Art. 38 GG

BVerfG, 14.07.1959 - 2 BvE 2, 3/58

1. Ist ein Bundestagsabgeordneter Beteiligter in einem Organstreitverfahren, so kann er sich selbst vertreten oder sich durch einen anderen Bundestagsabgeordneten vertreten lassen.
2. Das Recht des Abgeordneten, im Bundestag das Wort zu ergreifen, gehört zu seinem verfassungsrechtlichen Status. Die Ausübung dieses Rechts unterliegt den vom Parlament kraft seiner Autonomie gesetzten Schranken.
3. Durch die Verteilung einer vom Bundestag beschlossenen Gesamtredezeit auf die Fraktionen nach ihrer Stärke wird der durch Art. 38 GG gewährleistete Abgeordnetenstatus nicht verletzt.
4. Die Redebefugnis der Regierungsmitglieder nach Art. 43 Abs. 2 Satz 2 GG kann durch den Bundestag nicht beschränkt werden. Sie findet ihre Grenze am Mißbrauchsverbot.

BVerfG, 14.05.1957 - 2 BvR 1/57

1. Die Anführung der Art. 38 und 33 GG in § 90 BVerfGG meint diese Artikel nicht in ihrem ganzen Umfang, sondern nur soweit sie in ähnlicher Weise wie die übrigen Artikel des Grundgesetzes, in die sie hier eingereiht sind, Individualrechte garantieren.
2. Die Frage, ob ein Abgeordneter infolge des Verbots seiner Partei sein Mandat verloren hat, betrifft seinen verfassungsrechtlichen Status; sie kann daher nicht Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein.

BVerfG, 20.07.1954 - 1 PbvU 1/54

Beschluß

des Plenums vom 20. Juli 1954
- 1 PBvU 1/54 -
gem. § 16 Abs. 1 BVerfGG auf die Vorlage des Zweiten Senats.
Entscheidungsformel: