Teil VIII - Besondere Bestimmungen für Gemeinden und Gemeindeverbände (§§ 94 - 95)

§ 94 LVwVfG - Pflichten der Gemeinden gegenüber den Bürgern (Kommentar)

(1) ¹Die Gemeinden sind im Rahmen ihrer Verwaltungskraft ihren Einwohnern bei der Einleitung von Verwaltungsverfahren behilflich, auch wenn für deren Durchführung eine andere Behörde zuständig ist.