§ 346 LAG

BVerfG, 06.05.1958 - 2 BvL 37/56; 2 BvL 11/57

1. § 346 LAG enthält keine Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen; er hat nur den Erlaß von allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Gegenstand.
2. Das Bundesverfassungsrecht enthält keinen allgemeinen ungeschriebenen Gesetzesvorbehalt für die Regelung des Verfahrens und der Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden im Bereich derleistungsgewährenden Verwaltung. Diese Gegenstände können also durch Verwaltungsvorschriften geregelt werden, soweit nicht Gesetze oder Rechtsordnungen entgegenstehen.
3. Der Vorrang des Gesetzes hindert den Gesetzgeber nicht, die Subsidiarität einer gesetzlichen Regelung gegenüber allgemeinen Verwaltungsvorschriften anzuordnen.