Art. 38 GG

BVerfG, 14.07.1959 - 2 BvE 2, 3/58

1. Ist ein Bundestagsabgeordneter Beteiligter in einem Organstreitverfahren, so kann er sich selbst vertreten oder sich durch einen anderen Bundestagsabgeordneten vertreten lassen.
2. Das Recht des Abgeordneten, im Bundestag das Wort zu ergreifen, gehört zu seinem verfassungsrechtlichen Status. Die Ausübung dieses Rechts unterliegt den vom Parlament kraft seiner Autonomie gesetzten Schranken.
3. Durch die Verteilung einer vom Bundestag beschlossenen Gesamtredezeit auf die Fraktionen nach ihrer Stärke wird der durch Art. 38 GG gewährleistete Abgeordnetenstatus nicht verletzt.
4. Die Redebefugnis der Regierungsmitglieder nach Art. 43 Abs. 2 Satz 2 GG kann durch den Bundestag nicht beschränkt werden. Sie findet ihre Grenze am Mißbrauchsverbot.

BVerfG, 03.07.1957 - 2 BvR 9/56

1. Das System der starren Liste im Bundeswahlgesetz vom 7. Mai 1956 ist mit den in Art. 38 GG enthaltenen Wahlrechtsgrundsätzen der Unmittelbarkeit, der freien Wahl und der Wahlrechtsgleichheit vereinbar.
2. Der Grundsatz der unmittelbaren Wahl ist gewahrt, wenn das Wahlverfahren so geregelt ist, daß jede abgegebene Stimme bestimmten oder bestimmbaren Wahlbewerbern zugerechnet wird, ohne daß nach der Stimmabgabe noch eine Zwischeninstanz nach ihrem Ermessen die Abgeordneten auswählt.
3. § 48 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes, nach dem bei der Nachfolge für Ausgeschiedene Abgeordnete diejenigen Listenbewerber unberücksichtigt bleiben, die nach Aufstellung der Landesliste aus ihrer Partei ausgeschieden sind, verstößt nicht gegen den Grundsatz der unmittelbaren Wahl.

BVerfG, 14.05.1957 - 2 BvR 1/57

1. Die Anführung der Art. 38 und 33 GG in § 90 BVerfGG meint diese Artikel nicht in ihrem ganzen Umfang, sondern nur soweit sie in ähnlicher Weise wie die übrigen Artikel des Grundgesetzes, in die sie hier eingereiht sind, Individualrechte garantieren.
2. Die Frage, ob ein Abgeordneter infolge des Verbots seiner Partei sein Mandat verloren hat, betrifft seinen verfassungsrechtlichen Status; sie kann daher nicht Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein.

BVerfG, 07.05.1957 - 2 BvR 2/56

1. Wird mit der Verfassungsbeschwerde die Verletzung einer Grundgesetzbestimmung gerügt, die einen für den herkömmlichen Begriff des Wahlrechts typischen Inhalt hat, so handelt es sich um eine Verfassungsbeschwerde aus dem Bereich des Wahlrechts nach § 14 Abs. 1 BVerfGG. Wird die Verletzung anderer Normen gerügt, kann eine Verfassungsbeschwerde aus dem Bereich des Wahlrechts dann vorliegen, wenn der angefochtene Hoheitsakt typische Wahlrechtsfragen betrifft.
2. Eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Kommunalwahlgesetz mit der Behauptung, das Gesetz verletze die Art. 38 und 28 GG, ist nicht zulässig.

BVerfG, 01.08.1953 - 1 BvR 281/53

1. Politische Parteien haben die Möglichkeit, das Recht auf gleiche Chancen bei Zulassung zur Wahl im Wege der Verfassungsbeschwerde zu verfolgen.
2. Der Bundesgesetzgeber hat bei der Konkretisierung der verfassungskräftigen Wahlgrundsätze einen weiten Ermessensspielraum; das Bundesverfassungsgericht kann nur nachprüfen, ob der Gesetzgeber die Grenzen dieses Ermessens überschritten hat.
3. Aus Art. 21 und 38 GG folgt, daß die Parteien bei der Zulassung zur Wahl gleiche Wettbewerbschancen haben müssen.
4. Bestimmungen, die darauf abzielen, nur echte politische Parteien und keine Zufallsbildungen von kurzer Lebensdauer zur Wahl zuzulassen, sind verfassungsrechtlich unbedenklich.
5. Differenzierungen zwischen parlamentarisch schon vertretenen und neuen Parteien bei der Zulassung zur Wahl sind verfassungsrechtlich zulässig; sie können aber den Gleichheitsgrundsatz verletzen, wenn sie ein gewisses Maß überschreiten.
6. Wird auf Verfassungsbeschwerde ein Gesetz für nichtig erklärt, so hat diese Entscheidung Gesetzeskraft.