§ 29 LAG

BVerfG, 21.02.1961 - 1 BvL 29/57; 1 BvL 20/60

1. § 29 Abs. 1 LAG ist nur dann mit dem Grundgesetz vereinbar, wenn er dahin ausgelegt wird, daß der Freibetrag jedem Ehegatten gesondert zusteht.
2. Solange die Ehegatten Gesamtschuldner sind, darf bei verfassungsgemäßer Handhabung des § 7 Abs. 3 StAnpG auf Antrag auch die Vermögensabgabe nur nach proportionaler Aufteilung beigetrieben werden.