§ 326 BGB

BGH, 25.03.1987 - VIII ZR 43/86

Zur Rückabwicklung eines Software-Überlassungsvertrages aufgrund einer positiven Vertragsverletzung des Lieferanten (Lizenzgebers) durch Einbau einer Programmsperre und deren Benutzung als Druckmittel zum Abschluß eines Wartungsvertrages.

Die Zusammenfassung zweier Vereinbarungen über den Kauf eines Computers (Hardware) und die zeitlich nicht begrenzte Überlassung von Software (als Lizenzvertrag) in ein und derselben Vertragsurkunde kann eine Vermutung dafür begründen, daß ein einheitlicher Vertrag mit gleichen Folgewirkungen bei Störungen in einem der Teilbereiche abgeschlossen werden sollte. Sie ist widerlegt, wenn sich der Vertrag auf den Kauf eines handelsüblichen Computers und auf die Überlassung von Standard-Software bezieht. Ist in einem solchen Falle der Softwarevertrag wegen positiver Vertragsverletzung rückgängig zu machen oder deswegen fristlos gekündigt, wird der Hardwarevertrag davon nicht berührt.

RG, 08.07.1918 - IV 144/18

Unter welchen Umständen findet § 326 BGB auf den Vergleich Anwendung?

RG, 12.06.1917 - II 642/16

Unter welchen Voraussetzungen kann im Falle des § 326 Abs. 1 BGB angenommen werden, daß eine von dem Verkäufer erklärte Erfüllungsverweigerung die Nachfristbestimmung entbehrlich mache?

RG, 23.11.1917 - III 241/17

Genügt die bei der Bestimmung einer Nachfrist abgegebene Erklärung, daß der Erklärende sich für den Fall des Ablaufs der Frist den Rücktritt vorbehalte, der Vorschrift des § 326 Abs. 1. BGB.?

RG, 07.02.1919 - II 255/18

**Ist die Bestimmung des § 326 Abs. 2 BGB.