Art. 43 GG
Art. 43 GG - Zitier-, Zutritts- und Anhörungsrecht (Kommentar)
(1) Der Bundestag und seine Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Mitgliedes der Bundesregierung verlangen.
(2) ¹Die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse Zutritt. ²Sie müssen jederzeit gehört werden.
BVerfG, 14.07.1959 - 2 BvE 2, 3/58
1. Ist ein Bundestagsabgeordneter Beteiligter in einem Organstreitverfahren, so kann er sich selbst vertreten oder sich durch einen anderen Bundestagsabgeordneten vertreten lassen.
2. Das Recht des Abgeordneten, im Bundestag das Wort zu ergreifen, gehört zu seinem verfassungsrechtlichen Status. Die Ausübung dieses Rechts unterliegt den vom Parlament kraft seiner Autonomie gesetzten Schranken.
3. Durch die Verteilung einer vom Bundestag beschlossenen Gesamtredezeit auf die Fraktionen nach ihrer Stärke wird der durch Art. 38 GG gewährleistete Abgeordnetenstatus nicht verletzt.
4. Die Redebefugnis der Regierungsmitglieder nach Art. 43 Abs. 2 Satz 2 GG kann durch den Bundestag nicht beschränkt werden. Sie findet ihre Grenze am Mißbrauchsverbot.