Art. 48 GG

Art. 48 GG - Kandidatur, Mandatsschutz, Entschädigung (Kommentar)

(1) Wer sich um einen Sitz im Bundestage bewirbt, hat Anspruch auf den zur Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub.

(2) ¹Niemand darf gehindert werden, das Amt eines Abgeordneten zu übernehmen und auszuüben. ²Eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grunde ist unzulässig.

(3) ¹Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung. ²Sie haben das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel. 3Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

BVerfG, 21.10.1971 - 2 BvR 367/69

1. Im Zuge der durch Art. 21 GG geprägten Entwicklung von der liberalen parlamentarisch-repräsentativen Demokratie zu einer mehr radikalegalitären parteienstaatlichen Demokratie ist die den Abgeordneten in Bund und Ländern gewährte Aufwandsentschädigung zunehmend zu einem Gehalt oder einer Besoldung geworden.
2. Das Abgeordnetenruhegeld ist ein Annex dieser Besoldung; seine verfassungsrechtliche Zulässigkeit ergibt sich aus dem Bezug des Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG zu Art. 48 Abs. 3 S. 1 GG in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG.

BVerfG, 16.03.1955 - 2 BvK 1/54

1. Der durch Art. 9 Abs. 3 der Landessatzung von Schleswig- Holstein dem Landtagsabgeordneten zuerkannte Anspruch auf eine Entschädigung gehört zu seinem verfassungsrechtlichen Status; die mit diesem Status verbundenen Rechte kann der Landtagsabgeordnete im Verfassungsstreit geltend machen.
2. Die Bestimmung in § 2 Abs. 4 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes vom 17. Juni 1952, nach der die Aufwandsentschädigung für diejenigen Landtagsabgeordneten entfällt, die gleichzeitig Abgeordnete des Deutschen Bundestages sind, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz.