§ 257 StGB

BGH, 20.05.1952 - 1 StR 748/51

1. Rät ein Anwalt auf Befragen von einer Selbstanzeige wegen Meineids ab, so beeinträchtigt er dadurch noch nicht die Strafverfolgung im Sinne des § 257.
2. Die Selbstbegünstigung bleibt auch straflos, wenn sie zugleich einen anderen begünstigt, soweit sie sich auf Handlungen beschränkt, die nur den § 257, nicht auch andere Strafvorschriften verletzen (wie RGSt 63, 375; 88, 289), und das auch selbst bei unbegründeter Besorgnis der eigenen Strafverfolgung, RGSt 73, 268.