§ 48 BWahlG

BVerfG, 03.07.1957 - 2 BvR 9/56

1. Das System der starren Liste im Bundeswahlgesetz vom 7. Mai 1956 ist mit den in Art. 38 GG enthaltenen Wahlrechtsgrundsätzen der Unmittelbarkeit, der freien Wahl und der Wahlrechtsgleichheit vereinbar.
2. Der Grundsatz der unmittelbaren Wahl ist gewahrt, wenn das Wahlverfahren so geregelt ist, daß jede abgegebene Stimme bestimmten oder bestimmbaren Wahlbewerbern zugerechnet wird, ohne daß nach der Stimmabgabe noch eine Zwischeninstanz nach ihrem Ermessen die Abgeordneten auswählt.
3. § 48 Abs. 1 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes, nach dem bei der Nachfolge für Ausgeschiedene Abgeordnete diejenigen Listenbewerber unberücksichtigt bleiben, die nach Aufstellung der Landesliste aus ihrer Partei ausgeschieden sind, verstößt nicht gegen den Grundsatz der unmittelbaren Wahl.