerseits und bei Personen im fortgeschrittenen Alter andererseits vermindert. Daher liegt der altersabhängigen Differenzierung eine hinreichend sachliche Erwägung zugrunde. Demgegenüber scheidet eine an das Geschlecht anknüpfende Auswahl aus. Der Europäische Gerichtshof für Menschrechte und das Bundesverfassungsgericht haben bereits in den 90er Jahren geurteilt, dass eine Beschränkung der Feuerwehrdienstleistungspflicht auf männliche Einwohner unzulässig ist.99 Daher kann die Bevorzugung von Frauen bei der Auswahl von Dienstverpflichteten nicht erfolgen. Vielmehr kommt es für die Teilnahme am Einsatzdienst darauf an, ob die Person die erforderlichen geistigen und körperlichen Voraussetzungen erfüllt. Diese können grundsätzlich unabhängig vom Geschlecht vorliegen.100
Bei der Auswahlgerechtigkeit im Rahmen von Dienst- und Hilfeleistungsverpflichtungen handelt es sich um ein außerordentlich komplexes Rechtsproblem. Daher können an dieser Stelle nur die rechtlichen Grundzüge erörtert werden. Erforderlich ist weiterhin eine vertiefende Beleuchtung der sachlichen Erwägungsgründe i.S.v. Art. 3 Abs. 1 GG.101
4.3. Eigengefährdungspflicht, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG
4.3.1. Problembeschreibung
Die verfassungsrechtliche Dimension der Heranziehung von Personen zum Dienst im Bevölkerungsschutz geht über die gegen den Willen erfolgende Pflicht zu Arbeitsleistungen und damit über Art. 12 Abs. 2 GG sowie den Gerechtigkeitsfragen nach Maßgabe von Art. 3 GG hinaus. Eine herausragende Bedeutung kommt den Dienst- und Hilfeleistungsverpflichtungen im Lichte des grundrechtlichen Schutzgehalts von Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG („Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.“) zu. Denn bei den Aufgabenfeldern des Brand-, Katastrophen- und Zivilschutzes handelt es sich naturgemäß um gefahrengeneigte Tätigkeiten. Sowohl im Rahmen der alltäglichen Brandbekämpfung als auch bei der Abwehr von Großschadensereignissen und Katastrophen liegen nicht nur Gefahren für die Bevölkerung vor. Es handelt sich ebenfalls um Lagen, deren Bewältigung regelmäßig die Gefährdung von Helfern erforderlich macht. Die Eigengefährdung von Helfern steht ihrem Charakter entsprechend im Spannungsfeld mit dem Grundrechtsschutz des Grundgesetzes, da Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG zum einen staatliche Eingriffe in die Gesundheit und das Leben von Menschen grundsätzlich abwehrt. Zum anderen folgt aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG die objektive Schutzpflicht des Staates, die es diesem gebietet, schädliche Einwirkungen auf Grundrechtsträger abzuwehren. In Anbetracht dieser Berührung von realen Gegebenheiten der Praxis einerseits und den Vorgaben der Verfassung andererseits stellt sich die Frage, ob Helfer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben einer Pflicht zur Eigengefährdung unterliegen. Kann von Dienst- und Hilfeleistungsverpflichteten die Gefährdung der eigenen Gesundheit oder gar des eigenen Lebens verlangt werden, wenn dies zur Abwehr von Gefahren erforderlich ist? Oder stehen die Rettungspflichten unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit von Rettungsmaßnahmen?
4.3.2. (Fehlende) Gesetzliche Regelungen zur Eigengefährdung
4.3.2.1. Hilfeleistungsverpflichtete
Hinsichtlich der Hilfeleistungsverpflichteten, d.h. der im Einzelfall herangezogenen Personen zu Hilfeleistungen, sehen die Brand- und Katastrophenschutzgesetze der Länder überwiegend Regelungen vor, die Ausnahmen von dem Grundsatz der Hilfeleistungspflicht beinhalten. Derartige gesetzliche Ausnahmetatbestände, die teils als Weigerungsgründe ausgestaltet sind102, schließen die Pflicht zur Hilfeleistung im Einzelfall dann aus, wenn diese nicht „ohne erhebliche eigene Gefährdung“103 oder „ohne Verletzung höherwertiger Pflichten“104 möglich wäre. Folglich schließt eine Eigengefährdung von Personen ihre Pflicht zur Hilfeleistung nach den ausdrücklichen gesetzlichen Vorgaben aus. Die brand- und katastrophenschutzrechtliche Hilfeleistungspflicht findet somit ihre Grenze in der Zumutbarkeit der abverlangten Handlung. Diese Einschränkung deckt sich im Ergebnis auch mit den Schranken des allgemeinen Ordnungsrechts. Denn für die Heranziehung von Personen finden – subsidiär – die allgemein-ordnungsrechtlichen Regelungen zur Inanspruchnahme von Nichtstörern Anwendung. Zu den zentralen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von sog. Notstandspflichtigen zählt – neben der Unmöglichkeit einer wirksamen Gefahrenabwehr durch die Behörde selbst –, dass die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.105 Insofern ist die Möglichkeit der Heranziehung von Personen zum Dienst im Bevölkerungsschutz dann ausgeschlossen, wenn die angeforderte Tätigkeit zu einer Gefährdung der Person führen würde.106
4.3.2.2. Dienstverpflichtete
Im Gegensatz zu den benannten Ausschlussgründen für die Heranziehung von Personen zu Hilfeleistungen bei Bränden, Katastrophen und ähnlichen Lagen regeln die Brand-, Katastrophen- und Zivilschutzgesetze keine Zumutbarkeitsgrenzen für Dienstverpflichtete. Dies entspricht dem allgemeinen Befund, dass die Gefahrengeneigtheit und die Gefahrentragung auch von freiwilligen und beruflichen Helfern im Bevölkerungsschutz keinerlei positiv-rechtliche Regelung erfahren hat. Es muss daher konstatiert werden, dass im deutschen Brand-, Katastrophen- und Zivilschutz von einer ungeschriebenen bzw. stillschweigend mitgeschriebenen Pflicht zur Eigengefährdung ausgegangen wird: Sowohl von freiwilligen und beruflichen als auch von dienstverpflichteten Helfern wird abverlangt, dass sie erforderlichenfalls unter Gefährdung der eigenen Gesundheit und des eigenen Lebens die notwendigen Maßnahmen in Ausführung ihrer gesetzlichen Aufgaben durchführen.
4.3.3. Begründung der Eigengefährdungspflicht von Dienstverpflichteten
Es kann nicht ernsthaft bestritten werden, dass die Wirksamkeit der staatlichen Gefahrenabwehr voraussetzt, dass die tatsächlich handelnden Organe mitunter die Gefährdung ihrer eigenen körperlichen Integrität in Kauf nehmen müssen. Dies gilt für die Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit im Allgemeinen und für die Sicherstellung des Bevölkerungsschutzes im Besonderen. An dieses praktische Erfordernis schließt sich der rechtliche Bedarf nach einer hinreichenden Begründung der Eigengefährdungspflicht von Helfern bzw. – hier im konkreten Fall – von Dienstverpflichteten an. Die Pflicht zur Eigengefährdung stellt allerdings nicht nur bei Betrachtung der gesetzlichen Regelungen einen „blinden Fleck“ des Rechts dar. Auch im Schrifttum und in der Rechtsprechung finden sich keine Aussagen, womit die Eigengefährdungspflicht von Dienstverpflichteten juristisch begründet werden könnte.107 Einzig im Hinblick auf Soldaten sowie Polizei- und Feuerwehrbeamte werden vereinzelt – auf überwiegend nicht überzeugende Weise – Versuche unternommen, die Pflicht zur Eigengefährdung zu begründen. Im Folgenden soll diese Problematik näher beleuchtet werden.
4.3.3.1. Einwilligung
Insbesondere die Gefährdung von Polizeibeamten wird vereinzelt damit begründet, dass sich diese freiwillig zum Eintritt in das Beamtenverhältnis und zur Erfüllung der klassischen und gefahrenträchtigen Polizeiaufgaben entschieden haben. Dadurch hätten sie bereits im Voraus in die Gefährdung und gegebenenfalls auch in die Schädigung ihrer Grundrechtspositionen eingewilligt.108 Diese rechtliche Argumentation vermag im Falle der Dienstverpflichteten nicht zu überzeugen, da deren Dienstverhältnis nicht auf einer freiwilligen Dienstbereitschaft beruht. Die Dienstverpflichteten werden durch die Brandschutzbehörden gegen ihren Willen herangezogenen, so dass ihre Eigengefährdungspflicht nicht mit dem Gedanken der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung begründet werden kann. Darüber hinaus erscheint es sowohl nicht ausreichend wie auch nicht zielführend, eine Rechtspflicht zur Eigengefährdung einzig mit der freiwilligen Übernahme des Dienstes zu begründen.109 Denn dies würde zu Konflikten in Situationen führen, in denen der Helfer von seiner freien Entscheidung gänzlich zurücktreten möchte oder die Erfüllung einer Aufgabe im Einzelfall wegen einer erheblichen Gefährdung ablehnt. Hingegen bedarf es für die Begründung einer Rechtspflicht zur Eigengefährdung, die sogar bei Bedarf aufgrund einer Weisung durch den Dienstvorgesetzten gegen den eigenen Willen auszuführen ist, einer Rechtsgrundlage, die über die zu einem weit in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt bestehenden Bereitschaftserklärung hinausgeht. Schließlich hat auch das Bundesverfassungsgericht mit der sog. Strafgefangenen-Entscheidung aus dem Jahre 1972 entschieden, dass auch bei freiwillig eingegangenen Gewaltverhältnissen der Betroffene nicht auf die Ausübung seiner Grundrechte verzichtet. Zwar unterwerfe sich diese Person der besonderen Gewalt, jedoch schränke dies nicht die Grundrechtsgeltung ein.110
4.3.3.2. Herkömmlicher Grundsatz des Berufsbeamtentums, Art. 33 Abs. 5 GG
Die Gefahrentragungs- und Eigengefährdungspflicht von Beamten wird im juristischen Schrifttum vereinzelt als ein herkömmlicher Grundsatz des Berufsbeamtentums i.S.v. Art. 33 Abs. 5 GG kategorisiert. Da es sich dabei um „eine selbständige Verfassungsnorm für Grundrechtsbeschränkungen“ handele, lasse sich beamtenrechtlich „ein uneingeschränktes Lebensrecht des Beamten nicht herleiten“.111 Diese Argumentation erinnert freilich ebenfalls an die längst überholte Konstruktion der Pflichten bei sog. besonderen Gewaltverhältnissen.112 Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob tatsächlich unter Rückgriff auf Art. 33 Abs. 5 GG eine Pflicht zur Eigengefährdung von Beamten begründet werden kann. Denn der Regelungsbereich des Art. 33 Abs. 5 GG ist bereits in personeller Hinsicht hier nicht einschlägig: Das Personal von Feuerwehren und des Katastrophenschutzes steht zwar auch in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu den Brand- und Katastrophenschutzbehörden, allerdings handelt es sich bei ihnen in aller Regel nicht um Beamte im statusrechtlichen Sinne, da sie nicht beamtenrechtlich ins Beamtenverhältnis aufgenommen werden. Der Anwendungsbereich des verfassungsrechtlichen und einfachgesetzlichen Beamtenrechts lässt sich auch nicht auf Freiwillige und Dienstverpflichtete übertragen, da die besonderen Verfahrensregelungen über die Aufnahme in das Beamtenverhältnis eine Gleichstellung mit sonstigen Dienstverhältnissen sperren. Darüber hinaus stehen die besonderen Statusregeln des Beamtenrechts sowie die Fürsorgepflichten von Dienstvorgesetzten einer Übertragung auf Personen in anderen Dienstverhältnissen entgegen. Aus diesen Gründen kann nicht argumentiert werden, dass für alle im staatlichen Auftrag handelnden Organwalter die speziellen Rechte und Pflichten von Beamten Anwendung finden. Insofern begegnen der Diskussion um Gefahrentragungspflichten von Helfern im Bevölkerungsschutz Bedenken, wenn beamtenrechtliche Überlegungen undifferenziert bei „Feuerwehrleuten“ angewandt werden.113 Dies wird besonders anschaulich, wenn man berücksichtigt, dass sich die Feuerwehren in der Bundesrepublik Deutschland in personeller Hinsicht zu 96 Prozent auf freiwillige, nicht-verbeamtete Angehörige stützen.114 Da auch die Dienstverpflichteten nicht in ein Beamtenverhältnis aufgenommen werden, scheidet die Begründung von Eigengefährdungspflichten als einem herkömmlichen Grundsatz des Berufsbeamtentums i.S.v. Art. 33 Abs. 5 GG aus.
4.3.3.3. Berufs- bzw. aufgabentypische Gefahrentragungspflicht
Einen klassischen Ansatz zur Begründung der Gefahrentragungspflichten von Personengruppen, die sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befinden, stellt der Verweis auf die Berufstypik dar. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu festgestellt, dass „über die gesetzlich geregelten Pflichten hinaus […] zu dem Pflichtenkreis eines Amtes grundsätzlich alle Handlungen und Verhaltensweisen [zählen], die dem durch die Laufbahn geprägten Berufsbild wesensmäßig sind“.115 Sind mit einem Berufsbild typischerweise Gefahren verbunden, hat der jeweilige Berufsträger diese hinzunehmen. Dies gelte auch für das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.116 Ein ungeschriebener Grundsatz der berufstypischen Gefahrentragungspflicht überzeugt freilich insoweit nicht, als die Anknüpfung an den Beruf bei Helfern der Feuerwehren in der Regel mangels beruflicher Ausübung nicht zutreffen kann. Allerdings ließe sich auch im Hinblick auf ehrenamtliche und verpflichtete Tätigkeiten eine Gefahrentragungspflicht grundsätzlich damit begründen, dass mit der Aufgabenträgerschaft die jeweilige Gefahrenträgerschaft korrelieren muss, da andernfalls die Funktionstüchtigkeit der Exekutive nicht gewährleistet werden könnte.117 Dies gilt im besonderen Maße auf dem Gebiet der staatlichen Sicherheitsverantwortung, deren Umsetzung naturgemäß abverlangt, dass die handelnden Organwalter auch Gefahren einzugehen haben. Insoweit ließe sich die Gefahrentragungspflicht als eine systemimmanente Bedingung für die Erfüllung der berufs- und aufgabenspezifischen Anforderungen begründen. M.a.W.: Die Gewährleistung der staatlichen Gefahrenabwehr setzt die Dienstpflicht zur Gefahrentragung voraus. Dieser Zusammenhang besteht insoweit unabhängig von der beruflichen, ehrenamtlichen, freiwilligen oder verpflichtenden Trägerschaft einer gefahrenabwehrbezogenen Aufgabe, so dass im Grundsatz auch Dienstverpflichteten die Dienstpflicht zur aufgabenspezifischen Gefahrentragung auferlegt werden kann. Hiervon unberührt bleibt allerdings die Frage, welche Anforderungen an die Bestimmung der jeweils aufgabentypischen Dienstpflichten zu stellen sind. Sofern es hierzu einer gesetzlichen Regelung bedarf, genügt der Verweis auf eine rein ungeschriebene, aufgabenbezogene Dienstpflicht zur Eigengefährdung nicht.
4.3.3.4. Notwendigkeit einer gesetzlichen Dienstpflichtregelung
Seit der sog. Strafgefangenen-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.3.1972 steht fest, dass die Beschränkung des Grundrechtsschutzes bei Personen nur aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe unzulässig ist.118 Eine Grundrechtseinschränkung ist nur möglich, „wenn sie zur Erreichung eines von der Wertordnung des Grundgesetzes gedeckten Zweckes unerlässlich ist und in den dafür verfassungsrechtlich vorgesehenen Formen geschieht.“119 Hinsichtlich des verfassungskonformen Zwecks der Eigengefährdungspflicht ist bereits herausgestellt worden, dass es eine zwingende Notwendigkeit darstellt, dass Helfer zur wirksamen Erfüllung der Gefahrenabwehr auf dem Gebiet des Bevölkerungsschutzes Gefährdungen ihrer eigenen Gesundheit und des eigenen Lebens auf sich nehmen müssen. Da die Personen in Erfüllung des staatlichen Schutzauftrags aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG tätig werden, handelt es sich hierbei um einen von der Werteordnung des Grundgesetzes gedeckten – und sogar zwingend zu erfüllenden – Zweck. Darüber hinaus setzt die Grundrechtsbeschränkung auch bei Personen, die sich in einem besonderen Rechtsverhältnis zum Staat befinden, voraus, dass sie im Rahmen der „verfassungsrechtlich vorgesehenen Formen“ erfolgt. Im Zusammenhang mit der Wesentlichkeitstheorie des Bundesverfassungsgerichts folgt daraus, dass Eigengefährdungspflichten von Helfern unter Gesetzesvorbehalt stehen, d.h. einer Regelung in einem Gesetz bedürfen. Da die Dienstpflicht zur aufgabenbezogenen Eigengefährdung angesichts von Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG im hohen Maße Grundrechtsrelevanz besitzt, handelt es sich bei ihr um eine wesentliche Entscheidung, die der Gesetzgeber selbst treffen muss.120 Es gilt: „Der Eintritt in das Beamtenverhältnis indiziert keine Zustimmung zur Auferlegung aller möglichen Pflichten, sondern nur zu denjenigen Pflichten, die sich hinreichend klar aus dem Gesetz ergeben.“121 Der Verweis auf eine ungeschriebene oder jedenfalls nicht vom Gesetzgeber selbst vorgeschriebene Dienstpflicht zur Eigengefährdung genügt demnach nicht. Nach dem bisherigen Ergebnis der Begutachtung muss dies unabhängig davon gelten, ob sich die Personen in einem Beamtenverhältnis oder in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Verhältnis im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung befinden.
Über die Notwendigkeit einer gesetzlichen Rechtsgrundlage hinaus ergeben sich in Anbetracht der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ebenfalls Anforderungen an den Grad der Konkretisierung einer gesetzlichen Dienstpflichtregelung: „Je wesentlicher eine Entscheidung ist, desto konkreter müssen die gesetzlichen Regelungen sein“.122 Folglich können sich gesetzliche Dienstpflichtregelungen zur Eigengefährdung von Amtswaltern nicht darin erschöpfen, amtstypische bzw. wesensmäßige Pflichten zu tragen.123 Eine hinreichend bestimmte, gesetzliche Dienstpflichtregelung muss vielmehr die Tragung von Gesundheits- und Lebensgefahren ausdrücklich benennen.124
4.3.4. Reichweite einer Eigengefährdungspflicht
Im Falle der gesetzlichen Statuierung einer Pflicht zur Eigengefährdung von Dienstverpflichteten im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erschließen sich aus dem Grundgesetz verfassungsrechtliche Schranken. Sowohl unter grundrechtlicher Betrachtung als auch bei Berücksichtigung des rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes aus Art. 20 Abs. 3 GG sind einer gesetzlichen Eigengefährdungspflicht Grenzen gesetzt. Eine gesetzliche Regelung vermag zwar die Pflicht zur Durchführung von erforderlichen Maßnahmen vorgeben, die notfalls auch unter Gefährdung des eigenen Lebens durchzuführen sind, jedoch kann von einem Helfer eine unverhältnismäßige Lebensgefährdung nicht verlangt werden. Vielmehr müssen die Maßnahmen geeignet, erforderlich und angemessen sein, d.h. sie müssen dem Helfer zuzumuten sein. Daraus folgt zum einen, dass im Falle der Unmöglichkeit einer Rettung die Pflicht zur Eigengefährdung per se ausgeschlossen ist. Denn sofern die Rettung eines Menschen aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist, sind etwaige Maßnahmen ungeeignet und damit eine etwaige Eigengefährdungspflicht unverhältnismäßig. Zum anderen ist die Gefährdung des eigenen Lebens eines Helfers dann unzulässig, wenn sie nicht erforderlich ist, weil weniger belastende Mittel zur Verfügung stehen, mit denen ebenfalls effektiv Hilfe geleistet werden kann. Schließlich muss die Eigengefährdung stets in einem angemessenen Verhältnis zu den zu schützenden Rechtsgütern stehen. Hierbei handelt es sich um eine im Einzelfall durchzuführende Abwägung, die von zahlreichen Faktoren abhängig ist und die ganz wesentlich die Zumutbarkeit von Eigengefährdungspflichten bestimmt. Denn für die Beurteilung der Angemessenheit einer Lebensgefährdung kommt es mitunter auf den Rang des geschützten Rechtsguts, den Grad der Gefahr, das potentielle Schadensausmaß und die Reversibilität der zu befürchtenden Schäden an. Bei der Einzelfallabwägung sind ebenfalls die Wahrscheinlichkeiten von Rettungschancen einerseits und den Lebensgefahren andererseits miteinander abzuwägen. Sofern etwa die Möglichkeit einer Eigengefährdung des Helfers zu befürchten ist, kann ihm diese dennoch zugemutet werden, wenn die Rettung einer Person mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erfolgen kann. Demgegenüber ist eine Eigengefährdung dann unzumutbar, wenn lediglich eine geringe Möglichkeit der Personenrettung besteht, der Helfer jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Verlust seines Lebens zu befürchten hätte. Eine Pflicht zur höchstwahrscheinlichen Aufopferung des eigenen Lebens im Falle von nahezu unmöglichen Rettungsoptionen ist angesichts des Menschenwürdeschutzes aus Art. 1 Abs. 1 GG und im Lichte des rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgebots abzulehnen. Hiervon unberührt bleibt freilich die über eine Dienstpflicht hinausgehende Entscheidung eines Helfers, trotz geringster Rettungsmöglichkeit eigenverantwortlich Maßnahmen durchzuführen, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen für ihn tödlichen Ausgang finden können.
5. Durchsetzbarkeit der Dienst- und Hilfeleistungsverpflichtung
Die gesetzlichen Regelungen zu den Dienst- und Hilfeleistungsverpflichtungen im Bevölkerungsschutzrecht schaffen grundsätzlich die notwendige Rechtsgrundlage für die rechtsverbindliche Anordnung der entsprechenden Handlungen. Die gesetzliche Rechtspflicht zu Dienst- und Hilfeleistungen wird im Einzelfall durch den behördlichen Verpflichtungsakt konkretisiert, so dass der Adressat im Grundsatz zur Befolgung verpflichtet ist. Dennoch bedarf es darüber hinausgehender rechtlicher Instrumente, um bei Verweigerungen die Durchsetzung der Pflichten zu gewährleisten. Hierzu kommen Vollstreckungs- und Sanktionierungsmittel in Betracht.
5.1. Vollstreckung
Die Bindungswirkung von Heranziehungsanordnungen wird durch einen etwaigen Widerspruch des Adressaten nicht gehemmt. Zwar entfalten Widersprüche grundsätzlich nach § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO aufschiebende Wirkung, allerdings entfällt diese in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.125 Diese Entscheidung hat die Behörde grundsätzlich schriftlich zu begründen.126 Jedoch bedarf es einer besonderen Begründung nach § 80 Abs. 3 S. 2 VwGO nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft. Dies kommt insbesondere bei der Heranziehung von Personen zu Hilfeleistungen im Einzelfall in Betracht. Bei der Begründungspflicht wird es allerdings in der Regel im Falle der Dienstverpflichtung bleiben.
Von der Abwendung einer aufschiebenden Wirkung ist die Vollstreckung i.e.S. zu unterscheiden. An dieser Stelle zeigt sich, dass die rechtlichen Möglichkeiten zur Durchsetzung der Verpflichtungsanordnung faktisch beschränkt sind. Da die individuelle Verpflichtung nur von dem Adressaten selbst vorgenommen werden kann und nur vom Willen des Pflichtigen abhängt, stellt sie eine unvertretbare Handlung i.S.d. Verwaltungsvollstreckungsrechts dar. Folglich sind die Vollstreckungsoptionen der Behörden auf die Anordnung, Festsetzung und Vollziehung eines Zwangsgelds begrenzt.127 Als letztes Mittel kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der zuständigen Behörde und nach Anhörung des Pflichtigen durch Beschluss Ersatzzwanghaft anordnen, wenn bei Androhung des Zwangsgeldes hierauf hingewiesen worden ist und das Zwangsgeld uneinbringlich ist.128 Eine tatsächliche Erzwingung von realen Dienst- und Hilfeleistungen ist somit faktisch und rechtlich nicht möglich. Sofern sich der Verpflichtete zur Umsetzung seiner Pflicht weigert, kann er nur mithilfe der benannten Maßnahmen zur Handlung angehalten werden, ohne dass jedoch im Falle einer Totalverweigerung die tatsächliche Erfüllung der Pflichten mit Sicherheit erreicht werden kann. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass durch den Vorbehalt der Zumutbarkeit der Durchsetzbarkeit von Dienst- und Hilfeleistungsverpflichtungen Grenzen gesetzt sind. Im Falle der im Einzelfall Herangezogenen kommt dies expressis verbis in den gesetzlichen Regelungen zum Ausdruck: Eine Heranziehung und folglich auch eine Vollstreckung von Hilfeleistungen ist im Falle der Eigengefährdung ausgeschlossen. Da es de lege lata an einer hinreichenden Rechtsgrundlage für die Dienstpflicht zur Aufgabenerfüllung unter Eigengefährdung mangelt, scheidet auch die Erzwingung von Maßnahmen durch Dienstverpflichtete unter Eigengefährdung aus. Insofern können sich Effektivitätshindernisse im Bevölkerungsschutz dann ergeben, wenn das Personal unfreiwillig verpflichtet wird und es an einer Bereitschaft zur konsequenten und erforderlichen Aufgabenerfüllung mangelt.
5.2. Sanktionierung
Die Bindungswirkung der Heranziehungsanordnungen kann grundsätzlich durch eine ordnungswidrigkeits- und strafrechtliche Sanktionierung von Weigerungen untermauert werden. Hierzu finden sich in den Brand- und Katastrophenschutzgesetzen der Länder Regelungen, nach denen die vorsätzliche oder fahrlässige Nichtbefolgung von Verpflichtungen zu Dienst- und Hilfeleistungen eine Ordnungswidrigkeit darstellt.129 Folgerichtig sind Sanktionen in Gestalt von Geldbußen möglich.130
Des Weiteren kommt auch eine strafrechtliche Sanktionierung in Betracht, da die unterlassene Hilfeleistung nach § 323c StGB unter Strafe steht.131 Danach kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden, wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist.132 Schließlich ist auch bei Dienst- und Hilfeleistungsverweigerungen ein echtes Unterlassungsdelikt i.S.v. § 13 StGB denkbar, da die Verpflichtung zu Dienst- und Hilfeleistungen die Rechtspflicht zur Abwehr eines Schadens und damit eine Garantenstellung begründen kann. Sofern erforderliche Maßnahmen unterlassen werden und dadurch der Tatbestand eines Begehungsdelikts erfüllt ist, kommt grundsätzlich die Strafbarkeit wegen Unterlassens in Betracht.
6. Gesamtergebnisse
Als Gesamtergebnis lässt sich Folgendes festhalten:
- Ehrenamtlichkeit und Freiwilligkeit stellen traditionell die Grundlage des wirksamen Bevölkerungsschutzes in Deutschland dar. Die gegenwärtig überwiegend voluntative Helferstruktur des deutschen Bevölkerungsschutzes ist allerdings im Falle einer degressiven Entwicklung des Ehrenamts gefährdet, so dass zur Sicherstellung eines wirksamen Bevölkerungsschutzes erforderlichenfalls mit rechtlichen (Eingriffs-)Mitteln staatlich reagiert werden muss.
- Das Brandschutzrecht der Länder verfolgt ein zweigliedriges Regelungsmodell, mit dem die gemeindliche Pflicht zur wirksamen Brandbekämpfung gewährleistet wird. Zum einen können Gemeindeinwohner bei Personaldefiziten zum Feuerwehrdienst verpflichtet werden (Feuerwehrdienstverpflichtung). Hierbei kommt es auf die Staatsangehörigkeit der Personen nicht an. Jedoch sind altersmäßige und formale Einschränkungen bei der Verpflichtung zu berücksichtigen. Der Dienst kann nur verweigert werden, sofern persönliche, gesundheitliche oder öffentliche Gründe entgegenstehen. Zum anderen kann jedermann durch den Einsatzleiter der Feuerwehr zur Durchführung von einzelnen Hilfeleistungen herangezogen werden (Hilfeleistungspflicht). Dadurch wird die im Einzelfall erforderliche Ergänzung der gemeindlichen Abwehrfähigkeit ergänzt.
- Die Katastrophenschutzgesetze der Länder verpflichten zwar die unteren Katastrophenschutzbehörden zur Katastrophenabwehr und zu erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen, allerdings fehlen Eingriffsbefugnisse, mit denen Personen zum dauerhaften Katastrophenschutzdienst verpflichtet werden können (Fehlen einer Katastrophenschutzdienstverpflichtung). Die Personalverantwortung im Katastrophenschutz wird weitgehend auf die privaten Hilfsorganisationen delegiert. Die Katastrophenschutzbehörden haben lediglich eine Aufsichtsfunktion und verfügen über keinerlei rechtliche Mittel zur Reaktion auf Personalnotstände. Eine mittelbare Erweiterung des Helferpersonals ist lediglich über die gemeindliche Einziehung zu den Feuerwehren möglich, da diese am Kreiskatastrophenschutz mitwirken. Ähnlich wie im Brandschutzrecht regelt auch das Katastrophenschutzrecht die Möglichkeit einer partiellen Heranziehung zur Hilfeleistung (Hilfeleistungspflicht). Diese ist sachlich auf die eingetretene Lage beschränkt und hängt von einer Anordnung im Einzelfall ab. Darüber hinaus bestehen lediglich vereinzelt Spezialpflichten, die eine Einbindung von Personen bereits in die Vorbereitung der Katastrophenabwehr ermöglichen (z.B. bei Gesundheitspersonal und -einrichtungen). Grundsätzlich erschöpfen sich allerdings die Heranziehungsbefugnisse auf den Katastrophenfall, so dass auf diesem Wege die Sicherstellung eines qualifizierten Katastrophenschutzes fraglich ist.
- Das Zivilschutzrecht des Bundes kennt – wie auch das Katastrophenschutzrecht der Länder – keine Befugnis zur Dienstverpflichtung (Fehlen einer Zivilschutzdienstverpflichtung). Es besteht lediglich die Möglichkeit einer Heranziehung zur Hilfeleistung im Einzelfall (allgemeine zivilschutzrechtliche Hilfeleistungspflicht). Im Gegensatz zum Brand- und Katastrophenschutzrecht der Länder können jedoch die Hilfeleistungsverpflichteten auch privaten Hilfsorganisationen zugewiesen werden. Das Arbeitssicherstellungsgesetz ermöglicht zwar die Heranziehung bereits in der Vorbereitungsphase zu Ausbildungszwecken, jedoch ist der Anwendungsbereich auf den Spannungs- und Verteidigungsfall begrenzt.
- Die Dienst- und Hilfeleistung im Brand- und Katastrophenschutz wird nicht vergütet. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Gleichstellung der Verpflichteten mit den freiwilligen Helfern. Arbeits- und dienstrechtlichen Konflikten wird gesetzlich vorgebeugt, indem Pflichten zur Freistellung und Entgeltfortzahlung bestimmt werden. Finanzielle Schäden können private Arbeitgeber mit Hilfe ihres Erstattungsanspruchs kompensieren.
- Die Dienst- und Hilfeleistungsverpflichtungen genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 12 Abs. 2 GG. Zwar besteht grundsätzlich ein Freiheitsanspruch des Bürgers gegen unzulässigen Arbeitszwang. Jedoch handelt es sich bei den benannten Verpflichtungen um herkömmliche, öffentliche Dienstpflichten, die vom Grundgesetz zugelassen werden. Die Auswahl der Herangezogenen muss sich am Maßstab des Art. 3 GG richten. Die Heranziehung muss auf sachliche Erwägungen gestützt werden. Unzulässig ist die Auswahl von Personen unter Verletzung der Kriterien des Art. 3 Abs. 3 GG. Vorrangig kommt es auf die körperliche und gesundheitliche Eignung an.
- Den Dienstverpflichtungen im Brandschutz begegnen verfassungsrechtliche Bedenken angesichts der Anforderungen von Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG an Eingriffe in das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die praktische Notwendigkeit der Eigengefährdung von Helfern steht im Spannungsfeld mit dem eigenem Grundrechtsschutz der Helfer. Diese Kollision wird vom positiven Recht de lege lata nicht berücksichtigt und damit gegen den Gesetzesvorbehalt verstoßen. In Anbetracht der Grundrechtsrelevanz der Eigengefährdungspflicht muss der Gesetzgeber eine derartige Dienstpflicht selbst – und hinreichend konkret – regeln.
- Die rechtlichen Möglichkeiten zur Durchsetzung der Dienst- und Hilfeleistungsverpflichtungen sind begrenzt. Dies gilt im Fall der Dienstverpflichtungen bereits aufgrund der mangelnden Rechtsgrundlage für Eigengefährdungspflichten. Hinzu tritt, dass eine tatsächliche Erzwingung von Dienst- und Hilfeleistungen unmöglich ist. Vollstreckungsrechtlich kann lediglich mit Zwangsgeld und Zwangshaft eine Willensbeugung angestrebt werden. Ordnungswidrigkeits- und strafrechtliche Sanktionierungen können ebenfalls zur Hilfeleistung motivieren, eine tatsächliche Ausführung jedoch nicht erzwingen. Die mangelnde Rechtsgrundlage zur Begründung einer Eigengefährdungspflicht steht einer Vollstreckung und Sanktionierung von Verweigerungen insoweit entgegen.
7. Vorschläge
Aus der Untersuchung lassen sich folgende rechtliche und rechtspolitische Vorschläge ableiten:
- Für den Fall einer weitergehenden degressiven Entwicklung der Helferstruktur im deutschen Bevölkerungsschutz ist an eine Anpassung der rechtlichen Heranziehungsbefugnisse zu denken. Hierbei sind grundsätzlich zwei Wege denkbar: Zum einen könnte in das Katastrophenschutzrecht der Länder eine Katastrophenschutzdienstverpflichtung aufgenommen werden, die als Äquivalent zur Feuerwehrdienstverpflichtung des Brandschutzrechts die Dienstverpflichtung von Personen zum Katastrophenschutz ermöglicht. Zum anderen kommt eine Ausweitung der bestehenden katastrophenschutzgesetzlichen Hilfeleistungsverpflichtungen in Betracht, wie dies beim Arbeitssicherstellungsgesetz der Fall ist. Zum Pflichtenkreis von Personen könnte demzufolge nicht nur die Durchführung von bestimmten Hilfeleistungen bei Eintritt einer Gefahr zählen, sondern bereits ihre Teilnahme an Vorbereitungsmaßnahmen (Aus- und Fortbildungen, Übungen usw.) umfassen. Die Ausdehnung der gesetzlichen Handlungsbefugnisse der Behörden von der Katastrophenabwehr auf die vorgelagerte Katastrophenvorsorge erscheint zur Sicherstellung eines qualifizierten Katastrophenschutzes sinnvoll.
- Über die Heranziehungsbefugnis im Katastrophenfall hinaus ist an ein ausdrückliches Zuweisungsrecht zu denken, wie dies in das ZSKG Eingang gefunden hat. Danach können herangezogene Personen privaten Hilfsorganisationen zugewiesen werden, die über die weitere Verwendung der Verpflichteten entscheiden können.
- In das Brand-, Katastrophen- und Zivilschutzrecht muss zwingend die ausdrückliche Dienstpflicht zur Eigengefährdung aufgenommen werden. De lege lata fehlt an einer hinreichenden Rechtsgrundlage für die Begründung einer Pflicht zur Eigengefährdung, sofern dies für die wirksame Gefahrenabwehr erforderlich ist. Eine derartige Dienstpflicht steht materiell im Einklang mit dem Grundgesetz, verlangt jedoch nach einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmung.
- 1. Zu denken ist auch daran, dass die schwindende Hilfsbereitschaft in der Bevölkerung Ausdruck eines kulturellen Gesellschaftswandels sein kann.
- 2. In Bayern hat es bislang keine Notwendigkeit für eine Dienstverpflichtung von Personen zum Feuerwehrdienst gegeben, vgl. Schulz, Brandschutz in Bayern, Kommentar, 2010, 5. Auflage, S. 120; Feuerwehrdienstverpflichtungen haben ebenfalls stattgefunden in Altwarp (MV), Burg (Dithmarschen, SH) und Pietzpuhl (LSA), vgl. Wikipedia-Enzyklopädie, Pflichtfeuerwehr.
- 3. Siehe Schrep, Zwang zum Löschen, in: Der Spiegel 22/2008, S. 68.
- 4. Siehe dazu auch Gusy, Katastrophenschutzrecht, DÖV 2011, 85 (90 ff.).
- 5. Der Begriff „Hilfeleistungsverpflichtung“ steht für die punktuelle Heranziehung von Personen zu Hilfeleistungen. „Dienstverpflichtung“ meint demgegenüber die Heranziehung von Personen zum nicht nur vorübergehenden Dienst mit der Folge einer organisatorischen Eingliederung. Der Begriff ist abzugrenzen von „Dienstpflichten“ als der Gesamtheit von Pflichten der Helfer im Dienst.
- 6. Es ist nicht erkennbar, dass mit der terminologischen Unterscheidung zwischen „Feuerwehrgesetzen“ einerseits und „Brandschutzgesetzen“ andererseits eine inhaltliche Unterscheidung korrespondiert.
- 7. Vgl. exemplarisch § 6 HessBKG; z.T. wird statt „Allgemeine Hilfe“ der Begriff der „Technischen Hilfe“ verwendet.
- 8. Siehe zum vorbeugenden Brandschutz etwa § 6 Abs. 2 i.V.m. § 15 ff. HessBKG.
- 9. § 3 Abs. 1 FwG BW, Art. 1 Abs. 2 BayFwG; § 2 Abs. 1 BrSchG MV.
- 10. Vgl. etwa § 3 Abs. 1 Nr. 1 HessBKG.
- 11. Vgl. § 3 Abs. 2 HessBKG: „Die Gemeindefeuerwehr ist so aufzustellen, dass sie in der Regel zu jeder Zeit und an jedem Ort ihres Zuständigkeitsbereichs innerhalb von zehn Minuten nach der Alarmierung wirksame Hilfe einleiten kann“.
- 12. Vgl. § 10 Abs. 1 HessBKG.
- 13. Vgl. Schneider, FSHG Kommentar, 8. Auflage, S. 214; in § 14 Abs. 1 FSHG heißt es hierzu: „Die Gemeinde hat eine Pflichtfeuerwehr einzurichten, wenn eine Freiwillige Feuerwehr nicht zustande kommt oder die bestehende öffentliche Feuerwehr einen ausreichenden Feuerschutz nicht gewährleisten kann“.
- 14. Vgl. Art. 14 Abs. 1 und 4 BayFwG.
- 15. Vgl. z.B. § 10 Abs. 1 SächsGemO; z.T. wird ausdrücklich gesetzlich festgelegt, dass es im Falle von mehreren Wohnsitzen auf diejenige Gemeinde ankommt, in der die Person ihren Hauptwohnsitz hat, vgl. § 11 Abs. 1 S. 2 FwG BW.
- 16. Art. 13 Abs. 1 BayFwG; § 11 Abs. 1 FwG BW; § 18 Abs. 2 BremHilfeG; § 26 Abs. 2 BbgBKG; § 13 Abs. 3 BrSchG MV; § 14 Abs. 2 FSHG; § 10 Abs. 3 HessBKG; § 20 Abs. 2 SächsBRKG.
- 17. § 18 Abs. 2 BremHilfeG.
- 18. § 11 Abs. 1 FwG BW; § 10 Abs. 3 HessBKG.
- 19. § 13 Abs. 3 BrSchG MV.
- 20. Art. 13 Abs. 1 BayFwG; § 14 Abs. 2 FSHG.
- 21. § 26 Abs. 2 BbgBKG; § 20 Abs. 2 SächsBRKG.
- 22. Fragwürdig erscheint die im Schrifttum vertretene Auffassung, das gesetzlich vorgeschrieben Höchstalter beziehe sich lediglich auf den Zeitpunkt, zu dem (noch) eine Heranziehung ausgesprochen wird. Dies habe zur Folge, dass Personen verpflichtet werden könnten, die die gesetzliche Altersgrenze überschreiten, sofern der Zeitpunkt ihrer Heranziehung vor der gesetzlichen Altersgrenze lag, vgl. Diegmann/Lankau, Hessisches Brand- und Katastrophenschutzrecht, 8. Auflage, S. 39.
- 23. Vgl. Schneider, FSHG Kommentar, 8. Auflage, S. 216.
- 24. § 13 Abs. 4 S. 1 BrSchG MV; Art. 13 Abs. 2 S. 1 BayFwG.
- 25. Siehe § 37 Abs. 2 S. 1 VwVfG: „Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden.“
- 26. Art. 13 Abs. 2 S. 1 BayFwG sowie § 11 Abs. 2 S. 1 FwG BW: „auf bestimmte Zeit“; § 10 Abs. 3 HessBKG: „bis zu einer Gesamtdauer von zehn Jahren“.
- 27. Vgl. § 18 Abs. 5 BremHilfeG; § 13 Abs. 2 BrSchG MV; § 20 Abs. 4 SächsBRKG.
- 28. Siehe unter 3.
- 29. Vgl. § 11 Abs. 2 S. 2 FwG BW; § 10 Abs. 3 HessBKG.
- 30. Siehe z.B. § 26 Abs. 2 BbgBKG und § 20 Abs. 2 SächsBRKG i.V.m. § 18 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3 bis 5 SächsGemO.
- 31. Siehe etwa § 11 Abs. 1 FwG BW.
- 32. Zu denken ist insbesondere an Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 12 Abs. 1 GG, siehe zu den grundrechtlichen Fragen der Dienstverpflichtung unten unter 4.
- 33. Vgl. § 11 Abs. 2 S. 2 FwG BW.
- 34. So z.B. § 18 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SächsGemO.
- 35. Siehe § 20 Abs. 2 SächsBRKG.
- 36. Vgl. § 11 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 i.V.m. § 10 Abs. 2 Nr. 2 FwG BW.
- 37. Vgl. § 10 Abs. 3 HessBKG.
- 38. Vgl. § 18 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 SächsBRKG.
- 39. Vgl. § 12 Abs. 2 S. 3 FSHG.
- 40. § 26 Abs. 1 S. 1 BrSchG LSA.
- 41. § 7 Abs. 3 b) BrSchG MV; z.T. wird der Anwendungsbereich auf die Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr oder die Beseitigung von erheblichen Schäden erstreckt, vgl. § 49 Abs. 1 S. 1 HessBKG. Siehe dazu auch Diegmann/Lankau, HessBKG Kommentar, 8. Auflage, S. 129.
- 42. Vgl. § 13 Abs. 1 S. 1 BbgBKG.
- 43. Vgl. § 13 Abs. 1 S. 1 BbgBKG.
- 44. Vgl. § 7 Abs. 3 b) BrSchG MV: „zur Beseitigung akuter Gefahrenzustände“; vereinzelt wird bestimmt, dass die Personen bis zu einer Dauer von drei Tagen herangezogen werden können, vgl. Art. 24 Abs. 1 S. 1 BayFwG.
- 45. Vgl. § 13 Abs. 1 S. 2 BbgBKG; § 26 Abs. 1 S. 2 BrSchG LSA.
- 46. Siehe unter 5.3.
- 47. § 37 Abs. 1 BbgBKG; vgl. z.B. § 9 LKatSG MV: „Die Katastrophenschutzbehörden haben die nach pflichtgemäßen Ermessen notwendigen vorbereitenden Maßnahmen zu treffen, um einen wirksamen Katastrophenschutz zu gewährleisten“.
- 48. Vgl. z.B. § 1 Abs. 1 S. 2 LKatSG BW: „Sie haben dazu die Maßnahmen zu treffen, die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich erscheinen“.
- 49. Vgl. dazu Gusy, Polizei- und Ordnungsrecht, 2011, 8. Auflage, Rn. 173.
- 50. Vgl. dazu Gusy, Polizei- und Ordnungsrecht, 2011, 8. Auflage, Rn. 165 ff.
- 51. Vgl. § 12 Abs. 2 KatSG Bln; siehe auch § 14 Abs. 2 NdsKatSG: „Einheiten und Einrichtungen privater Träger wirken im Katastrophenschutz mit, wenn sie hierzu geeignet sind und ihr Träger die Bereitschaft zur Mitwirkung erklärt. Die Eignung wird durch die Katastrophenschutzbehörde festgestellt. Dieser Feststellung bedarf es nicht, wenn die Eignung bereits nach [dem Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz] gegeben ist.“
- 52. Vgl. § 18 Abs. 2 S. 1 BbgBKG; § 41 Abs. 2 BremHilfeG; § 7 Abs. 1 HmbKatSG; § 27 Abs. 4 S. 1 HessBKG; 6 Abs. 2 S. 2 LKatSG MV; des Weiteren haben die Hilfsorganisationen die Pflicht, die Einsatzbereitschaft ihrer Einheiten und Einrichtungen sicherzustellen, vgl. § 27 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 HessBKG; § 18 Abs. 3 S. 1 FSHG.
- 53. Vgl. dazu auch Plaggenborg, SächsBRKG, Kommentar, S. 178.
- 54. Vgl. § 41 Abs. 1 SächsBRKG zum Helferbegriff im Katastrophenschutz: „Helfer im Katastrophenschutz sind Frauen und Männer, die sich gegenüber den Trägern der Katastrophenschutzeinheiten freiwillig für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit zum ehrenamtlichen Dienst im Katastrophenschutz verpflichten“.
- 55. Vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 LKatSG BW; § 18 Abs. 3 S. 2 FSHG; § 36 Abs. 1 Nr. 3 SächsBRKG.
- 56. „Überwachung“ bzw. „Aufsicht“ wird ausdrücklich benannt in § 42 Abs. 1 LBKG RP; § 36 Abs. 1 Nr. 3 SächsBRKG; freilich verbleibt die Verantwortung für das eigene Behördenpersonal bei der Katastrophenschutzbehörde selbst.
- 57. Vgl. § 18 Abs. 3 S. 2 FSHG; § 36 Abs. 1 Nr. 3 SächsBRKG.
- 58. Vgl. § 19 FSHG; § 26 Abs. 2 HessBKG; § 18 Abs. 3 S. 2 SBKG; § 11 Abs. 2 S. 3 KatSG LSA.
- 59. Insofern ergibt sich auch aus dem Regelungszusammenhang zu § 38 Abs. 1 S. 1 HessBKG, dass die in § 38 Abs. 1 S. 3 HessBKG geregelte „Verpflichtung“ von Regie-Helfern gegenüber den Katastrophenschutzbehörden auf freiwilliger und ehrenamtlicher Grundlage beruht.
- 60. Vgl. z.B. § 28 HessBKG.
- 61. Das Brandschutz- und Katastrophenschutzrecht kombinieren in einem Gesetz z.B. Brandenburg und Hessen.
- 62. § 13 Abs. 1 S. 1 BbgBKG; § 49 Abs. 1 S. 1 HBKG; § 18 S. 1 LKatSG MV; § 27 Abs. 1 S. 1 LBKG RP; § 28 Abs. 1 S. 1 ThürBKG; keine altermäßige Einschränkung findet sich hingegen in Art. 9 Abs. 1 BayKatSG; § 39 Abs. 1 SBKG; z.T. liegt die Mindestaltersgrenze bei 16 Jahren: § 25 Abs. 1 LKatSG BW, § 27 Abs. 1 KatSG LSA, § 24 Abs. 1 LKatSG SH, § 54 Abs. 2 S. 1 SächsBRKG: allerdings bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres außerhalb der Gefahrenzone.
- 63. § 18 S. 1 LKatSG MV.
- 64. Vgl. § 49 Abs. 1 HessBKG; § 27 Abs. 1 FSHG; § 27 Abs. 1 LBKG RP; § 40 Abs. 1 ThürBKG.
- 65. Ähnlich auch Diegmann/Lankau, Hessisches Brand- und Katastrophenschutzrecht, Kommentar, 2010, 8. Auflage, S. 130.
- 66. § 16 Abs. 1 S. 2 HmbKatSG.
- 67. Vgl. § 37 Abs. 1 HessBKG.
- 68. Vgl. § 37 Abs. 3 HessBKG.
- 69. Vgl. § 37 Abs. 1 HessBKG.
- 70. Vgl. § 1 Abs. 1 S. 1 ZSKG.
- 71. Vgl. § 2 Abs. 1 S. 1 ZSKG.
- 72. Vgl. Art. 85 Abs. 1 S. 1 GG.
- 73. Vgl. § 13a Abs. 1 S. 1 WPflG.
- 74. Vgl. § 13a Abs. 2 S. 1 WPflG.
- 75. Vgl. § 28 Abs. 1 S. 1 ZSKG; die Verpflichtung darf einen Zeitraum von zehn Werktagen im Vierteljahr nicht überschreiten, vgl. § 28 Abs. 3 ZSKG.
- 76. Vgl. § 28 Abs. 1 S. 1 ZSKG.
- 77. Vgl. § 28 Abs. 2 ZSKG.
- 78. Vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 9 BLeistG.
- 79. Vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BLeistG.
- 80. Vgl. § 1 ArbSG.
- 81. Vgl. § 2 Nr. 2 ArbSG.
- 82. Vgl. § 2 Nr. 4 ArbSG.
- 83. Vgl. § 27 Abs. 1 S. 1 BbgBKG.
- 84. Vgl. Art. 13 Abs. 2 S. 2 BayFwG; § 26 Abs. 2 S. 3 BbgBKG; § 14 Abs. 3 FSHG; § 20 Abs. 4 SächsBRKG.
- 85. Vgl. § 12 Abs. 2 LKatSG BW; § 19 Abs. 2 BbgBKG.
- 86. Vgl. z.B. § 25 Abs. 3 LKatSG BW.
- 87. Vgl. § 13 Abs. 1 LKatSG BW; § 52 Abs. 3 BremHilfeG; § 11 Abs. 2 HessBKG; § 24 Abs. 1 S. 3 LKatSG MV.
- 88. Vgl. Art. 9 BayFwG; § 13 Abs. 1 LKatSG BW; § 52 Abs. 4 BremHilfeG.
- 89. Vgl. Art. 10 BayFwG; § 11 Abs. 3 HessBKG.
- 90. Vgl. § 13 Abs. 3 LKatSG BW; § 52 Abs. 4 BremHilfeG; § 11 Abs. 3 S. 2 HessBKG; § 11 Abs. 3 BrSchG MV; ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die nicht Arbeitnehmer sind, steht dann vereinzelt ein Anspruch auf einen pauschalisierten Betrag zu, vgl. § 11 Abs. 3 S. 3 HessBKG.
- 91. Vgl. § 13 Abs. 2 LKatSG BW; § 25 Abs. 2 LKatSG MV.
- 92. Art. 14 Abs. 1 BayFwG; § 15 Abs. 2 FwG BW; § 14 LKatSG BW; § 52 Abs. 7 BremHilfeG; § 11 Abs. 4 HessBKG.
- 93. Vgl. Scholz, in Maunz/Dürig (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar, 2012, Art. 12 Rn. 491.
- 94. Ebd., Art. 12 Rn. 505.
- 95. Ebd., Art. 12 Rn. 492.
- 96. Ebd., Art. 12 Rn. 494.
- 97. Ebd., Art. 12 Rn. 496.
- 98. Ebd., Art. 12 Rn. 497.
- 99. EGMR, Urteil v. 18.7.1994, Az. 12/1193/407/486, NVwZ 1995, 365; BVerfG, Beschluss v. 24.1.1995, Az. 1 BvL 18/93, DVBl. 1996, 613.
- 100. Vgl. zu den Anforderungen auch Diegmann/Lankau, Hessisches Brand- und Katastrophenschutzrecht, 2010, 8. Aufl., S. 38 f.
- 101. Einen Ansatzpunkt hierfür bietet die Diskussion um die gerechte Verteilung von Mangelressourcen, vgl. dazu Taupitz, in: Kloepfer (Hrsg.), Pandemien als Herausforderung für die Rechtsordnung, Schriften zum Katastrophenrecht, 2011.
- 102. § 8 Abs, 1 S, 1 KatSG Bln i.V.m. § 16 Abs. 1 Nr. 4 ASOG Bln; § 49 Abs. 1 S. 1 HBKG; § 27 Abs. 1 FSHG i.V.m. § 19 Abs. 1 Nr. 4 OBG NRW; § 13 S. 3 Nr. 2 LKatSG Saar.
- 103. § 25 Abs. 2 LKatSG BW; § 16 Abs. 3 HmbKatSG; § 24 Abs. 2 LKatSG SH bei unzumutbarer gesundheitlichen Schädigung; § 5 Abs. 1 S. 2 BremHilfeG bei Gefahr für Leib und Leben; § 13 S. 3 LKatSG Saar bei erheblicher Gefahr für Leib oder Leben; § 54 Abs. 2 SächsBRKG; § 21 Abs. 2 KatSG LSA; § 24 Abs. 2 LKatSG SH.
- 104. § 13 Abs. 1 S. 2 BbgBKG bei mindestens gleichrangigen Pflichten; § 5 Abs. 1 S. 2 BremHilfeG bei vorrangigen Pflichten; § 49 Abs. 1 S. 2 HBKG; § 54 Abs. 2 S. 3 SächsBRKG bei anderen wichtigen Pflichten; § 13 S. 3 LKatSG Saar bei überwiegenden Pflichten; § 21 Abs. 2 KatSG LSA; § 24 Abs. 2 LKatSG SH.
- 105. Vgl. § 16 ASOG; § 27 FSHG i.V.m. § 19 Abs. 1 OBG.
- 106. Aufgrund der subsidiären Anwendung des allgemeinen Ordnungsrechts gilt dies auch für die zivilschutzrechtliche Heranziehungsbefugnis.
- 107. Zum Teil wird die rechtliche Problematik um die Gesundheits- und Lebensgefährdung von Einsatzkräften eher umrissen als gelöst, so z.B. Doehring, Zum „Recht auf Leben“ aus nationaler und internationaler Sicht, in: Bernhardt/Geck/Jaenicke/Steinberger (Hrsg.), Festschrift für Hermann Mosler, 1983, 145 (155 ff.).
- 108. Vgl. dazu Hofmann, Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit eines Beamten (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) im Verhältnis zu seinen dienstrechtlichen Pflichten in Gefahrensituationen, ZBR 1998, 196 (197).
- 109. Insoweit auch kritisch Wilhelm, Pflicht des Beamten zum Einsatz seines Lebens, ZBR 1966, 325.
- 110. Vgl. dazu Hofmann, Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit eines Beamten, ZBR 1998, 196 (197).
- 111. Vgl. Wilhelm, Pflicht des Beamten zum Einsatz seines Lebens, ZBR 1966, 325 (326).
- 112. Vgl. dazu kritisch auch Sachs, Die Pflicht zum Einsatz von Leben und Gesundheit, BayVBl. 1983, 460 (461).
- 113. Vgl. Wilhelm, Pflicht des Beamten zum Einsatz seines Lebens, ZBR 1966, 325 (326).
- 114. Vgl. zur Freiwilligenquote Wikipedia, Feuerwehr in Deutschland, zuletzt abgerufen am 29.05.2012; im Feuerwehrrecht besteht vereinzelt die Möglichkeit, Angehörige zu Ehrenbeamten zu ernennen, vgl. §§ 11 Abs. 1 S. 2, 34 Abs. 1 und 2 FSHG. Dies kommt insbesondere bei Führungspostionen (Wehrführer, Kreisbrandmeister, Bezirksbrandmeister) in Betracht.
- 115. Vgl. BVerwG, Beschluss v. 8.9.1978 – 2 B 31.78 –, ZBR 1979, 202; so auch Rupprecht, Anspruch des Polizeibeamten auf Schutz seiner Grundrechte bei Einsätzen, in: Schreiber (Hrsg.), Festschrift zum 70. Geburtstag von Rudolf Sampe, 1982, S. 61; Wilhelm, Pflicht des Beamten zum Einsatz seines Lebens, ZBR 1966, 325 (326).
- 116. So auch HessVGH, Urteil v. 7.9.1977 – I OE 17/75.
- 117. Vgl. Zippelius, An den Grenzen des Rechts auf Leben, JuS 1983, 659 (663); Wilhelm, Pflicht des Beamten zum Einsatz seines Lebens, ZBR 1966, 325; auf die „Funktionstüchtigkeit“ stellt ebenfalls das BVerwG ab, vgl. BVerwG, Beschluss v. 8.9.1978 – 2 B 31.78 –, ZBR 1979, 202; dagegen ohne weitere Begründung: Rupprecht, Anspruch des Polizeibeamten auf Schutz seiner Grundrechte bei Einsätzen, in: Schreiber (Hrsg.), Festschrift zum 70. Geburtstag von Rudolf Sampe, 1982, S. 61.
- 118. BVerfGE 33, 1 ff.
- 119. BVerfGE 33, 1 (11, 12).
- 120. Vgl. Hofmann, Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit eines Beamten, ZBR 1998, 196 (197).
- 121. Vgl. Wilhelm, Pflicht des Beamten zum Einsatz seines Lebens, ZBR 1966, 325 (327).
- 122. Vgl. dazu Hofmann, Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit eines Beamten, ZBR 1998, 196 (198).
- 123. Vgl. § 34 S. 1 BeamtStG: „mit vollem persönlichen Einsatz“; § 101 S. 1 LBG Bln: „Die Polizeivollzugskräfte haben neben den allgemeinen Beamtenpflichten die sich aus dem Wesen des Polizeivollzugsdienstes und ihrer dienstlichen Stellung ergebenden besonderen Pflichten“; vgl. zu weiteren unbestimmten Regelungen Schnupp, Sind Leben und Gesundheit vorbehaltlos einzusetzen, Die Polizei 1996, 22.
- 124. Diese Voraussetzung ist – soweit ersichtlich – einzig in Hamburg erfüllt, wenn auch lediglich Polizei- und Feuerwehrbeamte umfasst werden, siehe § 107 Abs. 1 HmBG: „Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte haben ihre Amtspflichten unter Einsatz ihrer Person, notfalls auch ihres Lebens, zu erfüllen“. Dies gilt über § 114 S. 2 HmBG auch für Feuerwehrbeamte.
- 125. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO.
- 126. § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO.
- 127. Vgl. §§ 9 Abs. 1 lit. b), 11 Abs. 1 S. 1, 13, 15, 15 BVwVG.
- 128. § 16 Abs. 1 S. 1 BVwVG.
- 129. § 60 Abs. 1 Nr. 4 BremHilfeG; § 65 Abs. 1 Nr. 8 HessBKG.
- 130. § 60 Abs. 2 BremHilfeG; § 65 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 HessBKG; § 28 Abs. 2 BrSchG LSA.
- 131. Vgl. auch Plaggenborg, SächsBRKG, Kommentar, 2007, S. 214.
- 132. In seiner ursprünglichen Fassung erforderte der Straftatbestand der Unterlassenen Hilfeleistung eine entsprechende behördliche Anordnung zur Hilfeleistung, der nicht nachgekommen wurde. Dies ist zwar heutzutage nicht mehr erforderlich, unterstreicht allerdings, dass das Strafgesetzbuch insbesondere auch die Nichtbefolgung von Hilfeleistungsanordnungen unter Strafe stellt.