§ 138 BGB

BGH, 08.02.1994 - KZR 2/93

Haben die Vertragsparteien vereinbart, daß die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen die Wirksamkeit der anderen nicht berührt, so kann ein Vertrag, der einzelne kartellnichtige Abreden enthält, nicht schon deswegen als insgesamt nichtig angesehen werden, weil der Wegfall dieser Abreden die wirtschaftlichen Vertragsgrundlagen wesentlich verändert und die Parteien den Vertrag ohne diese Abreden nicht abgeschlossen hätten.