§ 20a StGB

BGH, 18.09.1952 - 3 StR 374/52

1. Die Anwendbarkeit des § 20 a Abs 2 StGB ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Straftaten (hier mehrere Morde und Mordversuche) in zeitlich rascher Folge auf Grund eines einheitlichen Entschlusses begangen wurden. Die tatsächliche Würdigung, ob die Straftaten auf einem eingewurzelten Hang des Täters beruhen, bedarf jedoch in einem solchen Falle besonderer Sorgfalt.
2. Der Tatrichter muß nicht schon deshalb einen Obergutachter hören, weil er die volle Überzeugung von einer bestimmten Tatsache (hier Zurechnungsfähigkeit des Täters) auf Grund des ärztlichen Gutachtens nicht gewinnen konnte. Wenn in dieser Lage die Beweisfrage zugunsten des Angeklagten entscheidet so liegt darin nicht ohne weiteren eine Verletzung der Aufklärungspflicht.