§ 325 BGB
BGH, 25.03.1987 - VIII ZR 43/86
Zur Rückabwicklung eines Software-Überlassungsvertrages aufgrund einer positiven Vertragsverletzung des Lieferanten (Lizenzgebers) durch Einbau einer Programmsperre und deren Benutzung als Druckmittel zum Abschluß eines Wartungsvertrages.
Die Zusammenfassung zweier Vereinbarungen über den Kauf eines Computers (Hardware) und die zeitlich nicht begrenzte Überlassung von Software (als Lizenzvertrag) in ein und derselben Vertragsurkunde kann eine Vermutung dafür begründen, daß ein einheitlicher Vertrag mit gleichen Folgewirkungen bei Störungen in einem der Teilbereiche abgeschlossen werden sollte. Sie ist widerlegt, wenn sich der Vertrag auf den Kauf eines handelsüblichen Computers und auf die Überlassung von Standard-Software bezieht. Ist in einem solchen Falle der Softwarevertrag wegen positiver Vertragsverletzung rückgängig zu machen oder deswegen fristlos gekündigt, wird der Hardwarevertrag davon nicht berührt.
RG, 10.12.1935 - VII 135/35
**1. Kennt der Besteller den Mangel im Sinne des § 640 Abs. 2 BGB.
RG, 21.09.1920 - III 143/20
Kann unter besonderen Umständen beim Fortbestand eines gegenseitigen Vertrags der eine Teil die Erhöhung der Gegenleistung fordern, wenn seine eigene Leistung unter der Veränderung der Verhältnisse wirtschaftlich zu einer völlig anderen geworden ist?
Ausgleich der beiderseitigen Interessen in solchem Falle.
