BGH, 18.09.1952 - 3 StR 374/52

Daten
Fall: 
Gefährliche Gewohnheitsverbrecher
Fundstellen: 
BGHSt 3, 169; JR 1953, 44; JZ 1952, 757; NJW 1952, 1343
Gericht: 
Bundesgerichtshof
Datum: 
18.09.1952
Aktenzeichen: 
3 StR 374/52
Entscheidungstyp: 
Urteil
Richter: 
Krauss, Koeniger, Busch, Scharpenseel, Baldus
Instanzen: 
  • Schwurgericht Kassel, 11.12.1951

1. Die Anwendbarkeit des § 20 a Abs 2 StGB ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Straftaten (hier mehrere Morde und Mordversuche) in zeitlich rascher Folge auf Grund eines einheitlichen Entschlusses begangen wurden. Die tatsächliche Würdigung, ob die Straftaten auf einem eingewurzelten Hang des Täters beruhen, bedarf jedoch in einem solchen Falle besonderer Sorgfalt.
2. Der Tatrichter muß nicht schon deshalb einen Obergutachter hören, weil er die volle Überzeugung von einer bestimmten Tatsache (hier Zurechnungsfähigkeit des Täters) auf Grund des ärztlichen Gutachtens nicht gewinnen konnte. Wenn in dieser Lage die Beweisfrage zugunsten des Angeklagten entscheidet so liegt darin nicht ohne weiteren eine Verletzung der Aufklärungspflicht.

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Kassel vom 11. Dezember 1951 werden verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Mordes in drei Fällen - davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung -, wegen Mordversuches in vier Fällen - davon in einem Falle in Tateinheit mit Sachbeschädigung - und wegen Totschlagsversuches in einem Falle als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Zuchthausstrafe von 15 Jahren verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von 10 Jahren aberkannt. Ausserdem wurde seine Sicherungsverwahrung angeordnet. Nach der Feststellung des Schwurgerichts hat der Angeklagte sämtliche Taten im Zustande erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen.

Am 3. März 1951 - der Angeklagte war damals 19 Jahre alt - fand in einer Gastwirtschaft in W. eine Mitgliederversammlung der Raiffeisen-Genossenschaft statt. Abends erschien der Angeklagte in der Gastwirtschaft und sprach dort erheblich dem Alkohol zu. In vorgeschrittener Stunde begann sich der Angeklagte rüpelhaft zu benehmen. Seine Ausschreitungen nahmen schliesslich, ein solches Ausmaß an - er schlug u.a. den Bürgermeister mit der Taschenlampe ins Gesicht -, dass er von mehreren erwachsenen Dorfbewohnern gewaltsam aus der Gaststube entfernt werden musste. Er kehrte jedoch bald zurück und fing neuen Streit an. Daraufhin setzten ihn die Dorfbewohner erneut vor die Tür. Über die Behandlung geriet der Angeklagte in Zorn. Er fühlte sich in seiner Ehre gekränkt und rief mehrmals: "Ehe ich sterbe, sterben zehn andere". Dann lief er in seine Wohnung und holte ein Gewehr, das er seit einiger Zeit dort versteckt hatte. Nach zehn Minuten erschien er wieder bei der Gastwirtschaft, um sich für die ihm widerfahrene Schmach zu rächen. Er schoss zunächst auf Georg H. II und den Bürgermeister D.. H. starb wenige Tage später an der schweren Verletzung; D. musste über sechs Wochen im Krankenhaus liegen. Wenig später schoss er auf Georg P. und traf ihn in den Oberschenkel; P. lag 11 Wochen im Krankenhaus, er geht noch heute am Stock und hat grosse Beschwerden, da das Geschoss den Ischias-Nerv verletzt hat. Im Hausflur traf der Angeklagte dann auf den Wirt Georg H., ohne ihn zu erkennen. Er schoss auf ihn; die Kugel ging jedoch fehl. Schliesslich kam der Angeklagte an die Küche der Gastwirtschaft, in der sich Heinrich H. um seinen schwerverletzten Sohn bemühte. Der Angeklagte schoss auf den Vater; dieser wurde am Kopf von einem Dum-Dum-Geschoss getroffen und brach sofort tot zusammen. Dann richtete der Angeklagte das Gewehr auf Georg B.. Das Dum-Dum-Geschoss durchschlug den rechten Oberarm und drang in den Brustkorb; der Arm musste abgenommen werden. Nachdem der Angeklagte kurz das Gastzimmer aufgesucht hatte, kehrte er in die Küche zurück, wo sich inzwischen Frau B. eingefunden hatte. Obwohl diese ihn flehentlich bat, sie am Leben zu lassen, schoss er sie nieder; sie starb wenige Tage später an den Folgen eines Bauchdurchschusses.

Dem Angeklagten war nunmehr die Munition ausgegangen. Als er einen Bekannten vergeblich um neue Munition gebeten hatte, ging er in sein Elternhaus. Inzwischen waren dort zwei Polizeibeamte eingetroffen. Sie riefen den Angeklagten an. Dieser schoss darauf in die Richtung, in der er den Rufer vermutete, traf jedoch nicht.

I. Zur Revision des Angeklagten

Die Revision macht Verletzung sachlichen Rechts geltend:
1. Sie wendet sich in erster Linie gegen die Verurteilung wegen Mordes; es liege nur der Tatbestand des §212 StGB vor. Der Angeklagte habe in einem Zustand der kalten Raserei und der Trunkenheit gehandelt, die ihm jede Hemmung genommen und seine Reizbarkeit in hohem Maße gesteigert habe. Bei einer solchen inneren Erregung und heftigen Gemütsbewegung sei eine besondere Verwerflichkeit des Beweggrundes und des Bewusstseins dieser Verwerflichkeit auszuschliessen. Der Erregungszustand sei zwar selbst verschuldet, trage aber noch kein Anzeichen einer besonders verwerflichen Gesinnung. Aus demselben Grunde seien auch die Merkmale der Heimtücke und der Grausamkeit zu verneinen.

Die Rüge kann keinen Erfolg haben. Das Schwurgericht hat in allen Fällen, mit Ausnahme des Schusses auf den Polizeibeamten, Handeln aus niedrigen Beweggründen angenommen. Es hat zusätzlich in den Fällen Georg H. II, Bürgermeister D. und Heinrich H. das Merkmal der Heimtücke, in den Fällen Heinrich H. und Frau B. das Merkmal der Grausamkeit bejaht. Es bleibt dahingestellt, ob dem Schwurgericht insoweit in jeder Hinsicht gefolgt werden könnte. Der Schuldspruch wegen Mordes oder Mordversuchs in sieben Fällen ist schon deshalb gerechtfertigt, weil das Schwurgericht ein Handeln aus niedrigen Beweggründen fehlerfrei dargetan hat. Der Angeklagte ist zu den Taten veranlasst worden, weil er sich für die ihm nach seiner Auffassung durch den Hinauswurf aus der Gastwirtschaft widerfahrene Schmach und Kränkung rächen wollte. Dazu kamen Geltungsbedürfnis und die Sucht, seine Gewalt über andere, die ihm an Alter und Ansehen Überlegen waren, zu zeigen, sowie der brutale Wille, sich durchzusetzen. Es bedarf keiner besonderen Erörterung, dass das niedrige Beweggründe sind. Offenbar will die Revision hiergegen auch keine Einwendungen erheben. Sie hält es vielmehr für ausgeschlossen, dass sich der Angeklagte angesichts seiner inneren Erregung, heftigen Gemütsbewegung und Trunkenheit dieser niedrigen Beweggründe bewusst gewesen sei. Gerade diese Frage aber hat das Schwurgericht eingehend erörtert; seine Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen.

Der erkennende Senat hat bereits durch Urteil vom 5. Dezember 1950 (3 StR 1/50) entschieden, der Täter könne wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen nur dann bestraft werden, wenn er die Umstände kenne, die den Antrieb zu seinem Handeln zu einem besonders verwerflichen machen (vgl. auch BGHSt 2, 60 bezüglich des Merkmals der Heimtücke). Damit wird aber nicht vorausgesetzt, dass der Täter seinen Beweggrund selbst als niedrig bewertet hat. Es kommt nur darauf an, ob er die Umstände gekannt hat, die diese Bewertung zur Folge haben. Dem entsprechen die Erwägungen und Feststellungen des Urteils. Das Schwurgericht hat nicht verkannt, dass bei Affekthandlungen, insbesondere bei Handlungen, die im Zustande erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit begangen sind, die innere Tatseite des Mordes in Frage gestellt sein kann. Durchaus zu Recht aber hat das Schwurgericht darauf hingewiesen, dass hierbei wesentlich sei, ob die erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit auf einer Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit oder des Hemmungsvermögens beruht. Da im Anschluss an das Gutachten des Sachverständigen festgestellt ist, dass die Fähigkeit des Angeklagten, das Unerlaubte der Tat einzusehen, keinesfalls erheblich vermindert war, konnte das Schwurgericht ohne Rechtsirrtum auch zu der Überzeugung kommen, dass der Angeklagte die Umstände gekannt hat, die den Beweggrund seines Handelns zu einem besonders verwerflichen machen. Nun ist allerdings weiter festgestellt - ebenfalls im Anschluss an das Gutachten des Sachverständigen -, dass der Angeklagte sich nach den ersten Schüssen auf Georg H. und Bürgermeister D. in eine besondere Gemütserregung gesteigert hat, begründet durch die Wirkung der ersten Schüsse, die in ihm den Wunsch zu weiteren Taten verstärkten. Unter Berufung auf OGHSt 1, 82 meint das Schwurgericht, eine solche Gemütserregung, in die der Mörder erst bei der Tat gerate, müsse für die Frage, ob das Merkmal des niedrigen Beweggrundes nach der äusseren und inneren Tatseite vorliege, ausser Betracht bleiben. Der Ausgangspunkt dieser Erwägung ist richtig. Eine Gemütserregung, in die der Täter ausschliesslich und gerade durch die Tatausführung gerät und die bewirkt, dass er sich bei der weiteren Handlung die besondere Verwerflichkeit der Tat nicht mehr vorstellt, während dieses Bewusstsein bei dem Entschluss zur Tat vorhanden war, ist für die Schuldfrage ohne Bedeutung. Zweifelhaft könnte sein, ob dies auch für den vorliegenden Fall gelten kann, da es sich bei den in gesteigerter Gemütsbewegung begangenen Tötungen um neue, im Rechtssinne selbständige Straftaten handelt. Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Massgebend ist der Gesamtplan des Täters. Der Angeklagte hatte von vornherein vor, sich an allen Personen zu rächen, die ihn nach seiner Auffassung schmachvoll behandelt hatten. Sein Tötungsvorsatz richtete sich also von Anfang an nicht nur auf Georg H. II und Bürgermeister D.; auch die späteren Tötungen entsprangen dem einheitlichen Entschluss zur Rache, bei dem sich der Angeklagte der besonderen Verwerflichkeit seines Planes bewusst war.

Nach allem begegnet die Verurteilung wegen Mordes in drei Fällen und wegen Mordversuchs in vier Fällen keinen Bedenken.

2. Die Revision wendet sich ferner gegen die Anwendung des §20 a StGB. Der Angeklagte sei allenfalls ein "gefährlicher Situationsverbrecher", aber kein Gewohnheitsverbrecher. Denn alle Straftaten des Angeklagten seien aus einer einzigen Affektlage heraus entstanden. Er habe spontan unter dem Einfluss des Alkohols in fast übermenschlicher innerer Erregung gehandelt; ein eingewurzelter Hang zu Gewaltverbrechen könne also gerade nicht festgestellt werden. Die Rüpeleien und Flegeleien, die das Schwurgericht aus dem Vorleben des Angeklagten herangezogen habe, seien wegen ihrer Geringfügigkeit für eine solche Feststellung ungeeignet.

Auch diese Rüge kann im Ergebnis keinen Erfolg haben.

Die formellen Voraussetzungen des §20 a Abs. 2 StGB liegen vor. Dass der Angeklagte die Taten aus einem einheitlichen Entschluss und in einer einheitlichen Affektlage unmittelbar nacheinander begangen hat, steht der Anwendung dieser Vorschrift nicht grundsätzlich entgegen. Allerdings wird ein solcher Umstand in der Regel gegen einen eingewurzelten Hang des Täters sprechen und die Annahme nahelegen, dass es sich um eine aus der besonderen Affektlage heraus begangene Gelegenheitstat handelt, die dem Täter in ihrer Eigenart fremd bleibt und seiner Persönlichkeit an sich nicht entspricht. Dies ist der Revision zuzugeben. Es handelt sich hierbei aber um eine Frage der Beweiswürdigung. Diese bedarf naturgemäss unter den genannten Umständen ganz besonderer Sorgfalt.

Wie die formellen Voraussetzungen zeigen, ist §20 a StGB auf dem Rückfallgedanken aufgebaut; das gilt auch für Abs. 2 der Vorschrift. Es kann jedoch der Revision nicht zugegeben werden, dass deshalb ihre Anwendung nur dann möglich sei, wenn die einzelnen Taten zeitlich auseinanderliegen und wenn jede Tat auf neuem Anreiz und neuem Entschluss beruht. Indem der Gesetzgeber von dem Rückfallgedanken ausging und in §20 a Abs. 2 StGB das Erfordernis dreier selbständiger Taten aufstellte, wollte er eine grössere Sicherheit der Beweisgrundlage erreichen. Er hielt es für zweckmässig und notwendig, durch eindeutig greifbare äussere Voraussetzungen dem Richter die Verantwortung zu erleichtern. Einen weitergehenden Niederschlag aber hat dieser Gedanke der Rechtssicherheit im Gesetz nicht gefunden. Eine im Sinne der Revision einengende Auslegung ist deshalb nicht zulässig. An sich kann sich der Hang zum Verbrechen je nach den Umständen schon aus einer einzigen Straftat ergeben. Auch aus der gesetzlichen Kennzeichnung des Täters als eines Gewohnheitsverbrechers lässt sich nichts für die Auffassung der Revision herleiten. Bereits in der Entscheidung RGSt 68, 149 hat das Reichsgericht darauf hingewiesen, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen den Begriffen des Gewohnheitsverbrechers, und der gewohnheitsmässigen Begehung einer Straftat bestehe. Während der Begriff des Gewohnheitsverbrechers an die Persönlichkeit des Täters anknüpft, ist z.B. in den §§180, 260 StGB das Merkmal des Gewohnheitsmässigen aus der Begehung der Straftaten abzuleiten. Es handelt sich beim Gewohnheitsverbrecher um einen Zug des inneren Wesens des Verbrechers, um einen seelischen Zustand, der bestimmte Vorstellungen gegenüber anderen leichter zur Geltung kommen lässt. Die Wiederholung ist also regelmässig das entscheidende Kennzeichen der Gewohnheit; sie ist es aber nicht begriffsnotwendig. Das zeigt sich mit besonderer Deutlichkeit darin, dass es für den Begriff des Gewohnheitsverbrechers gleichgültig ist, worin die seelische Verfassung des Täters ihren letzten Grund hat: der Hang zur Wiederholung kann nicht nur durch Übung erworben sein, sondern auch auf charakterlicher Veranlagung beruhen. Gerade in diesem zweiten Falle aber kann sich der Hang erstmalig und durch eine rasch aufeinanderfolgende Mehrzahl von Verbrechen in erschreckender Weise entladen. Bei schwersten Verbrechen liegt eine solche Entwicklung besonders nahe, weil die dem Hang widerstreitenden Vorstellungen normalerweise immerhin um so wirksamer sind, je schwerer das Verbrechen ist, zu dem der Täter neigt. Die Auffassung der Revision würde dazu führen, dass gerade in solchen Fällen schwerster Verbrechen die Gesellschaft nicht gegen den Verbrecher gesichert werden könnte. Es kommt also nur darauf an, ob der Tatrichter in der Lage ist, im Einzelfall den verbrecherischen Hang des Täters auch bei rascher Folge mehrerer schwerster Straftaten festzustellen.

Das Schwurgericht ist von dieser Rechtslage ausgegangen. Es hat nicht verkannt, dass der Ausnahmecharakter des Sachverhalts eine besonders sorgfältige Prüfung, Erörterung und Beweisführung erfordert. Einen Rechtsfehler lassen seine Ausführungen nicht erkennen.

Es ist zunächst kein Widerspruch, dass das Schwurgericht dem Angeklagten einerseits wegen der durch Alkoholgenuss noch gesteigerten Gemütserregung den Schutz des §51 Abs. 2 StGB zugebilligt hat, andererseits aber feststellt, die Verbrechen seien auf den durch charakterliche Veranlagung bedingten Hang des Angeklagten zu Gewalttätigkeiten zurückzuführen. Zwar kann ein Hangverbrecher auch Gelegenheitstaten begehen oder in einem Affekt handeln, der in keiner Beziehung zu seiner verbrecherischen Neigung steht; dann ist §20 a StGB nicht anwendbar. Hier aber hat das Schwurgericht eingehend erörtert und festgestellt, dass die Affektlage gerade die Ursache dafür war, dass die letzten Hemmungen gegen den Hang zur Gewalttat beseitigt wurden. Gemütserregung und Alkoholgenuss haben keine der Persönlichkeit des Angeklagten fremde Verbrechen ausgelöst, sondern nach der insoweit mit der Revision nicht angreifbaren Überzeugung des Schwurgerichts den verbrecherischen Hang des Angeklagten mit aller Deutlichkeit geoffenbart.

Schon der Verlauf der Bluttat selbst in Verbindung mit dem im Urteil ausführlich wiedergegebenen Gutachten des Sachverständigen liess kaum einen anderen Schluss zu. Nachdem der Angeklagte fast alle "für seine Schmach verantwortlichen Männer" ermordet oder schwer verletzt und Rache genommen hatte, traf er auf Frau B. die sich in der Küche bei den toten und verletzten Männern befand. Nachdem er zunächst befriedigt festgestellt hatte, dass die Männer ihren Teil hätten, richtete er das Gewehr auf Frau B.. Diese flehte ihn an, er solle sie doch am Leben lassen. Der Angeklagte erwiderte jedoch ungerührt, jetzt komme sie auch noch dran, und schoss die Frau nieder. Diese Tat ist ohne einen besonders ausgeprägten Hang zur Gewalttat kaum erklärbar. Denn der Entschlusss nunmehr auch eine völlig unbeteiligte Person, dazu noch eine Frau, zu ermorden, konnte nur gefasst werden, wenn neue verstärkte Hemmungen überwunden wurden. Schon diese Tat konnte als sicheres Beweisanzeichen den Schluss des Schwurgerichts rechtfertigen, dass sich in allen Taten der verbrecherische Hang des Angeklagten mit einem Mal in der denkbar gefährlichsten Weise geoffenbart hat. Indessen hat sich das Schwurgericht auf eine solche Erwägung nicht beschränkt, sondern zahlreiche Vorfälle aus dem bisherigen Leben des Angeklagten erörtert, aus deren Gesamtheit in Verbindung mit den abgeurteilten Taten es die Überzeugung gewonnen hat, dass der Angeklagte aus charakterlicher Veranlagung zu Gewalttaten neigt. Die Revision meint, dass einzelne festgestellte Vorfälle die Folgerung des Schwurgerichts nicht rechtfertigen könnten. Sie übersieht jedoch, dass das Urteil ausdrücklich betont, keiner dieser Vorfälle lasse für sich allein betrachtet einen Schluss auf die Veranlagung des Angeklagten zu. Erst die sehr sorgfältige fehlerfreie Gesamtwürdigung der Vorfälle hat das Schwurgericht davon überzeugt, dass der Angeklagte ein Gewohnheitsverbrecher ist.

Auch sonst ergibt die sachliche Nachprüfung keine Bedenken gegen die Anwendung des §20 a Abs. 2 StGB.

3. Schliesslich rügt die Revision rechtsirrige Anwendung des §42 e StGB. Sie vermisst eine sorgfältige Würdigung aller besonderen Umstände des Falles und ist der Meinung, gerade diese besonderen Umstände hätten das Schwurgericht zu einer anderen Entscheidung kommen lassen müssen. Nach den Feststellungen sei der Angeklagte in seiner geistigen und charakterlichen Entwicklung noch nicht ausgereift, er besitze noch die Fähigkeit in sich zu gehen, und könne noch nicht völlig verworfen werden. Deshalb besteht nach Ansicht der Revision Aussicht auf künftige Besserung: sobald dem Angeklagten am vollen Bewusstsein gekommen sei, was er getan habe, bestehe die Wahrscheinlichkeit der Wiederholung derartig ungewöhnlicher Straftaten nicht mehr.

Die Anwendung des §42 e StGB beruht nicht auf Rechtsirrtum. Das Schwurgericht hat bei dieser Entscheidung zutreffend auf den Zeitpunkt der Strafverbüssung abgestellt. Seine Begründung ist kurz, angesichts der ausführlichen Erörterungen zu §20 a StGB, auf die verwiesen ist, aber ausreichend. Die Überzeugung, dass wegen des starken eingewurzelten Hanges zu Gewalttätigkeiten und wegen der bisher beobachteten Verstocktheit des Angeklagten gegen Zwangsmassnahmen auch durch die Strafverbüssung keine Wandlung und grundlegende Besserung erreicht wird, ist mit Rechtsgründen nicht angreifbar. Offenbar will die Revision noch geltend machen, die Anordnung der Sicherungsverwahrung stehe mit den Ausführungen zur Strafzumessung in Widerspruch. Hier bemerkt das Schwurgericht, es habe in der Hauptverhandlung den Eindruck gehabt, dass der Angeklagte noch die Fähigkeit besitze, in sich zu gehen, und dass er noch nicht völlig verworfen werden könne. Das ist aber kein Widerspruch zur Begründung für die Anwendung des §42 e StGB. Denn der Eindruck des Schwurgerichts besagt keineswegs, dass eine Besserung des Angeklagten wahrscheinlich oder auch nur zu erwarten sei. Nur die Möglichkeit einer Besserung wird nicht völlig ausgeschlossen; sie steht der Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht entgegen.

Da das Urteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt, war seine Revision zu verwerfen.

II. Zur Revision der Staatsanwaltschaft

Das Rechtsmittel kann ebenfalls keinen Erfolg haben.

1. Die Revision wendet sich zunächst gegen die Anwendung des §51 Abs. 2 StGB auch in den beiden ersten Fällen (Schüsse auf Georg H. II und Bürgermeister D.). Sie führt zahlreiche festgestellte Einzeltatsachen an und will hieraus den Schluss ziehen, dass die Voraussetzungen des §51 Abs. 2 StGB nicht vorlägen. Sie ersetzt damit die Beweiswürdigung des Schwurgerichts durch ihre eigene; das ist grundsätzlich unzulässig.

Da das Schwurgericht im Anschluss an das Gutachten des Sachverständigen die Überzeugung gewonnen hat, dass der Angeklagte im Zeitpunkt der zwangsweisen Entfernung aus dem Gasthaus erheblich vermindert zurechnungsfähig war, auch mangels zuverlässiger Beobachtung der geistigen und seelischen Verfassung des Angeklagten in der kurzen Zeit, in der er die Waffe holte, ein Abklingen der Gemütserregung nicht feststellen konnte, war §51 Abs. 2 StGB nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" zugunsten des Angeklagten anzuwenden. Die Revision wendet hiergegen ein, nach den Feststellungen sei der Erregungszustand auf eine Steigerung des Jähzorns zurückzuführen, der naturgemäss nicht lange anhalten könne. Das Urteil hat jedoch nicht nur Jähzorn und Wut festgestellt, sondern eine erhebliche allgemeine Gemütserregung, begünstigt durch anlagegemässe Reizbarkeit und gesteigert durch Alkoholgenuss. Nach der Lebenserfahrung kann es auch nicht schlechthin ausgeschlossen werden, dass eine derartige Gemütserregung, vor allem wenn Alkoholgenuss mitwirkt, nicht in der kurzen Zeit von 10 Minuten abklingt, und zwar soweit, dass das Hemmungsvermögen des Täters nicht mehr wesentlich beeinträchtigt ist.

2. Die Revision rügt in diesem Zusammenhang auch Verletzung des §244 Abs. 2 und Abs. 4 StPO. Das Gericht habe einen Obergutachter zuziehen müssen, da es keine sichere Überzeugung von der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten habe gewinnen können und §51 Abs. 2 StGB nur nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" angewendet habe.

Der Sachverständige hatte bei den ersten beiden Schüssen volle Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten angenommen, weil die mit der Trunkenheit verbundene Erregung in der Zeit zwischen dem Verlassen der Wirtschaft und den ersten Schüssen abgeklungen und das Hemmungsvermögen des Angeklagten nicht mehr erheblich herabgesetzt gewesen sei. Das Schwurgericht konnte aus diesem Gutachten die Überzeugung von der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht gewinnen; diese Frage ist ihm zweifelhaft geblieben. Der Sachverständige habe eine einleuchtende Begründung für seine Ansicht nicht gegeben; diese beruhe weitgehend auf Vermutungen und Annahmen. Die Überzeugungskraft seines Gutachtens werde insoweit auch in Frage gestellt, weil er im Laufe des Verfahrens in diesem Punkt geschwankt habe. Dabei wird die ausreichende Sachkunde des Sachverständigen an sich nicht in Zweifel gezogen. Eine weitere Aufklärung von Amts wegen hielt das Gericht für erfolglos, weil niemand den geistigen und seelischen Zustand des Angeklagten während seiner etwa 10 Minuten dauernden Abwesenheit beobachtet habe und infolgedessen jede zuverlässige Beurteilungsgrundlage für eine mögliche Änderung dieses Zustandes fehle.

Diese Erwägungen des Tatrichters sind frei von Rechtsirrtum. Dass er nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht verpflichtet war, sich dem Gutachten anzuschliessen, räumt die Revision ein. Seine Zweifel sind nach dem festgestellten Sachverhalt auch durchaus verständlich.

Die Pflicht zur Zuziehung eines Obergutachters kann zunächst nicht mit §244 Abs. 4 StPO begründet werden. Zwar hätte, wie die Revision zutreffend hervorhebt, ein entsprechender Beweisantrag der Staatsanwaltschaft nicht abgelehnt werden können, weil die Frage der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit nach der Auffassung des Gerichts zweifelhaft geblieben ist, das Gegenteil der von der Staatsanwaltschaft behaupteten Tatsache also nicht erwiesen war. Ein solcher Beweisantrag ist aber nicht gestellt, also auch nicht abgelehnt worden. Damit scheidet ein Verstoss gegen §244 Abs. 4 StPO aus. Dass das Gericht die Möglichkeit einer von dem Gutachten abweichenden Auffassung nicht zu erkennen gegeben hat, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Ein solcher Sachverhalt kann gegebenenfalls nur eine Rüge nach §244 Abs. 2 StPO begründen.

Die Aufklärungspflicht ist jedoch nicht verletzt. Den von der Revision aufgestellten Rechtssatz, die Zuziehung eines Obergutachters dürfe nur dann unterbleiben, wenn der Tatrichter die volle Überzeugung von einer bestimmten Tatsache erlangt habe, gibt es nicht. Er hätte zur Folge, dass ein dritter Gutachter zugezogen werden müsste, wenn das Gericht auch nach Anhörung des zweiten Gutachters seine Zweifel nicht beheben kann. Damit, dass die Beweislage zweifelhaft bleibt, ist stets zu rechnen. Der Zweifel als solcher und für sich allein verpflichtet nicht zu weiterer Aufklärung. §244 Abs. 2 StPO ist nur verletzt, wenn der Tatrichter die Pflicht zur Wahrheitserforschung verkannt oder ihr zuwidergehandelt hat, obwohl der ihn bekannte Sachverhalt zur Benutzung weiterer Beweismittel drängte oder diese mindestens nahelegte (vgl. BGHSt 1, 94). Das Schwurgericht hat seine Pflicht offensichtlich nicht verkannt, sondern erörtert, ob weitere Aufklärung in Betracht komme. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, dass auch ein zweites Gutachten die Zweifel nicht beheben könne, weil es auch dem Obergutachter an zuverlässigen Beurteilungsgrundlagen fehle. Eine solche Erwägung ist durchaus zulässig. Der Tatrichter hat sich damit nicht eine Sachkunde zugetraut, die er nach allgemeiner Erfahrung nicht haben konnte. Zu Unrecht meint die Revision, es sei gerade eine wissenschaftliche Frage, ob eine ausreichende Beurteilungsgrundlage vorhanden sei; der Richter könne sie nicht beantworten. Um in diesem Falle über die Sicherheit der Beurteilungs grundlage entscheiden zu können, bedarf es keiner besonderen wissenschaftlichen Sachkunde. Auch der Sachverständige hat den Angeklagten in dem kritischen Zeitraum nicht beobachtet und war für seine Ergebnisse auf Folgerungen angewiesen, denen notwendig und für den Richter durchaus beurteilbar eine gewisse Unsicherheit anhaftet. Ein neuer Sachverständiger wäre in derselben Lage gewesen. Der Tatrichter, der ohnehin entscheiden muss, ob ein Gutachten überzeugt und die für den Schuldspruch notwendige Sicherheit bietet, durfte daher die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen als zwecklos ansehen, ohne seine Pflicht zur Aufklärung zu verletzen.

3. Das Schwurgericht hat bei allen Taten von der Milderungsmöglichkeit nach §51 Abs. 2 StGB Gebrauch gemacht, und zwar nach sorgfältiger Abwägung aller für und gegen die Milderung sprechenden Gründe. Es hat schliesslich die zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstände den Ausschlag geben lassen (Jugend des Angeklagten, Entwicklung, Umwelteinflüsse im Sinne mangelnder Erziehung).

Die Revision verkennt nicht, dass der Strafausspruch nur dann mit Erfolg angegriffen werden kann, wenn ein Rechtsfehler vorliegt. Sie sieht diesen Fehler darin, dass das Schwurgericht gegen die Grundsätze verstossen habe, die sich aus den Besonderheiten des verletzten Strafgesetzes ergeben. Da Mord ausschliesslich mit lebenslangem Zuchthaus bedroht sei, die Möglichkeit einer Besserung des Täters daher für die Bestrafung grundsätzlich unerheblich sei, dürfe dieser Gesichtspunkt auch bei der Strafbemessung nach §51 Abs. 2 StGB nicht herangezogen werden. Nur die Fragen der Sühne, der Abschreckung und der Sicherung seien entscheidend. Das Schwurgericht habe sich aber gerade von der Erwägung leiten lassen, dass der Angeklagte noch die Fähigkeit besitze, in sich zu gehen, und noch nicht völlig verworfen werden könne. Andererseits betone das Urteil ausdrücklich, dass der Sühnegedanke an sich die Höchststrafe verlange; die Notwendigkeit der Sicherung habe das Schwurgericht selbst durch die Anordnung der Sicherungsverwahrung anerkannt.

Diese Ausführungen der Revision sind mit dem pflichtmässigen Ermessen, das §51 Abs. 2 StGB dem Tatrichter einräumt, nicht in Einklang zu bringen. Sie können auch nicht mit den angeführten höchstrichterlichen Entscheidungen belegt werden. Das Urteil RGSt 71, 179 sagt nur, dass auch im Falle des §51 Abs. 2 StGB auf Todesstrafe erkannt werden dürfe, betont aber ausdrücklich, dass die Freiheit des Gerichts, nach seinem Ermessen Strafmilderung zu gewähren oder zu versagen, auch nicht bei den mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechen eingeschränkt sei. Denselben Standpunkt vertritt das Urteil OGHSt 2, 98. Das Urteil des OLG für Hessen in HESt 2, 115 enthält für die zu entscheidende Frage nichts.

Sieht aber §51 Abs. 2 StGB ohne Ausnahme für alle Straftaten die Milderungsmöglichkeit vor und steht diese im pflichtmässigen Ermessen des Tatrichters, dann ist es auch kein Rechtsfehler, wenn er nach sorgfältiger Abwägung bestimmten in der Person des Täters liegenden Umständen den Vorrang einräumt. Dass solche Umstände beim Mordtatbestand nicht berücksichtigt werden durften, kann nicht anerkannt werden. Der Gesetzgeber ist gerade deshalb, weil die erhebliche Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit regelmässig auch das Maß der Schuld herabmindert, von der absoluten Strafdrohung des §211 StGB abgegangen und hat damit die Möglichkeit eröffnet, alle auch sonst zulässigen Strafzumessungstatsachen zu berücksichtigen. Darüber zu urteilen, ob der Tatrichter das ihm eingeräumte Ermessen in einer der Sachlage angemessenen Weise ausgeübt hat, ist dem Revisionsgericht verwehrt.

4. Soweit sich die Revision zugunsten des Angeklagten gegen die Anwendung des §20 a StGB und die Anordnung der Sicherungsverwahrung wendet, kann auf die Ausführungen zur Revision des Angeklagten verwiesen werden.

5. Den Schuss auf den Polizeibeamten will die Revision ebenfalls als Mordversuch gewertet wissen. Als Beweggrund des Angeklagten nimmt das Schwurgericht hier nur die Absicht an, sich von seinem Verfolger zu befreien. Die Absicht, sich durch den Schuss die Flucht zu ermöglichen, ist verneint worden. Die Revision behauptet, hier seien Geltungsbedürfnis und die Sucht. Gewalt über andere zu zeigen, ebenso ausschlaggebend gewesen wie in den ersten Fällen. Es fehlt jedoch an entsprechenden Feststellungen; die Revision ist nicht befugt, diese Feststellungen zu ergänzen. Dass der Angeklagte geschossen habe, um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, ist vom Schwurgericht zutreffend verneint worden. §211 StGB nimmt an sich mit diesem Merkmal der Zweckbestimmung den Grundgedanken des niedrigen Beweggrundes nochmals auf (die Vorstellung eines Zieles wird Beweggrund). Einerseits braucht daher, wenn das Merkmal der Zweckbestimmung vorliegt, der niedrige Beweggrund nicht mehr besonders begründet zu werden. Andererseits ist, wenn das Merkmal fehlt, der niedrige Beweggrund nicht ohne weiteres zu verneinen. Das hat aber das Schwurgericht offensichtlich auch nicht angenommen. Seine Begründung ist zwar sehr kurz; den Ausführungen kann aber mit hinreichender Deutlichkeit die Auffassung entnommen werden, dass die Absicht des Angeklagten, sich von seinem Verfolger zu befreien, ein mehr impulsives Handeln zur Abwehr der Verhaftung zur Folge hatte, bei dem sich der Angeklagte der Verwerflichkeit des Beweggrundes nicht bewusst war, wie ja auch die Tötung in der Absicht, sich der Ergreifung auf frischer Tat zu entziehen, nicht schlechthin Mord ist (Urteil des 2. Ferienstrafsenates v. 16. August 1951; 3 StR 497/51). Eine solche Würdigung kann nicht als rechtlich fehlerhaft bezeichnet werden.

6. Schliesslich vermisst die Revision eine Verurteilung wegen Sachbeschädigung in weiteren Fällen; denn zwangsläufig sei bei der Körperverletzung auch die Kleidung der Opfer beschädigt worden. Die Rüge kann jedoch keinen Erfolg haben, weil ein Strafantrag nach §303 StGB nur von dem Gastwirt Georg Hollstein gestellt worden ist, dessen Einrichtungsgegenstände beim Schiessen zerstört oder beschädigt worden sind. In diesen Fällen hat das Schwurgericht auch wegen Sachbeschädigung verurteilt. Die übrigen Verletzten haben Strafantrag nur wegen Körperverletzung gestellt. Das ergibt sich klar aus dem Gesuch um Zulassung als Nebenkläger, dem auch nur aus diesem Gesichtspunkt entsprochen wurde. Diese sachliche Beschränkung des Strafantrags war zulässig (vgl. RGSt 62, 83). Hiernach war die von der Revision vermisste Verurteilung wegen weiterer Sachbeschädigungen mangels Strafantrags unzulässig.