§ 119 BGB

BGH, 07.06.1984 - IX ZR 66/83

Trotz fehlenden Erklärungsbewußtseins (Rechtsbindungswillens, Geschäftswillens) liegt eine Willenserklärung vor, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, daß seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefaßt werden durfte, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat. Sie kann gemäß §§ 119, 121, 143 BGB angefochten werden.

RG, 23.05.1917 - I 74/17

Irrtum über den Inhalt der Willenserklärung, wenn bei einem Kaufe die Berechnung des Preises unter Annahme eines unrichtigen Gewichts der Kaufsache erfolgt ist. Schließt der Umstand, daß das Gewicht lediglich im Wege der Schätzung ermittelt worden ist, die Anfechtung der Willenserklärung wegen Irrtums aus?

RG, 20.04.1917 - II 565/16

Gelten für Gespräche, die mittels Fernsprechers von Person zu Person geführt werden, grundsätzlich die gleichen Regeln wie für Gespräche unter Anwesenden? Insbesondere bei einem Mißverständnis?

RG, 07.03.1919 - II 382/18

Kann der auf Übertragung eines Rechtes gerichtete Vertrag von dem Erwerber des Rechtes wegen Irrtums über dessen Beschaffenheit angefochten werden?

RG, 11.03.1919 - II 392/18

Welches örtliche Recht findet Anwendung, wenn sich der Käufer gegenüber dem Anspruch auf den Kaufpreis darauf beruft, daß er den Vertrag wegen Irrtums angefochten habe?

RG, 15.06.1920 - VII 35/20

Können bloß vertragsmäßige Beziehungen einer Person zu einem Dritten als "Eigenschaften" der Person im Sinne des § 119 BGB. angesehen werden?

RG, 17.12.1920 - II 182/20

Wann stellt sich ein Kalkulationsirrtum des Verkäufers als ein die Anfechtung rechtfertigender Irrtum über den Inhalt der Erklärung dar?

Sachverhalt

RG, 08.06.1920 - II 549/19

Ist der Käufer einer bestimmten Partie Ware zur Wandelung berechtigt, wenn die Ware zwar der ihr im Kaufvertrage beigelegten Bezeichnung, nicht aber dem übereinstimmenden Willen der Vertragschließenden entspricht?

RG, 11.03.1932 - II 307/31

1. Was ist unter Fehlern zu verstehen, die nach § 459 BGB den Wert oder die Tauglichkeit einer Sache zu dem nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern?
2. Über das Verhältnis der Rechte wegen Sachmängel beim Kauf einer bestimmten Sache zu den Rechtsbehelfen der Anfechtung wegen Irrtums, der mangelnden Geschäftsgrundlage, des Verschuldens beim Vertragsschluß und der ungerechtfertigten Bereicherung.
3. Zum Begriff des Handelsbrauches.