§ 81c StPO

BGH, 06.07.1965 - 5 StR 229/65

Nachträgliche Heilung der Nichtbelehrung eines Zeugen über sein Recht, als Angehöriger des Angeklagten die Untersuchung auf seine Glaubwürdigkeit zu verweigern (Ergänzung zu BGHSt 13, 394).

BGH, 08.12.1958 - GSSt 3/58

a) Beweispersonen, welche die zum Verständnis ihres Weigerungsrechts nach § 81c StPO erforderliche geistige Reife nicht besitzen, dürfen zu Beweiszwecken körperlich nur untersucht werden, wenn ihr gesetzlicher Vertreter einwilligt.
b) Der gesetzliche Vertreter ist über das Weigerungsrecht richterlich (§ 81c Abs. 3, 4 StPO) zu belehren. Ohne die richterliche Belehrung darf ein Untersuchungsergebnis selbst mit seiner Einwilligung nicht als Beweis verwertet werden. jedoch kann er die Verwertung nach richterlicher Belehrung genehmigen. Eine nicht richterliche Belehrung reicht zur Verwertung selbst dann nicht aus, wenn sie sachlich zutrifft. Die geistig unreife Beweisperson selbst braucht nicht über das Weigerungsrecht belehrt zu werden.
c) Der richterlich ordnungsgemäß belehrte gesetzliche Vertreter kann die Einwilligung in die Untersuchung widerrufen (§ 81c Abs. 2 Satz 3 StPO). Vor einem Widerruf erlangte Untersuchungsbefunde dürfen trotz Widerrufs als Beweis verwertet werden. Weitere Untersuchung darf nicht mehr stattfinden.
Nach beendeter Untersuchung ist ein Widerruf unbeachtlich, es sei denn, der Vertreter war nicht ordnungsgemäß richterlich belehrt worden.
d) Beruht das Urteil auf Nichtbeachtung dieser Grundsätze und beschwert dies den Beschuldigten, so ist ein Revisionsgrund gegeben.