1. Das Bundesverfassungsgericht hat auch im Wahlprüfungsverfahren das Wahlgesetz auf seine materielle Übereinstimmung mit der Verfassung zu prüfen.
2. Die Auslese der Wahlkreiskandidaten nach dem Prinzip der relativen Mehrheit im Wahlkreis hebt den grundsätzlichen Charakter der Bundestagswahl nach dem Bundeswahlgesetz vom 7. Mai 1956 als einer Verhältniswahl nicht auf.
3. Überhangmandate sind nur insoweit verfassungsrechtlich unbedenklich, als ihre Zuteilung die notwendige Folge des spezifischen Zieles der personalisierten Verhältniswahl ist. Eine über diese Besonderheit der personalisierten Verhältniswahl hinausgehende Differenzierung des Stimmgewichts ist in Anbetracht der Formalisierung der Wahlrechtsgleichheit nicht zu rechtfertigen. Daher müssen im Rahmen des technisch Möglichen Wahlkreise mit annähernd gleich großen Bevölkerungszahlen gebildet werden, so daß grundsätzlich kein Bundesland infolge der unterdurchschnittlichen Größe seiner Wahlkreise mehr Wahlkreise umfaßt, als seinem Anteil an der Bevölkerung des Bundesgebietes entsprechen.
4. Eine Wahlkreiseinteilung ist verfassungswidrig, wenn offenkundig ist, daß sie die Toleranzgrenze des § 3 Abs. 3 Satz 2 Bundeswahlgesetz überschreitet und nicht mehr erwartet werden kann, daß die Diskrepanz sich wieder ausgleicht. Der Bundesgesetzgeber ist in einem solchen Fall gehalten, noch während der laufenden Legislaturperiode für eine Änderung der Wahlkreiseinteilung Sorge zu tragen.