RG, 10.12.1935 - VII 135/35
1. Kennt der Besteller den Mangel im Sinne des § 640 Abs. 2 BGB. schon, wenn er nur den äußeren Fehler kennt, oder erst, wenn er weiß, daß durch diesen Fehler der Wert oder die vertragsmäßige Tauglichkeit des Werkes aufgehoben oder gemindert wird?
2. Kann ein Vertragsteil auch ohne Beseitigung seiner eigenen Vertragswidrigkeit die Wirkungen ernstlicher Weigerung der Erfüllung durch den Vertragsgegner für sich beanspruchen, wenn dieser kundgegeben hat, auf seiner Erfüllungsweigerung selbst für den Fall zu beharren, daß der andere Teil wieder vertragstreu geworden sein würde?
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