§ 138 BGB

BGH, 06.05.1999 - VII ZR 132/97

Ein im Zusammenhang mit einer Bestechung abgeschlossener Architektenvertrag ist nicht ohne weiteres nichtig.
Ein Geschäftsführer ist im Zweifel ohne vorherige Information seines Geschäftsherrn nicht befugt, für diesen einen Vertrag mit dem Verhandlungspartner abzuschließen, der den Geschäftsführer gerade bestochen hat.

BGH, 24.10.1968 - II ZR 214/66

1. Macht eine Prozeßpartei, die mit dem Gegner während des Laufs der Berufungsbegründungsfrist einen Prozeßvergleich geschlossen hat, später die Nichtigkeit dieses Vergleichs geltend, so muß sie während des Laufs der in § 234 Abs. 1 ZPO bestimmten Frist die Berufung begründen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, um im Falle der Nichtigkeit des Vergleichs die Berufung weiterverfolgen zu können. Sie kann jedoch die Feststellung der Nichtigkeit des Vergleichs zumindest dann in Weiterführung des bisherigen Prozesses betreiben, wenn die Wiedereinsetzungsfrist abgelaufen ist, sofern ihre Vergleichsverpflichtungen über das hinausgehen, was sie nach dem erstinstanzlichen Urteil zu leisten hat.
2. Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Prozeßvergleichs kommt es im allgemeinen nicht auf das objektive Mißverhältnis zwischen der wahren Ausgangslage und den Leistungen an, die eine Partei mit Abschluß des Vergleichs übernommen hat. Ein solches Mißverhältnis kann aber Bedeutung gewinnen, wenn sich die begünstigte Partei dessen von Anfang an bewußt ist und weitere Umstände hinzutreten, derentwegen ihr Gesamtverhalten dahin zu würdigen ist, sie habe die andere Partei in einer gemäß § 138 BGB vorwerfbaren Weise übervorteilt.
3. Nimmt eine Partei selbst an gerichtlichen Vergleichsverhandlungen teil, so handelt deren Prozeßbevollmächtigter unter Umständen bei Abschluß des Prozeßvergleichs nach ihren Weisungen. Für die Anfechtung des Vergleichs kommt es in diesem Falle in entsprechender Anwendung des § 166 Abs. 2 BGB darauf an, ob die Partei vom Prozeßgegner getäuscht und dadurch bestimmt worden ist, die Weisung zum Abschluß des Vergleichs zu erteilen.

BGH, 11.11.1986 - V ZB 1/86

Die in einer Teilungserklärung enthaltene Klausel, nach der Wohnungseigentümer sich in der Eigentümerversammlung nur durch Ehegatten, einen Wohnungs- oder Teileigentümer und den Verwalter derselben Wohnanlage vertreten lassen können, ist grundsätzlich wirksam. Ob im Einzelfall Ausnahmen wegen Unzumutbarkeit nach Treu und Glauben geboten sein können, bleibt offen.

RG, 13.03.1936 - V 184/35

Zur Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB. auf Rechtsgeschäfte, bei denen Leistung und Gegenleistung in auffälligem Mißverhältnis zueinander stehen.

RG, 15.12.1917 - III 312/17

Verstößt es gegen die guten Sitten, wenn sich ein Theaterunternehmer im Bühnenvertrag ausbedingt, daß er einseitig zur Verlängerung des Vertrags berechtigt sein soll?

RG, 21.09.1920 - III 143/20

Kann unter besonderen Umständen beim Fortbestand eines gegenseitigen Vertrags der eine Teil die Erhöhung der Gegenleistung fordern, wenn seine eigene Leistung unter der Veränderung der Verhältnisse wirtschaftlich zu einer völlig anderen geworden ist?

Ausgleich der beiderseitigen Interessen in solchem Falle.

RG, 17.09.1934 - IV 75/34

Unter welchen Vorausssetzungen ergreift die Nichtigkeit eines zwischen Eheleuten vor der Scheidung geschlossenenen sittenwidrigen Unterhaltsabfindungs- und Auseinandersetzungsvertrages auch die zur Erfüllung des Vertrags vorgenommene Ausflassung eines Grundstücks?

BGH, 08.02.1994 - KZR 2/93

Haben die Vertragsparteien vereinbart, daß die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen die Wirksamkeit der anderen nicht berührt, so kann ein Vertrag, der einzelne kartellnichtige Abreden enthält, nicht schon deswegen als insgesamt nichtig angesehen werden, weil der Wegfall dieser Abreden die wirtschaftlichen Vertragsgrundlagen wesentlich verändert und die Parteien den Vertrag ohne diese Abreden nicht abgeschlossen hätten.