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BVerwG, 23.06.1995 - 8 C 20.93

Daten
Fall: 
Schutz vor Straßenlärm
Fundstellen: 
BVerwGE 99, 18; NJW 1996, 2386; BauR 1995, 826; DVBl 1995, 1136; NVwZ 1996, 402; ZfBR 1996, 47; IBR 1996, 165; DÖV 1996, 32
Gericht: 
Bundesverwaltungsgericht
Datum: 
23.06.1995
Aktenzeichen: 
8 C 20.93
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • VG Stuttgart, 22.04.1993 - 11 K 815/91

Durch einen Wall zum Schutz vor Straßenlärm (§ 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB) werden im Sinne des § 313 Abs. 1 Satz 1 BauGB die Grundstücke erschlossen, die durch die Anlage eine Schallpegelminderung von mindestens 3 dB(A) erfahren (im Anschluß an BVerwGE 80, 99 [101 f.]).

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die Kosten der erstmaligen Herstellung einer Lärmschutzwand. Sie sind Eigentümer des Grundstücks Flurstück Nr. 3901/8, das im Bereich des Bebauungsplans liegt. Dieser Bebauungsplan setzt entlang der (L 343) eine Lärmschutzwand fest, die die Beklagte Anfang 1990 hat fertigstellen lassen.

Mit Bescheid vom 21. Juni 1990 zog die Beklagte die Kläger zu einem Erschließungsbeitrag von 363,31 DM heran. Der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 22. April 1993 mit im wesentlichen folgender Begründung stattgegeben: Der angefochtene Beitragsbescheid sei rechtswidrig und verletze die Kläger in ihren Rechten. Es stehe nämlich nicht fest und könne auch nicht mehr aufgeklärt werden, ob das Grundstück der Kläger durch die abgerechnete Lärmschutzwand erschlossen werde. Deshalb sei die Beklagte nicht berechtigt, die Kläger für diese Erschließungsanlage zu einem Erschließungsbeitrag heranzuziehen.

Zutreffend sei die Beklagte davon ausgegangen, daß die Lärmschutzwand eine beitragsfähige Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB sei, für deren Herstellung mit Inkrafttreten der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Lärmschutzwand vom 8. Mai 1990 am 1. Juni 1990 die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten entstanden seien. Jedoch sei offen, ob das Grundstück der Kläger in dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des 1. Juni 1990 durch die Lärmschutzwand erschlossen worden sei. In diesem Sinne erschlossen seien die Grundstücke, für die sich der durch diese Anlage vermittelte Lärmschutz merkbar auswirkt, d.h. die durch die Anlage im maßgebenden Zeitpunkt eine Schallpegelminderung von mindestens 3 dB(A) erfahren. Ob das mit Blick auf das Grundstück der Kläger zu bejahen sei, könne auf der Grundlage der vorliegenden Akten und der angestellten Ermittlungen nicht positiv festgestellt werden. Zwar sei in dem von der Beklagten in Auftrag gegebenen Gutachten des Instituts für Lärm- und Erschütterungsmessungen und Bauakustik vom 27. Februar 1990 dargelegt, daß die Schallpegelminderung für das Grundstück der Kläger 5 dB(A) betrage, doch sei bei der auf Verkehrsgeräuschmessungen aus dem Jahre 1984 beruhenden Berechnung dieses Werts nicht berücksichtigt worden, daß in dem maßgebenden Zeitpunkt am 1. Juni 1990 unstreitig einige Grundstücke in dem Gebiet des Bebauungsplans - und dabei insbesondere auch Grundstücke zwischen der Lärmschutzwand und dem Grundstück der Kläger - mit der Folge bebaut gewesen seien, daß der Pegel u.a.

bis zum Grundstück der Kläger zusätzlich abnehme. Obwohl somit anzunehmen sei, daß die durch die Lärmschutzwand bewirkte Schallpegelminderung auf dem Grundstück der Kläger im maßgebenden Zeitpunkt weniger als 5 dB(A) betragen habe, lasse sich den vorliegenden Unterlagen nicht mit Sicherheit entnehmen, ob diese Schallpegelminderung am 1. Juni 1990 mindestens 3 db(A) oder weniger ausgemacht habe. Die Darlegungen des Instituts für Lärm- und Erschütterungsmessungen und Bauakustik auf eine entsprechende gerichtliche Anfrage ergäben, daß es weder möglich sei, aus den bisher vorgenommenen Messungen und Berechnungen hinreichend sicher die Feststellung abzuleiten, daß die Schallpegelminderung im maßgeblichen Zeitpunkt mindestens 3 dB(A) betragen habe, noch möglich sein werde, dies aufgrund weiterer Berechnungen oder sonstiger Ermittlungen festzustellen.

Angesichts dessen sei zugunsten der Kläger davon auszugehen, daß der angefochtene Beitragsbescheid rechtswidrig sei. Denn nach den sich aus dem Verwaltungsprozeßrecht und dem materiellen Recht ergebenden Grundsätzen über die materielle Beweislast gehe die Unerweislichkeit einer Tatsache grundsätzlich zu Lasten des Beteiligten, der aus ihr eine günstige Rechtsfolge herleite, hier also zu Lasten der Beklagten.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene, mit Zustimmung der Kläger eingelegte Sprungrevision der Beklagten, mit der diese eine Verletzung von Bundesrecht rügt und unter Aufhebung des angegriffenen Urteils um Abweisung der Klage bittet.

Die Kläger treten der Revision entgegen.

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.

Entscheidungsgründe

Die (Sprung-)Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts entspricht der Rechtslage.

In Übereinstimmung mit den Beteiligten geht das Verwaltungsgericht davon aus, die im Bebauungsplan festgesetzte, entlang der angelegte Lärmschutzwand sei eine beitragsfähige Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB. Dem ist auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen beizupflichten (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil vom 13. August 1993 - BVerwG 8 C 36.91 - Buchholz 406.11 § 127 BauGB Nr. 67 S. 86 [90 f.]).

Auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen ist dem Verwaltungsgericht ferner in der Annahme zu folgen, das Grundstück der Kläger unterliege nicht der Erschließungsbeitragspflicht für diese Anlage (§ 133 Abs. 1 BauGB). Danach nämlich ist nicht aufgeklärt und läßt sich auch nicht mehr aufklären, ob die abgerechnete Lärmschutzwand dem Grundstück der Kläger in dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten (§ 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB) am 1. Juni 1990 einen beitragsrechtlich relevanten Sondervorteil vermittelt hat oder nicht. Zutreffend erkennt das Verwaltungsgericht, daß diese Unaufklärbarkeit zu Lasten der Beklagten geht. Das Vorliegen eines beitragsrechtlich relevanten Sondervorteils gehört zu den anspruchsbegründenden Tatsachen; es ist mit der Folge Rechtmäßigkeitsvoraussetzung eines Erschließungsbeitragsbescheids, daß die Beklagte die materielle Beweislast trifft (vgl. dazu etwa Urteil vom 9. Dezember 1988 - BVerwG 8 C 72.87 - Buchholz 406.11 § 125 BBauG Nr. 23 S. 1 [5]).

Das Verwaltungsgericht meint, eine beitragsfähige Lärmschutzanlage vermittle ausschließlich den Grundstücken einen beitragsbegründenden Sondervorteil, denen sie eine Schallpegelminderung von mindestens 3 dB(A) verschaffe und die deshalb im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossen seien. Auch dem ist entgegen dem Vorbringen der Revision zu folgen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Urteil vom 19. August 1988 (BVerwG 8 C 51.87 - BVerwGE 80, 99 [101 f.]) ausgeführt, für die Abgrenzung der Grundstücke, denen die erstmalige Herstellung einer der in § 127 Abs. 2 (seinerzeit) BBauG genannten Erschließungsanlagen einen beitragsrechtlich relevanten Sondervorteil vermittelt, von den Grundstücken, für die dies nicht zutrifft, sei grundsätzlich maßgebend die bestimmungsgemäße Funktion der jeweiligen Anlage. Immissionsschutzanlagen sollten dem "Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen" (§ 127 Abs. 2 Nr. 5 BBauG) dienen, wobei es nach dem Gesetz ohne Belang sei, ob es sich im jeweiligen Einzelfall um ein - wie hier - beplantes oder um ein unbeplantes Gebiet handelt. Dieser gesetzlichen Zweckbestimmung sei zu entnehmen, daß der durch Anlagen zum Schutz vor Straßenlärm vermittelte erschließungsbeitragsrechtlich relevante Sondervorteil gerade in dem durch eine solche Anlage bewirkten Schutz liege, also in der Verminderung von Lärm, der die Ausnutzbarkeit der betroffenen Grundstücke negativ beeinflusse. Das rechtfertige die Annahme, bei der Verteilung des für die erstmalige Herstellung eines Lärmschutzwalls entstandenen umlagefähigen Aufwands seien die Grundstücke zu berücksichtigen, für die sich - im Unterschied zu anderen Grundstücken - im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten der durch diese Anlage vermittelte Schutz merkbar auswirke, d.h. durch einen Lärmschutzwall erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG seien die Grundstücke, für die die Herstellung einer solchen Anlage in diesem Zeitpunkt zu einer merkbaren Schallpegelminderung führe. Als in diesem Sinne merkbar sei eine Schallpegelminderung anzusehen, die mindestens 3 dB(A) ausmache. An dieser im Urteil vom 13. August 1993 (BVerwG 8 C 36.91 - a.a.O., S.94) hinsichtlich der Bestimmungen des Baugesetzbuchs bestätigten Rechtsprechung, der die Fachliteratur ganz überwiegend gefolgt ist (vgl. u.a. Ernst in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 131 Rn. 19 a und 20; Löhr in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 4. Aufl., § 131 Rn. 14; H. Schrödter in: Schrödter, BauGB, 5. Aufl., § 131 Rn. 22 ff.; sowie Fischer in: Hoppenberg, Handbuch des öffentlichen Baurechts, Kapitel F, Rn. 360), ist festzuhalten.

Die von der Revision im Anschluß an die Ausführungen von Kuschnerus (in NVwZ 1989, 528 ff.) an dieser Rechtsprechung geübte Kritik, eine bessere - insbesondere dem Spannungsverhältnis zwischen Beitragsgerechtigkeit und Verwaltungspraktikabilität eher gerecht werdende - Lösung müsse für das Erschlossensein und in der Folge für die Verteilung des für einen Lärmschutzwall angefallenen umlagefähigen Aufwands anknüpfen an das durch eine Lärmschutzanlage geschützte "Gebiet" (Kuschnerus, a.a.O., S. 531), gibt dem erkennenden Senat keinen Anlaß, seine bisherige Rechtsprechung aufzugeben oder zu modifizieren. Denn Gegenstand des Erschlossenseins nach § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind ausschließlich Grundstücke. Das schließt aus, annehmen zu dürfen, im Zusammenhang mit der Frage nach dem Erschlossensein durch Lärmschutzanlagen könnte als (Bezugs-)Gegenstand ein Baugebiet oder gar ein (für unbeplante Bereiche ohnehin unergiebiges) Bebauungsplangebiet in Betracht kommen. Aus diesem Grunde finden im geltenden Erschließungsbeitragsrecht keine Stütze Überlegungen, die für die Aufwandsverteilung namentlich von Anlagen zum Schutz vor Straßenlärm abstellen auf ein von demjenigen, der die jeweilige "Schutzanlage verantwortlich plant", zu umgrenzendes Schutzgebiet (vgl. so aber Kuschnerus, a.a.O., S. 531). Zwar trifft es zu, daß es bei beitragsfähigen Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB um "Anlagen zum Schutz von Baugebieten" geht, doch wird mit dieser gesetzlichen Zweckbestimmung lediglich deutlich gemacht, daß etwa eine Lärmschutzanlage - soll sie beitragsfähig sein - sich für eine Mehrzahl von Grundstücken innerhalb eines Baugebiets lärmmindernd auswirken muß. Keineswegs rechtfertigt diese Zweckbestimmung die Ansicht, entgegen dem eindeutigen Wortlaut des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB und anders als bei allen anderen beitragsfähigen Erschließungsanlagen sei (Bezugs-)Gegenstand des Erschlossenseins nicht jeweils ein einzelnes Grundstück, sondern ein (von wem und wie auch immer gebildetes) Baugebiet.

Einzuräumen ist der Revision, daß der Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität für die Annahme sprechen könnte, alle Grundstücke als erschlossen anzusehen, die von einem Bebauungsplan erfaßt werden, der die Lärmschutzanlage ausweist. Abgesehen davon, daß diese Betrachtungsweise indes ausschließlich für den beplanten Bereich von Belang sein kann und schon deshalb für das Erschließungsbeitragsrecht eher ungeeignet ist, streitet durchgreifend das Gebot der Beitragsgerechtigkeit gegen sie. Denn bei einer solchen Verfahrensweise bleiben nicht nur Grundstücke außerhalb des Plangebiets bei der Verteilung des für eine Lärmschutzanlage entstandenen umlagefähigen Erschließungsaufwands unberücksichtigt, denen diese Anlage ggf. erhebliche Schallpegelminderungen vermittelt, sondern es werden zu Beiträgen auch Grundstücke im Bebauungsplangebiet herangezogen, die durch die Lärmschutzanlage keine Schallpegelminderung erfahren. Diese letzteren, auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beitragsfrei bleibenden Grundstücke gleichwohl mit der Erwägung an der Aufwandsverteilung beteiligen zu wollen, ohne den Lärmschutzwall wäre der betreffende Bebauungsplan nicht genehmigt worden und ohne den Bebauungsplan wäre das jeweilige Grundstück (nach Maßgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls) nicht bebaubar, überzeugt nicht. Da die Genehmigung eines Bebauungsplans nämlich auch von der Ausweisung beispielsweise einer für die Erschließung der erfaßten Grundstücke ausreichenden Anzahl von Anbaustraßen (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) abhängig ist, ließe sich mit dieser Argumentation letztlich die Beteiligung aller Grundstücke des Plangebiets an der Verteilung des umlagefähigen Aufwands für alle beitragsfähigen Erschließungsanlagen in diesem Gebiet rechtfertigen. Das aber widerspricht der Anordnung des Gesetzgebers, mit Blick etwa auf eine Anbaustraße im Regelfall (vgl. aber § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB) nur die Grundstücke bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen, denen diese Anlage einen Sondervorteil in Form eines bebauungs- und in der Folge erschließungsbeitragsrechtlichen Erschlossenseins (§§ 30 ff., § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB) vermittelt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Beschluß

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 2363,31 DM festgesetzt.