§ 1712 BGB

BVerfG, 29.01.1969 - 1 BvR 26/66

1. Erfüllt der Gesetzgeber den ihm von der Verfassung in Art. 6 Abs. 5 GG erteilten Auftrag zur Reform des Unehelichenrechts auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts nicht bis zum Ende der laufenden (5.) Legislaturperiode des Bundestages, so ist der Wille der Verfassung soweit wie möglich von der Rechtsprechung zu verwirklichen. Die Verfassungsnorm erlangt insoweit derogierende Kraft gegenüber entgegenstehendem einfachen Recht.
2. Art. 6 Abs. 5 GG gewährt ein Grundrecht, das als eine besondere Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes anzusehen ist.
3. Zwischen Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 5 GG besteht keine Antinomie.
4. Es ist mit Art. 6 Abs. 5 GG nicht vereinbar, auf den Anspruch des unehelichen Kindes nach § 1712 BGB eine Waisenrente aus der Sozialversicherung anzurechnen, die dem Kind wegen des Todes seines Vaters gewährt wird.

RG, 10.05.1917 - IV 104/17

1. Abfindung des unehelichen Kindes mit dem Pflichtteilsbetrage nach § 1712 Abs. 2 BGB.
2. Steht das Recht zur Abfindung dem Erben zu, auch wenn für den Nachlaß ein Testamentsvollstrecker ernannt ist?
3. Verhältnis des dem unehelichen Kinde zustehenden Anspruchs auf den Pflichtteilsbetrag zu den Ansprüchen der wirklichen Pflichtteilsberechtigten.