Durch einen Wall zum Schutz vor Straßenlärm (§ 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB) werden im Sinne des § 313 Abs. 1 Satz 1 BauGB die Grundstücke erschlossen, die durch die Anlage eine Schallpegelminderung von mindestens 3 dB(A) erfahren (im Anschluß an BVerwGE 80, 99 [101 f.]).