Ist der abzuändernde Titel im Gebiet der sogen. alten Bundesländer errichtet, kommt nur eine Abänderung auf den Regelbetrag nach § 1 RegelbetragsVO in Betracht.
Ist der abzuändernde Titel im Gebiet der sogen. alten Bundesländer errichtet, kommt nur eine Abänderung auf den Regelbetrag nach § 1 RegelbetragsVO in Betracht.