Trotz fehlenden Erklärungsbewußtseins (Rechtsbindungswillens, Geschäftswillens) liegt eine Willenserklärung vor, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, daß seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefaßt werden durfte, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat. Sie kann gemäß §§ 119, 121, 143 BGB angefochten werden.
§ 118 BGB
RG, 24.11.1941 - II 97/41
Ist der Vertragsteil, der eine in der Vertragsurkunde enthaltene Erklärung rechtsgeschäftlichen Inhalts nicht ernst gemeint und irrigerweise angenommen hat, der Vertragsgegner sei mit ihm über die Nichternstlichkeit einig, an diese Erklärung gebunden?