§ 17 JGG

BGH, 29.09.1961 - 4 StR 301/61

1. Schädliche Neigungen eines Jugendlichen können sich bereits in seiner ersten Straftat auswirken. Es bedarf dann aber regelmäßig der Feststellung schon vor der Tat entwickelt gewesener Persönlichkeitsmängel, die auf die Tat Einfluß gehabt haben und befürchten lassen, daß weitere Straftaten begangen werden.
2. Die Nichtfreistellung Jugendlicher, die einer Straftat für schuldig befunden worden sind, von Kosten und Auslagen bedarf namentlich dann ausdrücklicher Erörterung, wenn bei mehreren Jugendlichen unterschiedliche geldliche Verhältnisse vorliegen.

BGH, 11.11.1960 - 4 StR 387/60

**Für die Frage, ob und in welcher Höhe die "reine Schuldstrafe" nach § 17 Abs. 2 JGG verhängt werden soll, ist in erster Linie das Wohl des Jugendlichen maßgebend. Von entscheidender Bedeutung sind daher die charakterliche Haltung und das gesamte Persönlichkeitsbild des Täters. Nach ihnen ist zu beurteilen, ob die Verhängung der Jugendstrafe erforderlich ist. Der äußere Unrechtsgehalt hat demgegenüber keine selbständige Bedeutung. Er ist im wesentlichen für die Frage heranzuziehen, welche Schlüsse er auf die Persönlichkeit des Täters und seine Schuld zuläßt.